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Abmahnung vom IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

 

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Kurzinfo zur Abmahnung vom IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Abmahner: IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Rechtsanwälte des Abmahners: keine, mahnen selbst ab

Branche: Dekorationsartikel, Parfüm, Kosmetik, Spielzeug, Autoteile, Unterhaltungselektronik, Computer; da es sich um einen Abmahnverein handelt sind auch viele andere Waren denkbar

Vorwurf der Abmahnung: veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung, AGB-Klauseln, fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung, Information zur Batterieensorgung, 40 € Klausel, Garantiewerbung, Grundpreisangaben, bspw. bei Klebeband oder Reinigungsflüssigkeiten; Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PangV); fehlende Informations, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält, Fehler in der Versandkostendarstellung, wettbewerbswidrige Informationzu Lieferzeit, irreführende Information zur Versandversicherung, Gestaltung der Widerrufsbelehrung ohne Zeilenumbrüche, Verstoß gegen die Texttilkennzeichnungsverordnung, fehlende Garantieinformationen zur Herstellergarantie

Gerügter Verstoß bei: eBay, Dawanda, Amazon, eBay-Kleinanzeigen, Internetshop, Google-Shopping

Geltend gemachte Kosten: 232,05 Euro

Anmerkung 19.04.2023

Anmerkung 03.11.2023

Anmerkung 09.01.2023

Anmerkung 09.08.2022

Anmerkung 18.05.2022

Anmerkung 07.03.2022

Anmerkung 08.02.2022

Es ist ein sensationelles Urteil: Das Landgericht Köln hat den IDO aufgrund von Rechtsmissbrauch zur Rückzahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten verurteilt.

Das Urteil enthält ausführliche Informationen, wie Vorstände und Mitarbeiter des IDO eine Konstruktion geschaffen haben, um sich Einnahmen zu verschaffen.

Anmerkung 18.01.2022

Da der IDO zum 01.12.2021 nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen wurde, kann der IDO seitdem nicht mehr neu abmahnen. Da der IDO nach unserem Eindruck Geld braucht, war unsere Vermutung, dass der IDO sich dann auf die Überprüfung von Unterlassungserklärungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen konzentrieren wird. So scheint es zu sein. Uns liegt aktuell eine Vertragsstrafenforderung des IDO aufgrund einer Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2014 vor.

Es kann daher Sinn machen, Unterlassungserklärung, selbst wenn sie vor längerer Zeit gegenüber dem IDO abgegeben wurde anzufechten oder zu kündigen.

Wir beraten Sie gerne konkret, sei es bezüglich der Anfechtung oder Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO oder wenn der IDO von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert.

Anmerkung 07.12.2021

Es läuft aktuell nicht gut für den IDO: Wir haben wieder ein Verfahren wegen der Zahlung einer Vertragsstrafe für einen Mandanten gegen den IDO gewonnen:

Anmerkung 29.11.2021

IDO darf nicht mehr abmahnen: Was wird aus laufenden Verfahren, Vertragsstrafenforderungen oder Unterlassungserklärungen?

Anmerkung 24.11.2021

IDO fordert ab dem 1.11.2021 Vertragsstrafe zuzüglich Mehrwertsteuer

In einem uns vorliegenden Schreiben des IDO weist der IDO darauf hin, dass ab dem 01.11.2021 bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen auch die Umsatzsteuer mit gefordert wird. Die für den IDO zuständige Finanzverwaltung nimmt an, dass die verwirkte Vertragsstrafe einen steuerbaren Umsatz darstellt, sodass der Unterlassungsschuldner auch die Umsatzsteuer zu zahlen hat. In der Praxis erhöht sich daher eine geltend gemachte Vertragsstrafe um die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Unterlassungsschuldner stellt dies kein Problem dar. Der IDO ist in diesem Zusammenhang natürlich verpflichtet, eine entsprechende Rechnung über die Vertragsstrafe einschließlich Mehrwertsteuer zu stellen.

Ob Vertragsstrafe mit oder ohne Mehrwertsteuer: Wir empfehlen eine Beratung, wenn der IDO von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert. Insbesondere ist die Frage zu prüfen, ob die abgegebene Unterlassungserklärung, aufgrund derer eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden kann.

Anmerkung 19.11.2021

IDO fehlt: Welche Verbände/Abmahnvereine dürfen ab dem 01.12.2021 noch abmahnen? Bundesamt für Justiz veröffentlicht Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach UWG

Anmerkung 29.09.2021

Der IDO überprüft weiterhin in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen und macht Vertragsstrafen geltend. Dabei geht der IDO weit zurück: Uns liegen aktuell mehrere Fälle vor, in denen aufgrund einer im Jahr 2015 abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird.

Ggf. kann eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauch gekündigt bzw. angefochten werden. U. a. das Landgericht Potsdam hat in einem von uns geführten Verfahren eine Anfechtung und Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO angenommen.

Wir beraten auch Sie, ob Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO ggf. kündigen oder anfechten können.

Anmerkung 21.09.2021

Wieder haben wir für einen Mandanten ein Verfahren gegen den IDO wegen Rechtsmissbrauchs gewonnen: Jetzt nimmt auch das OLG Köln an, dass eine Abmahnung des IDO Rechtsmissbrauch ist. Für ein Rechtsmissbrauch sprechen nach Ansicht des OLG für Köln folgende Umstände:

  • Vielzahl von Abmahnungen, von dem nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt wird
  • systematisches Verschonen der eigenen Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße
  • Aufnahme von Mitgliedern typischerweise nur als „passive Mitglieder ohne Stimmrecht“
  • Verhältnis der gerichtlichen Unterlassungsverfahren zu den gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren
  • unangemessen hohe Zahlungen an eine freie Mitarbeiterin, die eine Schwester der Geschäftsführerin ist
  • systematisch zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen

Anmerkung 11.08.2021

Ist es ruhig geworden um den IDO? Eindeutig nein. Aktuell manhnt der IDO mal wiederfehlende Grundpreise bei eBay ab, diesmal in der Branche Dekorationsartikel. Keinesfalls sollten Sie bei einer Abmahnung des IDO ohne vorherige Beratung eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Gefahr, dass der IDO dann eine Vertragsstrafe geltend macht, ist hoch.

Wir beraten Sie.

Anmerkung 08.07.2021

Schon wieder Rechtsmissbrauch durch den IDO: Nochmals hat das Landgericht Potsdam dem IDO Rechtsmissbrauch ins Stammbuch geschrieben: Das Landgericht sieht es als rechtsmissbräuchlich an, dass die sogenannten passiven Mitglieder des IDO im Verein nichts zu sagen haben. Die passiven Mitglieder sind übrigens die Internethändler, die Mitglied beim IDO sind und die zur Folge haben, dass der IDO aufgrund dieser Mitgliedschaften abmahnen darf.

Anmerkung 08.06.2021

Der IDO mahnt weiterhin umfangreich ab. Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn ein fehlender Grundpreis abgemahnt wird. Wenn Sie in diesem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, ist die Gefahr einer Vertragsstrafe sehr hoch.

Besonders tückisch: Der IDO mahnt aktuell auch die Bewerbung mit einer Garantie ab, bei der in der Artikelbeschreibung nicht über die Garantiebedingungen informiert wird. Die in diesem Fall vom IDO vorformulierte Unterlassungserklärung geht jedoch sehr viel weiter als die Abmahnung, da der Abgemahnte sich auch verpflichten soll, über eine gegebenenfalls bestehende Herstellergarantie zu informieren. Der IDO versucht offensichtlich, dem Abgemahnten in der Unterlassungserklärung ein Aspekt unterzuschieben, bei dem häufig dann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann. Pikantes Detail: Das OLG Celle sieht keine Verpflichtung, über eine bestehende Herstellergarantie zu informieren. Kläger war in diesem Verfahren der IDO, wir von Internetrecht-Rostock.de hatten den Abgemahnten vertreten. Der BGH wird über diese Frage entscheiden.

Wir empfehlen bei einer Abmahnung des IDO grundsätzlich eine Beratung.

Anmerkung 19.05.2021

Youtube Kuendigung Ue Ido

Und schon wieder gewinnen wir von internetrecht-rostock.de gegen den IDO: Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Potsdam kann eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen arglistiger Täuschung angefochten und wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Folge: Keine Vertragsstrafe, keine Unterlassungserklärung mehr.

Anmerkung 17.05.2021

Wir von internetrecht-rostock.de haben mittlerweile mehrfach vor Gericht gegen den IDO gewonnen. Unsere Argumente zum Rechtsmissbrauch hatten die Gerichte überzeugt. Erfahren Sie mehr im folgenden Video:

Youtube Wir Gewinnen Gegen Den Ido

Anmerkung 06.05.2021

Wir sind fest davon überzeugt, dass die Abmahnungen des IDO Rechtsmissbrauch sind. Wir sind ebenfalls davon überzeugt, dass daher in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden können und dass Vertragsstrafenansprüche nicht bestehen.

Nunmehr hat das Landgericht Hannover unsere Überzeugung bestätigt:

Anmerkung 03.05.2021

Wieder einmal haben wir von internetrecht-rostock.de gegen den IDO vor Gericht gewonnen und dem IDO Rechtsmissbrauch nachweisen können:

Anmerkung 25.03.2021

Jetzt geht es Schlag auf Schlag. Ein weiteres Gericht nimmt beim IDO Rechtsmissbrauch an, diesmal das LG Potsdam:

Anmerkung 04.03.2021

Aktuell können wir quasi täglich über ein weiteres Gericht bericht, dass bei dem IDO Rechtsmissbrauch annimmt. Diesmal Hildesheim:

Anmerkung 25.02.2021

Anmerkung 20.01.2021

Der IDO mahnt weiterhin, aktuell die Anbieter von Lebensmitteln und Getränken, als ob es keine Änderung des UWG gegeben hätte. Anbieter von Lebensmitteln und Getränken sollten niemals (!) gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgeben, die sich auf einen fehlenden Grundpreis bezieht. Zudem ist eine Abmahnung des IDO nach unserer Auffassung Rechtsmissbrauch.

Anmerkung 06.01.2021
Wieder einmal Rechtsmissbrauch durch den IDO:

Anmerkung 05.01.2021

Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass der IDO häufig eine Vertragsstrafe geltend macht. Es war mutmaßlich der IDO als Kläger einer Vertragsstrafe in einem Verfahren, dass nunmehr durch den BGH entschieden wurde:

Anmerkung 04.01.2021

Uns liegen mehrere einstweilige Verfügungen vor, die der IDO aktuell beantragt hatte. Wir klären jetzt für unsere Mandanten, ob der IDO – wieder einmal – rechtsmißbräuchlich gehandelt hat.

Anmerkung 17.12.2020

Aktuell (wieder einmal) im Fokus von Abmahnungen des IDO: Händler in Österreich. Wenn Sie in Österreich über eBay, Amazon oder einen Internetshop verkaufen und eine Abmahnung des IDO erhalten haben, empfehlen wir auch Ihnen eine Beratung.

Anmerkung 07.12. 2020

Seit dem 02.12.2020 müssen Abmahnungen aufgrund einer Änderung des UWG neue formelle Anforderungen erfüllen. Es hat uns nicht wirklich überrascht, dass der IDO keinerlei Anpassungen vorgenommen hat, sondern auch weiterhin mit dem üblichen Muster-Schreiben abmahnt:

Anmerkung 03.12.2020

Das war knapp. Eine Abmahnung des IDO von Ende November 2020 war noch nach altem Recht formuliert. Zukünftig geht das nicht mehr, es gibt seit dem 02.12.2020 weitgehende neue Formvorschriften für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Anmerkung 02.12.2020

Am 02.12.2020 ist das „Gesetz zum Schutz des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten (mehr Infos zu dem neuen Gesetz hier in unseren FAQ). Ein Rechtsmissbrauch ist nunmehr sehr viel schneller möglich und nachweisbar. Es gibt im Gesetz dazu keine Überleitungsregelungen, sodass die Neuregelung des UWG nach unserer Auffassung auch für alte Abmahnungen gilt. Viele Abmahnungen des IDO zu den Themen Grundpreis und Garantiewerbung aus der Vergangenheit sind daher aufgrund des neuen Gesetzes jetzt rechtsmissbräuchlich. Wenn wegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kann diese gekündigt werden. Weitere Infos hier:

Anmerkung 01.12.2020

Einer der Gerichte, die am deutlichsten und mit sehr klaren Worten einen Rechtsmissbrauch des IDO annahmen, ist das Landgericht Heilbronn. Das Landgericht Heilbronn nimmt, wie das OLG Rostock, an, dass beim IDO Rechtsmissbrauch vorliegt, da der IDO seine eigenen Mitglieder nicht abmahnt. Zudem nimmt das Landgericht Heilbronn eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen im Bereich des IDO an. Aktuell verhandelt das OLG Stuttgart über eine Berufung. Der vom IDO Abgemahnte wird durch den Kollegen Rechtsanwalt Dr. Stillner vertreten, der hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem OLG Stuttgart, Az. 2 U 8/20 über einen Hinweisbeschluss vom 26.11.2020 berichtet. Der IDO muss zu seiner internen Vereinstruktur vortragen sowie zum Umfang der Abmahnungen in den Jahren 2018-2020. Der IDO ist in diesem Verfahren der Beklagte. Das OLG führt aus:

„Der Senat hat den Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu seinen inneren Verhältnissen und zu seinen Aktivitäten bislang weithin substanzarm ist. Der Beklagte muss gewärtig sein, dass sich dies bei der Würdigung, die der Senat zur Frage eines strukturellen Rechtsmissbrauchs im Freibeweisverfahren vorzunehmen haben wird, gegen ihn wenden kann.“

Unter anderem muss der IDO vortragen, wie viele Abgemahnte Mitglieder des IDO waren.

Unangenehm für den IDO dürften auch Fragen zur Zahlung des IDO an die Mitglieder des Vorstandes etc. werden. Ebenfalls ungewöhnlich ist die Frage, welche familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen oder bestanden zwischen den Vorstandsmitgliedern. Es wird ferner konkret nachgefragt, wie für den IDO tätige Personen konkret bezahlt werden.

Gerichtsbekannt verdient übrigens die „Assistenz der Geschäftsführung“ 120 € die Stunde.

Weiter Infos zum Hinweisbeschluß des OLG Stuttgart hier.

Anmerkung 16.11.2020

Mal wieder mahnt der IDO auch Händler aus dem Ausland ab, konkret Amazon-Händler aus Österreich. Wir raten – wie immer beim IDO- zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 02.11.2020

Kurz vor dem Inkrafttreten der Änderung des UWG zum Abmahnschutz ist der IDO nochmal besonders aktiv. Grundpreise, Garantiewerbung etc.
Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 09.10.2020

Aktuell versucht der IDO aus in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen ab zu kassieren. Eine Unterlassungserklärung ist lange wirksam und wird gerne nach ein paar Jahren vergessen. Der IDO macht in mehreren Fällen Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen aus dem Jahr 2016 geltend.

Gerne beraten wir Sie, ob Sie ggf. eine Unterlassungserklärung, die Sie gegenüber dem IDO abgegeben haben, anfechten oder kündigen können.

Anmerkung 02.09.2020

Ein weiteres Oberlandesgericht nimmt an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt:

Anmerkung 22.09.2020

Nachdem der IDO in den letzten Wochen viele Anbieter von Näh- und Strickwaren wegen der fehlenden Darstellung eines Grundpreises abgemahnt hatte, ist jetzt die Branche Hobby- und Bastelartikel bei Amazon dran. Auch hier mahnt der IDO aktuell regelmäßig einen fehlenden Grundpreises ab.

Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine anwaltliche Beratung. Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises ist sehr problematisch.

Anmerkung 29.08.2020:

Anbieter von Näh- und Strickwaren bei Amazon werden durch den IDO aktuell vielfach wegen eines fehlenden Grundpreises abgemahnt. Erscheint technische Probleme bei Amazon zu geben. Wir erläutern, wie sie bei Amazon einen Grundpreis darstellen können und warum eine derartige Abmahnung des IDO so gefährlich ist:

Anmerkung 21.08.2020

Gerade Anbieter von Näh- und Strickbedarf laufen schnell Gefahr, Grundpreise zu vergessen. Dies weiß auch der IDO, liegt uns doch aktuell eine Abmahnung vor, in dem ein Verkäufer bei Amazon von Nähbedarf wegen einer fehlenden Grundpreis Angabe abgemahnt wird.

Wir können es gar nicht oft genug sagen: Bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises sollten Sie sehr vorsichtig sein und keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abgeben.

Anmerkung 03.08.2020

Vorsicht bei einer Abmahnung des IDO, in der es um die Bewerbung mit einer Garantie geht, ohne dass über die Garantiebedingungen informiert wurde. Gleichzeitig fordert der IDO in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung auch eine Information über eine mögliche Herstellergarantie. In der geforderten Unterlassungserklärung heißt es insofern, was leicht zu überlesen ist, „… einschließlich einer bei Kauf der Ware vom Hersteller angebotenen Garantie …“
Nach Ansicht des OLG Celle gibt es keine Informationspflicht eines Internethändlers über eine Herstellergarantie.

Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 31.07.2020

Uns ist jetzt eine erste Entscheidung eines Landgerichtes bekannt geworden, dass eine Anfechtung einer gegenüber dem IDO abgegebenen Unterlassungserklärung wegen Täuschung über die Aktivlegitimation möglich ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung 21.07.2020

Wenn der IDO eine Vertragsstrafe geltend macht: Kann eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung angefochten oder gekündigt werden?

Anmerkung 20.07.2020

Vorsicht Falle: Wenn der IDO eine Bewerbung mit einer Garantie ohne konkrete Informationen zur Garantie abmahnt, ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung z.T. zu weitgehend. Die Unterlassungserklärung umfasst auch eine Verpflichtung, über eine Herstellergarantie zu informieren. Dies ist zum einen nicht Gegenstand der Abmahnung, zum anderen sieht das OLG Celle derartige Unterlassungsansprüche nicht.

Anmerkung 13.7.2020

Wieder einmal mahnt der IDO die Bewerbung mit einer Garantie ohne Information zu den Garantiebedingungen ab. Die Abmahnung bezieht sich auf ein Angebot bei Amazon. Da Amazon-Verkäufer keinen Einfluss auf die von Ihnen genutzten ASINs haben, ist bei einer derartigen Abmahnung große Vorsicht geboten.

Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 01.07.2020

Der IDO beschäftigt uns weiter: Es wird wegen fehlender Grundpreise abgemahnt und es werden Vertragsstrafen wegen Unterlassungserklärungen aufgrund von fehlenden Grundpreisen geltend gemacht.

Nach unserem Eindruck konzentriert sich der IDO aktuell auf Amazon.

Anmerkung 30.06.2020

Der IDO verliert schon wieder vor dem OLG Hamburg:

Wir hatten bereits am 27.04.2020 (s.u.) darüber berichtet, dass der IDO vor dem OLG Hamburg es nicht durchsetzen konnte, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben sind. In dem dortigen Fall hatte das OLG eine Berufung des IDO durch Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen.

In einem weiteren Fall hatten wir für einen Abgemahnten Berufung in gleicher Sache gegen den IDO eingelegt, da die 1. Instanz in Hamburg anderer Ansicht war. Trotz eines Hinweises des OLG wollte der IDO es wissen: Durch Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2020 Az. 3 U184/19 wurde dem IDO nochmals ins Stammbuch geschrieben, dass es in Hamburg keinen Anspruch darauf gibt, dass ein Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis darzustellen ist.

In beidenVerfahren vor dem OLG Hamburg hat Internetrecht-Rostock.de den Abgemahnten vertreten.

Anmerkung 30.04.2020

Eine Weile war Ruhe, mutmaßlich wegen Corona, jetzt geht es wieder los: Der IDO mahnt wieder ab mit den üblichen Themen, wie fehlende Grundpreise etc.

Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 27.04.2020

IDO verliert auch vor dem OLG Hamburg: Grundpreis muss nicht in „unmittelbarer Nähe“ zum Preis dargestellt werden

Anmerkung 14.05.2020
Eine weitere Schlappe für den  IDO: Auch das OLG Bamberg sieht keine Verpflichtung, über eine Herstellergarantie zu informieren. Wir hatten auch in diesem Verfahren den Beklagten vertreten.

Anmerkung 05.04.2020

Der IDO verliert schon wieder: OLG Celle – Information über Herstellergarantie ist nicht notwendig.

Nicht nur das. Das OLG Celle sieht die Abmahnung des IDO auch als rechtsmißbräuchlich an!

Wir hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten.

Anmerkung 31.03.2020

Der IDO hat auch vor dem Bundesverfassungsgericht verloren. Der IDO hatte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Dresden eingelegt, das angenommen hatte, dass nur Amazon, nicht aber der Händler selbst verpflichtet sei, über die OS-Plattform zu informieren. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht AZ.:1 BvR 2400/17)

Anmerkung 23.03.2020

Der IDO macht wieder einmal vermehrt Vertragsstrafen geltend. Neuerdings klagt der IDO die Vertragstrafe auch ein.  Wir haben hier einen Überblick zusammengestellt:

Anmerkung 11.03.2020

IDO verliert auch vor dem OLG Frankfurt: Fehlende Informationen zur Herstellergarantie ist nicht wettbewerbswidrig

Anmerkung 21.02.2020

Der IDO ist weiterhin sehr aktiv. Uns liegen aktuell Abmahnungen des IDO u.a. zum Thema Garantiewerbung und Grundpreise vor. Der IDO macht auch weiterhin vermehrt Vertragsstrafen geltend, wenn in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Wir empfehlen daher dringend, keine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO ohne vorherige anwaltliche Beratung abzugeben.

Anmerkung 10.01.2020

Rechtsmissbrauch durch den IDO: Uns liegt mittlerweile die Entscheidung des LG Heilbronn im Volltexte vor. Wir erläutern und analysieren hier ausführlich die Entscheidung des LG Heilbronn:

Rechtsmissbrauch durch den IDO: So schützt der IDO seine eigenen Mitglieder vor Abmahnungen (LG Heilbronn)

Auch sonst der IDO bei uns gerade keinen guten Lauf: Das LG Bamberg ist, wie das LG Hannover, unserer Ansicht, dass Internethändler nicht über eine Herstellergarantie informieren müssen:

IDO verliert auch vor dem LG Bamberg: Internethändler müssen nicht über eine ggf. bestehende Herstellergarantie informieren

Anmerkung 08.01.2020

Wir haben es schon immer geahnt – nun ist es amtlich:

Anmerkung 06.01.2020:

Das Jahr 2019 ist erst wenige Tage alt und schon liegt uns bereits die erste Abmahnung des IDO vor.

Zeit für eine Rückschau: Wir haben im Jahr 2019 in weit über 100 Fällen vom IDO Abgemahnte beraten bzw. vertreten. Der IDO ist zumindest in unserer Kanzlei der am häufigsten vorkommende Abmahner.

Das Jahr 2019 zeichnete sich auch dadurch aus, dass wir vermehrt Mandanten in gerichtlichen Verfahren vertreten hatten, in denen der IDO Unterlassungsansprüche einklagte. Hierbei waren wir durchaus erfolgreich: So nimmt das Landgericht Hannover (nicht rechtskräftig) an, dass der IDO keinen Anspruch darauf hat, dass über Herstellergarantie in Internetangeboten immer zu informieren ist. Des Weiteren konnte der IDO vor dem Landgericht Rostock (nicht rechtskräftig)  in einer Hauptsacheklage wieder einmal seine Aktivlegitimation nicht nachweisen.

Anmerkung 14.11.2019

Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen des IDO vor, bei denen ausländische Shopbetreiber abgemahnt wurden, die eine .de Domain haben. Der IDO schreibt insofern in seinen Abmahnungen: „Da es sich um eine DE-Domain handelt, richten Sie sich an das deutsche Publikum. “

Abgemahnt wird unter anderem eine fehlende Registrierung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Bei einer fehlenden Registrierung besteht tatsächlich ein Vertriebsverbot für die nicht lizenzierten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz.

Verkäufer, die ihren Sitz im Ausland haben, sind im Rechtssinne Hersteller nach Verpackungsgesetz, da sie systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringen. In diesem Fall besteht für die Verpackungen und zwar auch für die Verkaufsverpackungen eine entsprechende Registrierungspflicht bei der Datenbank Lucid. Die vom IDO geforderte Unterlassungserklärung ist sehr weitreichend. Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 05.11.2019

Der IDO konnte wieder einmal seine Aktivlegitimation, d. h. seine Berechtigung, abmahnen zu dürfen, in Rostock nicht nachweisen. Diesmal sogar in einem Hauptsacheverfahren:

IDO verliert wieder vor dem Landgericht Rostock: Keine Aktivlegitimation des IDO bei Multimedia, Haushaltsgeräten oder Elektroartikeln

Anmerkung 30.10.2019

Ein neues Abmahnthema des IDO: Seit längerem mahnt der IDO auch gesundheitsbezogene Angaben bei dem Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln ab.  Eine derartige Werbung ist bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht erlaubt, da es sich bei diesen Produkten rechtlich gesehen um Lebensmittel  handelt. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCV, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) und dem Heilmittelwerbegsetz (HWG) vor.

Wie immer bei einer Abmahnung des IDO ist Vorsicht geboten. Die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich nicht nur auf die Plattform, die abgemahnt wurde sondern auf alle Angebote, egal auf welcher Plattform. So kann es bei Amazon zu dem Problem kommen, dass dem Anbieter Kundenrezensionen zugerechnet werden.

Anmerkung 22.10.2019

Aus gegebenen Anlass folgender wichtiger Hinweis:

Der IDO mahnt in der Regel Verstöße auf einer bestimmten Plattform ab, in der Regel eBay oder Amazon. Die vom IDO geforderte Unterlassungserklärung beschränkt sich jedoch nicht auf die Plattform, auf der der abgemahnte Verstoß festgestellt wurde. Vielmehr gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich für alle Onlineangebote. Dies hat zur Folge, dass die Unterlassungserklärung für alle Plattformen gilt, die der Abgemahnte nutzt. Wer beispielsweise wegen eines Verstoßes bei eBay abgemahnt wurde, kann bei einem Verstoß bei Amazon z.B. mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO rechnen. Uns ist bekannt, dass der IDO bei Abgabe einer Unterlassungserklärung auch andere Plattformen, als die ursprünglich abgemahnte, überprüft.

Die Reichweite einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO ist somit sehr viel weiter, als dies auf ersten Blick scheint. Uns sind aus unserer Beratungspraxis mehrere Fälle bekannt, in denen der IDO eine Plattform abgemahnt hatte und dann aufgrund eines Verstoßes auf einer anderen Plattform dann eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat.

Vom IDO abgemahnte Internethändler sollten daher sehr sorgfältig überlegen, ob es tatsächlich ein vertretbares Risiko darstellt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt andere Möglichkeiten.

Anmerkung 25.09.2019

Der IDO verliert vor dem Landgericht Hannover. Nach zutreffender Ansicht des LG Hannover haben Internethändler keine Verpflichtung, über eine ggf. bestehende Herstellergarantie zur informieren. Wir hatten in dem Verfahren den Beklagten vertreten.

Anmerkung 13.09.2019

Werktägliche Kontrolle hilft. Der IDO verliert vor dem OLG Schleswig eine Klage auf Vertragsstrafe wegen Garantiewerbung bei Amazon.

Anmerkung 27.08.2019

Mal wieder ein neues Abmahnthema des IDO:

Der IDO hat das Verpackungsgesetz für Abmahnungen entdeckt. Seit dem 01.01.2019 müssen Internethändler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet sein, da diese erstmalig befüllte Verpackungen, nämlich Versandverpackungen, in den Verkehr bringen. Ob eine entsprechende Registrierung bei der Zentralen Stelle vorliegt, lässt sich einfach über die Datenbank Lucid der Zentralen Stelle feststellen.

Der IDO mahnt jedoch, jedenfalls bisher, keine Internethändler ab, die gar nicht bei der Datenbank Lucid registriert sind. Vielmehr wird gerügt, dass die Marke der vertriebenen Produkte nicht registriert sei.

In der Unterlassungserklärung fordert der IDO insofern, bei der Registrierung der Stiftungzentrale Stelle Verpackungsregister ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

Hierbei geht es nach Ansicht des IDO um die Markennamen der verkauften Produkte. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist für Internethändler, die unterschiedliche Produkte verkaufen, sehr weitreichend. Zudem muss geklärt werden, ob die Verkaufsverpackungen im Rahmen der Lieferkette bereits gemeldet wurden. Wir raten zu extremer Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Verpackungsgesetz und Marke.

Anmerkung 24.07.2019

Aktuell mahnt der IDO umfangreich fehlende Grundpreise bei Google Shopping ab. Das Thema ist tückisch, da sich die Unterlassungserklärung, die der IDO fordert, nicht auf Google Shopping beschränkt, sondern generell die Grundpreisangabe der Produktgruppe umfasst.

Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 05.07.2019

Neues Abmahnthema des IDO:

Einzelunternehmer dürfen sich im Impressum nicht als “Geschäftführer” bezeichnen. Einen Geschäftsführer gibt es nur bei einer juristischen Person, wie bspw. einer GmbH. Gerade bei eBay gibt es offensichtlich viele Einzelunternehmer als gewerbliche Verkäufer, die ein falsches Impressum in den Rechtlichen Informationen des Verkäufers am Ende der Artikelbeschreibung stehen haben.

Bei einem Einzelunternehmer darf der Begriff “Geschäftsführer” nicht in der Anbieterkennzeichnung stehen.

Offensichtlich sucht der IDO aktuell zielgerichtet nach derartigen Verstößen. Uns liegen dazu mehrere Abmahnungen vor.

Anmerkung 01.07.2019

Aktuell im Fokus des IDO: Anbieter von CD´s und DVD´s.

Anmerkung 21.05.2019

Das erste OLG spricht dem IDO die Aktivlegitimation ab: OLG Frankfurt: IDO ist nicht anspruchsberechtigt bei Büchern und Spielwaren

Anmerkung 20.05.2019

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist gerade im Gesetzgebungsverfahren. Das Gesetz könnte für den IDO zum Problem werden, da die Abmahnbefugnis des IDO damit unter Umständen auf dem Prüfstand steht. Notwendig für Abmahnvereine, wie dem IDO, ist ggf. zukünftig eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände:

Aus dem Gesetzentwurf:

§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
(1)   Das  Bundesamt  für  Justiz  führt  eine  Liste  der  qualifizierten  Wirtschaftsver-bände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2)   Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu  verfolgen und zu fördern so-wie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf sei-nen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
1.    er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2.    er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister  eingetragen  ist  und  ein  Jahr  seine  satzungsmäßigen  Aufgaben  wahrgenommen hat,
3.    auf  Grund  seiner  bisherigen  Tätigkeit  sowie  seiner  personellen,  sachlichen  und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)    seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sach-gerecht erfüllen wird und
b)    seine  Ansprüche  nicht  vorwiegend  geltend  machen wird,  um  für  sich  Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.    seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt wer-den und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

Nr. 3 und 4 zielen nach unserem Eindruck speziell auf den IDO. Zu Nr. 4 verweisen wir auf unsere Anmerkung vom 30.05.2018.

In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf führt der IDO aus:

„Die im Rahmen der Online-Petition 77180 erwähnten  „Abmahnwellen“  gibt  es  nicht.“

„Verbände  berechnen  ihre  Kostenpauschale  regelmäßig  in  einem  Bereich  von  ca.  200,00  EUR. Insofern  greifen  wir  nochmals  unseren  Vorschlag  auf,  den  Kostenerstattungsanspruch  aller Verbände –auch zur Entlastung der Justiz (Zuständigkeit der Landgerichte, die nach § 13 UWG für solche „Miniatur“-Wettbewerbsprozesse zuständig sind)–mit einem Pauschalbetrag zu regeln. Dies wäre auch für den Wettbewerbsverletzer ein Stück Rechtssicherheit, da die Pauschalen der Verbände unterschiedlicher Höhe sind“

Das hätte der IDO sicherlich gerne. Der IDO hat offensichtlich nicht verstanden, warum die Pauschalen unterschiedlich hoch sind.

Anmerkung 19.05.2019

Aktuelles Abmahnthema des IDO: Fehlender Grundpreis bei eBay beim Angebot von Klebebändern. Es wird leider oft übersehen, das Klebeband grundpreispflichtig ist, nämlich wegner der Länge des Klebebandes. Wie immer bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises raten wir zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 13.05.2019

Anmerkung 03.04.2019

Besonders tückisch: Bei einer Abmahnung wegen einer Garantiewerbung ohne Garantieerläuterung versucht der IDO aktuell Abgemahnten in der beigefügten Unterlassungserklärung etwas unterzuschieben. In der Unterlassungserklärung geht es plötzlich auch um die Verpflichtung, über eine Herstellergarantie zu informieren.

Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 28.03.2019

Auch weiterhin mahnt der IDO bei eBay die fehlende Information über eine Herstellergarantie ab. Betroffen sind unter anderem Apple-Produkte, von Samsung nicht nur Smartphones, sondern auch Kühlschränke sowie Elektrowerkzeuge von Bosch.

Anmerkung 20.03.2019

Im Zusammenhang mit dem neuen Abmahnthema des IDO, bei Bestehen einer Herstellergarantie auch über die Garantie und die Garantiebedingungen zu informieren, fügt der IDO seinen Schreiben eine einstweilige Verfügung des LG Bochum bei. Die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bochum von Mitte Februar 2018 ist jedoch “nur” ein Beschluss. Eine mündliche Verhandlung oder eine Auseinandersetzung mit Gegenargumenten fand in diesem Fall nicht statt.

Wir halten die Rechtslage weiterhin für ungeklärt.

Anmerkung 11.03.2019

Uns liegen mittlerweile mehrere Abmahnungen des IDO vor, in den es um eine angebliche Herstellergarantie von bei eBay angebotenen Produkten geht. Der IDO behauptet, über die Herstellergarantie und die Garantiebedingung müsse bereits im Angebot informiert werden. Wir haben uns die Rechtslage und die Praxisprobleme einmal näher angesehen:

Anmerkung 04.03.2019

Der IDO  mahnt aktuell ganz neue Aspekte der Garantiewerbung bei eBay ab. Innerhalb kurzer Zeit wurden uns drei  unterschiedlichen neue Abmahnthemen des IDO zur Beratung bzw. Vertretung vorgelegt:

Zum einen mahnt der IDO die von eBay eingeblendete Garantieverlängerung ab. Seit mehreren Monaten blendet eBay, ohne dass eBay-Händler darauf einen Einfluss hätten, eine Garantieverlängerung ein. Eigentlich handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Nach Ansicht des IDO kann nur verlängert werden, was bereits besteht, nämlich eine Garantie. Wir standen zu diesem Thema mit eBay bereits seit Monaten in Kontakt. Nunmehr hat eBay endlich die Gestaltung abgeändert.

Des Weiteren stört sich der IDO an der eBay-Garantie, die ebenfalls automatisch von eBay eingeblendet wird, wenn ein eBay Verkäufer mit Top-Bewertung über eine Widerrufsfrist von einem Monat informiert.

Weitreichend ist jedoch ein gänzlich neues Abmahnthema des IDO: Der IDO rügt, dass Händler, die Produkte anbieten, bei denen es eine Herstellergarantie gibt, nicht über diese Herstellergarantie informieren. Nach Ansicht des IDO muss sowohl über das Bestehen einer Herstellergarantie informiert werden, wenn es denn eine gibt, wie auch über die Garantiebedingungen des Herstellers. Der IDO sieht hier eine Verletzung von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.

Wir halten die Rechtslage für ungeklärt und empfehlen, in allen Punkten keinesfalls ohne eine vorherige Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die geforderte Unterlassungserklärung ist nach unserer Auffassung viel zu weitreichend. Wer als Händler eine derartige Unterlassungserklärung abbgibt, kann zukünftig kaum noch Produkte mit einer Herstellergarantei anbieten. Nicht immer ist übrigens bekannt und offensichtlich, dass Hersteller eine Herstellergarantie einräumen.

Anmerkung 27.02.2019

Das Urteil des Landgerichtes Rostock  (vergl. unsere Anmerkung vom 16.01.2019) im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. der IDO hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. Der IDO hat jedoch eine Hauptsacheklage eingereicht.

Bei der Frage, ob der IDO in einzelnen Branchen abmahnen und klagen darf, wird es daher zukünftig verstärkt auch auf folgenden Aspekt ankommen, den das Landgericht Rostock nachvollziebar herausgearbeitet hatte:

“Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch den Aufnahmevertrag begründet, also durch Beitrittserklärung des Neumitgliedes und der Aufnahmeerklärung des Vorstands. In der vorgelegten Satzung wurde dies entsprechend geregelt. Die Klägerseite hat zu den jeweils benannten Mitgliedern nichts weiter zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen vorgetragen. In den Mitgliederlisten wurde nur auf ein Aufnahmedatum verwiesen, ohne schlüssig zur jeweiligen Begründung des Mitgliedsverhältnisses vorzutragen. Der Vortrag zur Mitgliedschaft wurde zudem nicht durch Vorlage von Beitrittserklärungen oder Aufnahmeerklärungen glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage selbst erstellter Auszügen aus Mitgliederlisten und selbst erstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht. Auch die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich nicht auf konkrete Mitglieder und sind daher nicht zur Glaubhaftmachung tauglich. Letztlich gibt es zum Bestand der Mitglieder nur einen erweiterten Parteivortrag, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt es.”

Anmerkung 12.02.2019

Besonders tückisch: der IDO mahnt aktuell einen fehlenden Grundpreis bei Google-Shopping ab. Ein fehlender Grundpreis bei Google-Shopping kann seine Ursache in einem eBay-Angebot haben. Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 11.02.2019

Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt aktuell bei eBay wieder einmal die Bewerbung mit einer Garantie ohne Erläuterung der Garantiebedingungen ab. Vor dem Hintergrund unserer Anmerkung vom 30.01.2019 raten wir zu größter Vorsicht.

Anmerkung 30.01.2019

Nach Berichten mahnt der IDO aktuell bei eBay die von eBay angebotene Garantieverlängerung ab. Bei bestimmten Produkten blendet eBay ohne Einfluß des Händlers das Angebot einer Garantieverlängerung ein:

Der Ansatz des IDO für eine Abmahnung ist auf ersten Blick ganz clever: verlängert werden kann nur das, was es bereits gibt. Der IDO spricht insoweit von einer “Basisgarantie”. Da über die Garantiebdingungen der Basisgarantie nicht informiert wird (wie auch, der Händler hat sie ja gar nicht), fehlen angeblich Pflichtinformationen nach § 479 BGB, so der IDO.

Wir hatten die Problematik erwartet und bei Einführung der Garantieverlängerung eBay deswegen kontaktiert. eBay sah in der Darstellung kein Problem. eBay verdient mit der Garantieverlängerung gutes Geld:

Inwieweit der eBayhändler darauf Einfluß nehmen kann, ob die Garantieverlängerung bei einem Angebot angzeigt wird, können wir nicht beurteilen. Eine derartige Abmahnung ist durchaus problematisch.

Ob die Darstellung der Garantieverlängerung jedoch in dieser Form tatsächlich wettbewerbswidrig ist, ist ungeklärt. Wir finden die Ansicht des IDO nicht überzeugend.

Keinesfalls sollte bei einer Abmahnung wegen der eBay-Garantieverlängerung einfach eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 16.01.2019

Das Landgericht Rostock hat aktuell einen Antrag des IDO auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen! Wir hatten in diesem Verfahren die Beklagte (Abgemahnte) vertreten:

Anmerkung 14.01.2019

Das Jahr 2019 ist erst ein paar Tage alt und schon liegt uns die erste Abmahnung dieses Jahres vom IDO vor.

Das Jahr könnte für den IDO zum Schicksalsjahr werden, wenn der von uns am 01.10.2018 (siehe unten) erwähnte Gesetzentwurf beschlossen und in Kraft treten sollte.

Anmerkung 19.11.2018

Das unten erwähnte Verfahren des IDO vor dem OLG zieht weitere Kreise:

Anmerkung 10.12.2018

eBay hat der IDO offensichtlich abgegrast. Nach Berichten im Internet mahnt der IDO nun die Plattform bricklink.com ab. Auf der Plattform bricklink wird Lego-Spielzeug angeboten. Eine Abmahnung wegen des Handels bei bricklink kann sehr problematisch sein, da unklar ist, ob deutsche rechtliche Vorgaben dort überhaupt eingehalten werden können.

Anmerkung 05.11.2018

IDO verliert vor dem OLG Köln

Wir hatten bereits im Mai 2018 (siehe unten) über einen Bericht des Bonner General Anzeigers berichtet: das Landgericht Bonn hatte eine Unterlassungsklage des IDO gegen eine Kleinunternehmerin abgewiesen. In unserer Anmerkung vom 30.7.2018 hatten wir aus dem Urteil des Landgerichtes Bonn zitiert. Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen, da es den IDO als nicht antragsbefugt angesehen hatte.

Am 2.11.2018 hat der Bonner Generalsanzeiger von dem Berufungsverfahren vor dem   Oberlandesgericht Köln berichtet. Das OLG habe dem IDO die Klagebefugnis abgesprochen, weil der IDO für den Prozess eine fehlerhafte Mitgliederliste vorgelegt hatte.  Die Richtigkeit der Mitgliederliste hatte die IDO-Geschäftsführerin Sarah Spayou in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt, so der Bonner Generalsanzeiger. In einem Bericht des Portals Wortfilter heißt es, dass die Beklagte und ihr Anwalt versucht hätten, 44 Mitglieder zu kontaktieren. In vielen Fällen sei dies nicht gelungen. Bei einigen Personen sei die Mitgliedschaft längst beendet.

Der IDO hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Ganz offensichtlich wollte der IDO dadurch vermeiden, dass es ein OLG-Urteil gibt, in dem ein Oberlandesgericht sich zur Aktivlegitimation des IDO äußert.

Anmerkung 23.10.2018

Der IDO durchsucht weiterhin Angebote bei eBay und mahnt dann ab. Wer ohne Widerrufsbelehrung und AGB bei eBay gewerblich verkauft, muss mit unagnehmer Post des IDO rechnen. Sichern Sie Ihren Verkauf bei eBay einfach rechtlich ab. Wir machen das für Sie. Hier finden Sie weitere Information.

Anmerkung 19.10.2018

Der IDO macht weiterhin nach Abgabe einer Unterlassungserklärung Vertragsstrafen geltend.

Besonders tückisch: Die Abmahnung bezog sich ursprünglich auf einen Fehler bei eBay. Die damals geforderte Unterlassungserklärung war jedoch (zulässigerweise) nicht auf eBay beschränkt. Die jetzt geltend gemachte Vertragsstrafe bezieht sich auf den gleichen Fehler, jedoch auf eine anderen Plattform, die der Angemahnte ebenfalls nutzt.

Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 01.10.2018

Der IDO mahnt weiterhin Garantiewerbung bei eBay ab.

Übrigens: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs).

Inhalt ist auch eine Erhöhung der Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Abmahnvereinen

Abmahnvereine wie der IDO e.V. sollen nach dem Gesetzentwurf nur noch abmahnen können, wenn sie in eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, die ebenso wie die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes durch das Bundesamt für Justiz geführt werden soll. Die Eintragung in diese Liste soll nach dem Gesetzentwurf jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft sein:

„Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.“

Punkt 3 b und 4 scheinen sich speziell gegen den IDO zu richten (siehe unsere Anmerkung vom 30.05.2018).

Anmerkung 17.09.2018

Eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO, die unter der Bedingung steht, dass der IDO aktivlegitimiert ist, ist nicht ausreichend, so das Landgericht Paderborn, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 O 48 / 17.

Es war folgender einschränkende Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten abgegeben worden:
„…sowie unter der Voraussetzung, dass der IDO nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet ist, es bei Meidung einer bei  schuldhafter Zuwiderhandlung gegebenenfalls von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen,….“

Zur Begründung führt das Landgericht aus:

„Soweit in den Unterlassungserklärungen des Verfügungsbeklagten jeweils die Einschränkung enthalten ist, dass die Unterlassungsverpflichtung mit dem Versprechen, im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, nur unter der Voraussetzung übernommen wird, dass der Verfügungskläger nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet ist, hat dies mit der materiellen lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des angegriffenen Verhaltens nichts zu tun. Betroffen ist hier ausschließlich die Frage, ob der Verfügungskläger klagebefugt ist oder nicht. Diese Frage berührt die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten aber nicht. Soweit der Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang anführt, er habe ein Interesse daran, im Falle etwaiger Verstöße gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung keine Vertragsstrafe oder abmahnbezogene Kosten an einen Nichtberechtigten zahlen zu müssen, wirft dies nach Auffassung der Kammer Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung auf. Ein überwiegendes Interesse des Verfügungsbeklagten an der Aufnahme des Vorbehaltes ist nämlich nicht erkennbar. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dem Verfügungsbeklagten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustünde, falls die Sachbefugnis des Verfügungsklägers nachträglich entfiele.“

Anmerkung 22.08.2018

Dawanda schließt zum 30.08.2018. Das hindert den IDO nicht daran, kurz vor Schluß mal wieder Dawanda-Händler abzumahnen.

Achtung! Die Unterlassungserklärung ist nicht auf Dawanda beschränkt. Wer nach der der Schließung von Dawanda dann auf einer anderen Palttform seine Produkte anbietet (z.B. Ebay oder Etsy) , muss auch dort die Unterlassungserklärung einhalten.

Anmerkung 30.07.2018

Das Urteil des LG Bonn (siehe unsere Anmerkung von 17.05.2018) ist veröffentlicht worden. Das Landgericht hatte eine einstweilige Verfügung des IDO aufgehoben und zwar mit einer interessanten Begründung:

Landgericht Bonn, Az.:11 O 49/17, Urteil vom 15.05.2018 (zur Rechtskraft ist uns nichts bekannt)

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise:

„Der Antrag unzulässig.

Der Kläger ist nicht antragsbefugt….

Dem Zweck des Gesetzes, die Klage- bzw. Antragsbefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird nach Auffassung des BGH dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewinnen kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht.

Die Kammer konnte diese Überzeugung nicht gewinnen.

Der Kläger ist seinem Vortrag nach vorliegend auf eine Beschwerde eines Mitglieds tätig geworden. Streitgegenstand und damit Gegenstand der hier „konkreten Rechtsverfolgung“ im Sinne der vorstehend zitierten Vorgabe des BGH ist allein das  Angebot der Beklagten für einen Schal zum Preis von 59 € ohne ausreichende Textilkennzeichnung sowie Pflichtinformation nach § 312 i Abs.1 Nr.2 BGB iVm Art.246 c Nr.2 EGBGB. Alle weiteren damals auf der Kreativplattform E von der Beklagten angebotenen Tücher und Schals stellte diese selbst nach den Wünschen der Käufer her.

Die Überzeugung, dass es dem Kläger vorliegend mit seinem Unterlassungsbegehren, dessen Streitwert er ursprünglich pauschal mit 8.000 € angegeben hat und das im Hinblick auf ein Angebot der Beklagten durch ein Mitglied ausgelöst wurde, nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht, vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung der ihr insoweit grsl. zustehenden Freibeweismöglichkeiten nicht gewinnen.

Für die Aktivlegitimation und Antragsbefugnis des Klägers besteht auch keine tatsächliche Vermutung, weil diese in anderen Verfahren von mehreren anderen Gerichten bei anderen Streitgegenständen bejaht wurde. Vielmehr ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stets im Einzelfall zu prüfen, ob die vorstehend dargestellten Voraussetzungen des § 8 Abs.3 Nr.2 UWG erfüllt sind.

Streitwert: 1.000 €”

Anmerkung 23.07.2018

Der IDO mahnt aktuell wieder einmal Verstöße auf der Plattform Dawanda ab. Dawanda wird seinen Betrieb bald einstellen. Viele Dawanda-Händler werden dann zu eBay, Etsy oder Palundu wecheln. Doch Vorsicht: In der Vergangenheit gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärungen wegen Verstäßen bei Dawanda können ggf. auch für andere Plattformen gelten.

Anmerkung 11.07.2018

Der IDO mahnt aktuell (mal wieder) das Fehlen einer Datenschutzerklärung ab. Seit Inkrafttreten der DSGVO sollten Betroffene es sich jedoch genau überlegen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.

Anmerkung 30.05.2018

Die ZDF-Sendung Frontal 21 berichtete am 29.05.2018 über den IDO.

Aktuell können Sie die Sendung hier online sehen:

https://www.zdf.de/politik/frontal-21/abmahnvereine-ruinieren-kleinunternehmer-100.html

Der Beitrag ist wirklich sehenswert. Die Assistentin der Geschäftführung verdient 120€ die Stunde! Da fragt man sich, was die Geschäftsführung verdient…

Jedenfalls wissen Sie jetzt, was  mit den Abmahnkosten und Vertragsstrafen passiert, die der Verein einnimmt.

Anmerkung 17.05.2018 Der Bonner Generalanzeiger berichtet nochmals über ein Gerichtsverfahren des IDO gegen eine Kleinunternehmerin.

Urteil des Landgerichts Bonner Unternehmerin setzt sich gegen Abmahnverein durch

In dem Artikel heisst es:

“Die vorsitzende Richterin Stephanie Geiger begründete das Urteil damit, dass der Ido keine Klagebefugnis habe. Allerdings sprach sie von einem „Einzelfall“.”

Anmerkung 08.05.2018

Der Bonner Generalanzeiger berichtet über ein Gerichtsverfahren des IDO gegen eine Kleinunternehmerin.

Anmerkung 25.04.2018

Aktuell häufiges Abmahnthema des IDO: Die Angabe “versicherter Versand”.

Anmerkung 11.04.2018

Anmerkung 10.04.2018

Der IDO mahnt auch eine fehlende Datenschutzerklärung ab. Wir raten zur Vorsicht. Weiterhin im Fokus des IDO: Anbieter auf Dawanda.

Anmerkung 19.02.2018

Weiterhin eines der TOP Abmahnthemen des IDO: Garantiewerbung, insbesondere bei Amazon ohne Erläuterung der Garantiebedingungen.

Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 31.01.2018

Uns werden aktuell viele Abmahnungen des IDO vorgelegt, bei denen es um Garantiewerbung bei Amazon geht.  Die Bewerbung mit einer Garantie ohne die gleichzeitige Erläuterung der Garantiebedingungen ist tatsächlich wettbewerbswidrig. Gerade bei Amazon ist eine derartige Abmahnung jedoch langfristig gesehen sehr gefährlich. Aktuell wird millionenfach bei Amazon wettebwerbswidrig mit Garantie geworben. Ein echtes Problem für Amazon-Händler.

Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 25.01.2018

Das Jahr 2018 hat gerade erst angefangen und schon liegt uns eine zweistellige Anzahl von Abmahnungen des IDO vor. Darunter auch Abmahnungen wegen der Bewerbung mit einer Garantie bei Amazon. Nicht nur hier ist Vorsicht geboten.

Anmerkung 18.01.2018

Wirklich weitreichend und gefährlich: Der IDO mahnt aktuell die Bewerbung einer Garantie bei Amazon ab, bei der nicht über die Garantiebedingungen informiert wird. Gerade bezogen auf Amazon sollten Sie bei einer derartigen Abmahnung keinesfalls einfach ein eine Unterlassungserklärung abgeben.
Wir empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 08.01.2017

Das neue Jahr ist erst ein paar Tage alt und schon liegen uns die ersten Abmahnungen des IDO vor.

Anmerkung 22.12.2017

Zeit und Gelegenheit, auf das Jahr 2017 zurückzublicken:

Wir haben in weit über 100 Fällen  im Jahr 2017 Mandanten hinsichtlich des IDO beraten oder vertreten. Es handelte sich dabei nicht nur um eine Beratung oder Vertretung hinsichtlich einer Abmahnung des IDO.  Der IDO macht auch immer häufiger eine Vertragestrafe wegen Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung geltend.

Anmerkung 13.12.2017

Der IDO mahnt jetzt auch eine fehlende Datenschutzerklärung ab. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist hinsichtlich dieses Punktes problematisch. Wir raten zur Vorsicht.

Anmerkung 01.12.2017

Das ist uns neu: der IDO mahnt jetzt auch Internetshops ab.

Anmerkung 22.11.2017

Hin und wieder berichtet der IDO in seinem Blog über ausgesprochene Abmahnungen wie bspw. hier oder hier. Über den Ton des IDO in den Beiträgen muss sich jeder selbst seine Meinung bilden.

Anmerkung 17.11.2017

Weiterhin im Fokus von Abmahnungen des IDO: Gewerbliche Händler bei Dawanda.

Anmerkung 30.10.2017

Besonders tückisch: Abmahnung wegen des Verstosses gegen die Textilkennzeichnungsverordnung bei Dawanda. Wir raten in diesem Fall zur äußersten Vorsicht.

Anmerkung 27.10.2017

eBay und “das Übliche” scheint der IDO so gut wie abgegrast zu haben. Es werden uns vermehrt Abmahnungen des IDO zur Beratung vorgelegt, die sich nicht auf eBay beziehen, wie bspw, Dawanda oder Angebote bei eBay-Kleinanzeigen. Auch neu: das Fehlen einer Datenschutzerklärung, die auch bei Dawanda benötigt wird, ist jetzt Gegenstand von Abmahnungen des IDO.

Anmerkung 12.10.2017

Der IDO mahnt jetzt auch gewerbliche Anbieter bei eBay-Kleinanzeigen ab. In der Sache geht es um die üblichen Punkte: Information über das Widerrufsrecht, fehlende Pflichtinformation, Link auf die OS-Plattform. Wir raten zur Vorsicht. Die Umsetzung der Informatione ist bei eBay-Kleinanzeigen sehr problematisch.

Anmerkung 25.09.2017

Auch weiterhin mahnt der IDO eBay-Verkaufer ab: fehlende oder unvollständige AGB haben zur Folge, dass Informationen zur Vertragstextspeicherung fehlen und zur Mängelhaftung. “Verboten” ist auch ein Hinweis auf einen versicherten Versand.

Anmerkung 30.08.2017

Neustes Abmahnthema des IDO: Fehlende Informationen nach Textilkennzeichnungsverordnung in der Artikelbeschreibung beim Angebot von Textilien.

Bei einem derartigen Abmahnthema ist Vorsicht geboten: Eine mögliche Unterlassungserklärung ist problematisch, da oftmals die Gefahr einer Vertragsstrafe hoch ist.

Anmerkung 08.08.2017

Das aktuelle Abmahnthema des IDO, sei es bei eBay oder Dawanda ist die Angabe “versicherter” Versand. Wir vermuten, dass es daran liegt, dass sich diese Plattformen so einfach nach “verbotenen” Wörten und Begriffen durchsuchen lassen.

Und tatsächlich ist die Angabe des “versicherten” Versandes ein Problem:

Anmerkung 01.08.2017

Der IDO konzentriert sich auch weiterhin auf Anbieter bei Dawanda. Und zwar mit den üblichen Themen des IDO: versicherter Versand, Vertragstextspeicherung, Widerrufsbelehrung.

Anmerkung 12.07.2017

Der IDO mahnt aktuell Händler auf der Plattform Dawanda ab u.a. wegen der Angabe des versicherten Versandes. 

Anmerkung 04.07.2017

Anmerkung 14.06.2017

Der IDO mahnt aktuell auch wieder bei Amazon ab. Uns liegt aktuell eine Abmahnung vor, die sich auf die Bewerbung einer Garantie ohne ergänzende Informationen zu der Garantie bezieht. Aufgrund der Rahmenbedingungen auf dem Online-Marktplatz Amazon birgt die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für Amazon-Händler besondere Haftungsrisiken. Wir empfehlen dringend eine Beratung zu den Handlungsalternativen mit den jeweiligen Konsquenzen.

Anmerkung 29.05.2017

Das LG Berlin (siehe Anmerkung vom 11.04.2017) hat mit Beschluss vom vom 09.05.2017 in einem anderen Verfahren nunmehr doch eine Aktivlegitimation (Abmahnbefugnis) des IDO angenommen.

Anmerkung 09.05.2017

Nach einem Beschluß des OLG Hamm vom 23.02.2017, Az. 4 W 102/16 muss der IDO außergerichtlich auf Nachfrage nicht die Namen seiner Mitglieder benennen. Eine anonymisierte Liste reicht aus. Eine entsprechende Verpflichtung gibt es ggf. erst im gerichtlichen Verfahren.

Anmerkung 20.04.2017

Aktuell (weiterhin) im Fokus von Abmahnungen des IDO: Anbieter und Verkäufer von Briefmarken bei eBay.

Anmerkung 11.04.2017

Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (noch nicht rechtskräftig) die Abmahnbefugnis des IDO verneint. Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie in unserem Beitrag “Landgericht Berlin verneint Abmahnbefugnis des IDO: Was das Urteil für Abgemahnte bedeutet

Anmerkung 16.03.2017

Mitte März 2017 haben wir bereits in über 25 Fällen Mandanten beraten oder vertreten, die vom IDO abgemahnt wurden!

Anmerkung 13.02.2017

Zwei neue, aber eigentlich alte Themen werden aktuell vom IDO abgemahnt: der “versicherte Versand” und “weltweite Versandkosten auf Anfrage”.

Anmerkung 27.01.2017

Ende Januar 2017 liegt uns bereits eine zweistellige Anzahl von Abmahnungen des IDO vor, zu der wir Mandanten beraten oder vertreten haben. Die Abmahnthemen sind die Üblichen des IDO: u.a. fehlende AGB und fehlender Link auf die OS-Plattform.

Anmerkung 19.01.2017

Der IDO hat als Abmahner ein Verfahren vor dem OLG Dresden verloren. Der IDO hatte einen Amazon-Händler abgemahnt, der nicht selbst auf die OS Plattform hingewiesen hatte, eine der Standardabmahnthemen des IDO. Das OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/15) hatte entscheiden, dass es bei einer Plattform wie Amazon ausreichend sei, wenn der Plattformbetreiber, d. .h Amazon auf die OS Plattform verlinkt. Nähere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
So sehr wir diese Entscheidung auch begrüssen, inhaltlich halten wir sie leider nicht für zutreffend. Händler bei Amazon und eBay sollten unbedingt weiterhin selbst einen Link auf die OS Plattform setzen!

Anmerkung 09.01.2017

Neues Jahr, neue Abmahnungen des  IDO, u.a.  wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlender AGB, fehlendem Link auf die OS Plattform und fehlendem Grundpreis.

Anmerkung 14.12.2016

Wir haben mal durchgezählt: In diesem Jahr (und das Jahr ist noch nicht zu Ende) haben wir in weit über 100 Fällen Mandanten beraten oder vertreten, die vom IDO abgemahnt wurden. Wir haben auch in einer größeren Anzahl von Verfahren Mandanten vertreten, bei denen der IDO eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat.

Anmerkung 11.11.2016
Neus Abmahnthema des IDO: Es gibt zwar ein Muster-Widerrufsformular, die Gestaltung passt dem IDO jedoch nicht.

Der IDO hat übrigens in Dresden ein gerichtliches Verfahren verloren, in dem es um die Information zur OS-Plattform bei Amazon ging. Die Entschediung hat zumindest eine gute Seite: aktuelle Abmahnungen des IDO zu Amazon sind uns zur Zeit nicht bekannt.

Anmerkung 27.10.2016

Aus der Beratungspraxis nochmals ein wichtiger Hinweis:

Wenn Sie gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben haben (was Sie nicht müssen und ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls tun sollten), achten Sie unbedingt darauf, die Unterlassungserklärung auch einzuhalten. Der IDO überprüft nach unserer Erfahrung abgebene Unterlassungserklärungen und fordert bei einem Verstoß Vertragsstrafen.

Anmerkung 21.09.2016

Eindeutig weiterhin im Fokus von Abmahnungen des IDO: Verkäufer von KFZ-Teilen und KFZ Zubehör bei eBay. Neben den “üblichen Themen” des IDI werden auch unvollständige Anbieterkennzeichnungen oder der Begriff “regelmäßig” im Zusammenhang mit Versandzeitangeben abgemahnt.

Wir raten zur Vorsicht!

Anmerkung 01.09.2016

Weiterhin im Fokus des IDO: Anbieter von KFZ-Teilen bei eBay.

Weiterhin regelmäßige Abmahnthemen des IDO:

  • Fehlende Information zur Mängelhaftung
  • Fehlende Information zur Vertragstextspeicherung
  • Fehler in der Widerrufsblehrung oder fehlende Belehrung/Muster-Widerrufsformular
  • Fehlender Link auf die OS-Plattform

Anmerkung 05.082016

Der IDO mahnt weiter ab, insbesondere Garantie-Werbung bei Amazon. Wir raten zur Vorsicht! Unterschreiben Sie keinesfalls einfach so ohne anwaltliche Beratung die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung.

Aktuell ebenfalls im Fokus des IDO: Anbieter von Schuhen.

Anmerkung 14.07.2016

Der IDO mahnt jetzt auch Amazon-Händler ab, u.a. wegen fehlender Informationen zur OS-Plattform. Neu ist auch, dass der IDO die Bewerbung mit einer Garantie zum Gegenstand seiner Abmahnung macht:

Anmerkung 06.06.2016

Zur Zeit im Fokus der Abmahnungen des IDO: Anbieter von KFZ-Teilen bei eBay.

Und weiterhin Vorsicht, wenn Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben: Der IDO überprüft die Einhaltung von Unterlassungserklärungen und macht ggf. eine Vertragsstrafe geltend!

Anmerkung 17.05.2016

Der IDO mahnt weiter ab, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen. Zu dem festen Bestandteil der Abmahnungen des IDO gehört der fehlende Link auf die OS-Plattform. Nach einer Entscheidung des LG Traunstein, der IDO hatte dort wegen des fehlenden Links auf die OS-Plattform eine einstweilige Verfügung beantragt, soll der fehlende Link nicht wettebwerbswidrig sein. So sehr wir die Entscheidung auch begrüssen, inhaltlich dürfte sie leider falsch sein.

Anmerkung 12.04.2016

Auch interessant: Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) warnt eBay-Händler vor Abmahnungen des IDO.

Anmerkung 11.04.2016

Mal was neues in der Abmahnung des IDO:  jetzt geht auch um Lieferzeitangaben und Informationen zur Versandversicherung.

Anmerkung 04.04.2016

Aktuell nach unserem Eindruck im Fokus der Abmahnungen des IDO: Anbieter von KFZ-Teilen und KFZ-Zubehör bei eBay.

Anmerkung 30.03.2016

Der IDO mahnt oftmals eBayhändler ab, die gerade erst mit dem Handel bei eBay begonnen haben oder Kleinunternehmer sind.

Aktuelle Abmahnthemen sind immer wieder

  • fehlender Link auf die OS-Plattform
  • fehlende AGB unf damit fehlende Informationen zur Mängelhaftung und zur Vertragstextspeicherung
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Unser Rat: Erst den eBayauftritt rechtlich absichern, dann erst verkaufen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Anmerkung 08.03.2016

IDO berichtet wieder über uns

Offensichtlich haben wir uns aufgrund unseres Engagements für unsere Mandanten beim IDO auch weiterhin keine Freunde gemacht. Der IDO berichtet von angeblichen Mandatsverlusten, die wir so nicht bestätigen können. Nicht wir haben ein Problem, sondern der IDO hat offensichtlich ein Problem mit uns.

Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass der IDO erwähnt, dass wir Anfang des Jahres 2016 als „Abmahner-Kanzlei“ aufgetreten seien. Warum der IDO es bemerkenswert findet, dass wir als Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz nicht nur Abgemahnte vertreten, sondern auch Gewerbetreibende gegen unlauteren Wettbewerb verteidigen, können wir nicht nachvollziehen.

Vor dem Hintergrund der wirklich sehr umfangreichen Abmahntätigkeit des IDO empfinden wir diesen Hinweis mehr als zynisch.

Die mehrfache negative Berichterstattung ausschließlich über unsere Kanzlei ist beispiellos. Wir kennen eine vergleichbare Berichterstattung von anderen Abmahnvereinen nicht. Das Engagement für unsere Mandanten führt zum Teil zu polemischen Reaktionen der Abmahner. Dies ist uns nichts Neues.

Sie können sich sicher sein, dass Sie von uns eine Beratung und eine Handlungsempfehlung erhalten, die Ihre Interessen wahrt.

Über 300 Beratungen oder Vertretungen bei  Abmahnungen des IDO durch unsere Kanzlei sprechen hier eine klare Sprache.

Anmerkung 07.03.2016

Anmerkung 02.03.2016

Es gibt ein neues Abmahnthema und der IDO ist ganz vorne mit dabei. Seit dem 09.01.2016 müssen Internethändler auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU verlinken. Gerade viele eBayhändler haben das noch nicht mitbekommen. Der IDO mahnt aktuell die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform ab.

Anmerkung 04.02.2016

Wir haben einmal eine aktuelle Abmahnung des IDO mit einer Abmahnung von Ende 2013 verglichen. Ende 2013 hatte der IDO in seinen Abmahnschreiben angegeben über 1.600 Mitglieder zu verfügen und zwar aus den Branchen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler und Rechtsdienstleistungsunternehmen. Aktuell sollen es 1.800 Mitglieder sein.

In einer aktuellen Abmahnung des IDO von Anfang 2016 heißt es „Wir sind ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dies gilt derzeit jedenfalls unter anderem für die Bereiche Parfum und Kosmetik, Textilien, Bücher und CD’s, Dekorationsartikel, Bürobedarf, Schmuck, Spielzeug, Elektroartikel, Werkzeuge, Pflanzen, Tier- und Zoohandel, Immobilienmakler und Rechtsdienstleister.“.

Wahrscheinlich wissen viele Mitglieder des IDO nicht, welche Folgen ihre Mitgliedschaft beim IDO eigentlich hat.

Wir halten es jedenfalls für problematisch, dass der IDO seine behauptete Aktivlegitimation nutzt, um offensichtlich mit einem mutmaßlich hohen Aufwand nach eBay-Händlern zu suchen, die keine AGB haben oder in ihren AGB nicht über Vertragstextspeicherung oder Mängelhaftung informieren. Es verfestigt sich im Übrigen auch unser Eindruck, dass der IDO zielgerichtet nach eBay-Händlern sucht, die keinen Mehrwertsteuerhinweis in ihren Artikelbeschreibungen haben.

Wir empfehlen jedenfalls, keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abzugeben und die vom IDO geforderten Abmahnkosten zu zahlen.

Anmerkung 02.02.2016

Wenn bei einer Abmahnung des IDO keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, mach der IDO die Unterlassungsanspruche z.T. auch gerichtlich geltend. Der IDO beantragt dann u. U. eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht.

Diese ist uns aus unserer langjährigen Beratungspraxis bekannt.

Wenn Sie einen Beschluss eines Landgerichtes (eine sog. einstweilige Verfügung) erhalten haben müssen Sie diese sofort einhalten (siehe “Einstweilige Verfügung erhalten- was tun?“). Beachten Sie bitte, dass Sie zur Vermeidung weitere Kosten auch dann unverzüglich auf die einstweilige Verfügung reagieren sollten, wenn Sie kein Rechtsmittel einlegen möchten.

Es sollte zudem immer geprüft werden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Fall dies nicht der Fall ist, kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt werden.

Wir empfehlen in diesem Fall eine Beratung.

Anmerkung 18.01.2016

Der IDO hat ein neues Abmahnthema. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird neben dem Üblichen, d.h. fehlende Info zur Vertragstextspeicherung und Mängelhaftung auch ein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PangV) gerügt. Es geht um den fehlenden Hinweis gem. § 1 Abs. 2 PangV, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält.

Vorsicht bei eBay! Zur Umsetzung des Hinweises sollte die eBay-Funktion verwendet werden, die gewährleistet, dass in der Artikelbeschreibung oben beim Preis angezeigt wird “inkl. MwSt.”

Nachdem mittlerweile die meisten eBay-Händler AGB haben und eine fehlende Information zur Mängelhaftung und Vertragstextspeicherung nach unserem Eindruck nicht mehr so leicht zu finden ist, konzentriert sich der IDO jetzt auf andere Themen. Aktuell scheint dies die Preisangabenverordnung zu sein.

Achten Sie somit auf

  • korrekte und vollständige Versandkostendarstellung
  • Angabe, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält
  • und eine ordnungsgemässe Angabe von Grundpreisen.

Anmerkung 04.01.2016

Der erste Arbeitstag des Jahres 2016 und gleich wird uns wieder einmal eine aktuelle Abmahnung des IDO von Ende Dezember 2015 zur Beratung vorgelegt.

Wir werden auch im neuen Jahr die Abmahntätigkeit des IDO kritisch begleiten.

Anmerkung 16.12.2016

Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Zeit, einmal eine Bilanz zu ziehen. Wir haben einmal sorgfältig durchgezählt:

Uns liegen insgesamt über 300 (!) Abmahnungen des IDO vor, in denen wir Mandanten beraten oder vertreten haben. Da ist der Begriff “Massenabmahnung” durchaus passend.

Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO auch einzuhalten ist.

Auch dies schlägt sich in unserer Beratungspraxis nieder.

Wir haben eine zweistellige Anzahl von Fällen beraten oder vertreten, in denen der IDO eine Vertragstrafe geltend gemacht hat.

Anmerkung 07.12.2015

Nach unserem Eindruck überprüft der IDO regelmässig die Einhaltung der Unterlassungserklärung. Werden Fehler festgestellt, macht der ODO eine Vertragsstrafe geltend. Oftmals bleibt nicht viel Zeit zwischen Erhalt der Abmahnung des IDO und der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Die in der Abmahnung gerügten Fehler müssen jedoch beseitigt sein, bevor die Unterlassungserklärung wirksam wird. Hier können Abgemahnte durch eine Modifizierung der Unterlassungserklärung durch uns in Regel Zeit gewinnen.

Von uns erhalten Sie ferner eine rechtliche Beratung Ihres Verkauf bei eBay. Punkte, die Bestandteil der Abmahnung des IDO waren, berücksichtigen wir dabei natürlich ausdrücklich. Es muss ferner schnell gehen, damit Ihre Angebote bei eBay geändert sind, bevor die Unterlassungserklärung des IDO in Kraft tritt.

Alles kein Problem. Für ein unverbindlichen Angebot zur rechtlichen Absicherung Ihres Verkauf bei eBay schicken Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.

Anmerkung 03.12.2015

Aktuell wird uns eine einstweilige Verfügung des IDO zur Beratung vorgelegt. Wenn nach einer Abmahnung des IDO keine Unterlassungserklärung abgeben wird, macht der IDO somit ggf. die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend. Statt 232,05€ für die Abmahnung kann es dann plötzlich sehr viel teurer werden. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass Sie sofort unbesehen und ohne Beratung nach einer Abmahnung des IDO einfach so eine Unterlassungserklärung abgeben sollten. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sind uns Fälle bekannt, in denen der ODO eine Vertragsstrafe geltend macht.

Achtung! Wenn Sie von einem Gerichtsvollzieher einen Beschluss eines Landgerichtes (einstweilige Verfügung) erhalten haben, müsse Sie diese sofort beachten und umsetzen. Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer einstweiligen Verfügung auch dann reagieren müssen, wenn Sie kein Rechtsmittel einlegen möchten. Sonst entstehen ggf. erhebliche weitere Kosten.
Nutzen Sie unsere Beratung.

Anmerkung 27.11.2015

In einer aktuellen Abmahnung des IDO, die uns zur Beratung vorgelegt wird, geht es ebensfalls um Textilien bei eBay. Eine falsche, veraltete oder irreführende Widerrufsblehrung oder das fehlende Muster-Widerrufsformular sind in letzter Zeit öfter Thema bei IDO-Abmahnungen.

Anmerkung 24.11.2015

Uns wird wieder einmal eine Abmahnung des IDO vorgelegt. Die Branche Textilien scheint aktuell wieder im Focus des IDO zu stehen.

Anmerkung 16.11.2015

Uns werden weitere Abmahnungen des IDO zur Beratung vorgelegt. Kosmetik und Grundpreis bei eBay ist dabei auch ein Thema.

Doch Vorsicht! Gerade wenn es um eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises geht kann es wirklich teuer werden.

Anmerkung 04.11.2015

Uns wird wieder eine Abmahnung des IDO zur Beratung vorgelegt.

Ein im übrigen neues Thema der Abmahnungen des IDO ist bei eBay der Hinweis “Versand Europa/Welt auf Anfrage” oder ähnliche Informationen, bei denen der Käufer Versandkosten anfragen soll.

Anmerkung 03.11.2015

Der IDO fordert Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € brutto. Dazu heisst es in der Abmahnung des IDO:
“Der geltend gemachte Betrag entspricht den ständigen und gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung”

Das stimmt nicht. Es gibt keinen festen Betrag, den die Rechtsprechung grundsätzlich zuerkennt.

Anmerkung 27.10.2015

Schon wieder liegt uns ein Fall vor, in dem der IDO eine Vertragsstrafe geltend macht.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abzugeben was – nach Beratung – durchaus eine Alterenative sein kann, muss diese auch eingehalten werden. Einfach Unterlassungserklärung unterschreiben und an den IDO schicken und vorher nichts bei eBay ändern, kann sehr teuer werden. Das muss nicht sein. Lassen Sie sich von uns beraten.

Anmerkung 20.10.2015

Der IDO geht nach unserem Eindruck regelmässig konzentriert gegen bestimmte Branchen vor, bspw. Anbieter von Kosmetik oder Bastelbedarf bei eBay. Aktuell sind eBay-Verkäufer, die Antiquitäten anbieten, häufig Abmahnofper des IDO.

Anmerkung 07.10.2015

Auch im Oktober werden uns weiterhin Abmahnungen des IDO zur Beratung vorgelegt. Das “alte Thema”, bzw. fast das einzige, immer wiederkehrende Thema des IDO: Ebayhändler ohne AGB und damit ohne Information zur Mängelhaftung und zur Vertragstextspeicherung.

Anmerkung 22.09.2015

Sie haben gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben und Sie wollen rechtssicher und ohne die Gefahr einer Vertragsstrafe durch den IDO bei eBay verkaufen?

Kein Problem. Wir machen das. Schicken Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen für ein kostenloses und unverbindliches Angebot. Unser Schutzpacket für eBay sichert auch Sie ab.

Anmerkung 09.09.2015

Es gibt durchaus Fälle, in denen es sinnvoll ist, nach einer Abmahnung durch den IDO gegenüber dem IDO eine (modifizierte!) Unterlassungserklärung abzugeben.

Ein Anwaltskollege berichtet in seinem Blog von einem Fall, in dem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung und per Einschreiben an den IDO übersandt hatte. Der IDO hatte dennoch eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte der IDO behauptet, zwar einen Brief vom Abgemahnten erhalten zu haben, dieser hätte jedoch nur weiße Blätter enthalten. In dem Verfahren trug der IDO vor, dass er regelmäßig Briefsendungen erhalte, die teils keinen Inhalt haben. Letztlich wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der IDO hatte jedoch die Kosten des Verfahrens zu tragen, da das Gericht es für glaubhaft hielt, dass der Abgemahnte tatsächlich eine Unterlassungserklärung übersandt hatte.

Wir finden es ungewöhnlich, dass ein Abmahnverein der massenhaft abmahnt, behauptet, regelmäßig Briefsendungen zu erhalten, die Teils keinen Inhalt haben. Wie dem auch sei:

Sollten Sie sich entscheiden, gegenüber dem IDO eine (modifizierte!) Unterlassungserklärung abzugeben, empfehlen wir dies auf jeden Fall vorab per Fax zu tun und die Unterlassungserklärung dann per Einschreiben an den IDO zu versenden. Es macht ferner Sinn, dass ein unabhängiger Zeuge bestätigen kann, dass tatsächlich die Unterlassungserklärung Inhalt des Briefes ist.

Anmerkung 01.09.2015: Der IDO mahnt nicht nur weiter ab. Es wird auch weiter Vertragsstrafe geltend gemacht.

Egal, was Sie an anderer Stelle über den IDO lesen können, raten wir zur Vorsicht.

Anmerkung 10.08.2015: Uns liegt aktuell eine Abmahnung des IDO wegen eines fehlenden Grundpreises bei einem Variantenabgebot bei eBay vor. Bei einem Variantenangebot ist ein Grundpreis bis auf wenige Ausnahmen gar nicht darstellbar. Also Vorsicht!

Anmerkung 03.08.2015: Der IDO mahnt jetzt auch wieder den fehlenden Grundpreis bei eBay ab. Uns liegen aktuell mehrere Abmahnungen vor, die sich nur auf eine fehlende Grundpreisangabe bei eBay beziehen. Warum eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises so gefährlich ist, lesen Sie hier.

Anmerkung 28.07.2015: Offensichtlich hat der IDO die nächste Welle von Abmahnungen verschickt. Es sind die üblichen Themen des IDO: in erster Linie geht es um eBayhändler, die keine AGB haben (zur Erläuterung siehe unsere Anmerkung vom 01.06.2015). Auch vor einer veralteten Widerrufsbelehrung oder einer fehlenden Angabe eins Grundpreises macht der IDO nicht halt.

Wir haben wieder mal nachgezählt. Mittlerweile haben wir in über 250 (!!) Fällen in erster Linie eBayhändler beraten, die von dem IDO abgemahnt wurden.

Das sechstellige Aktenzeichen des IDO auf einer Abmahnung vor “/2015” ist leider verschlüsselt und lässt keine Rückschlüsse auf die Gesamtanzahl der Abmahnungen des IDO im Jahr 2015 zu. Zufall? Eher nicht.

Anmerkung 08.07.2015: Es war eine Zeitlang trügerisch ruhig um den IDO geworden. Grund war wohl auch der Poststreik.
Aufgrund der Streiks bei der Post werden aktuell Abmahnungen des IDO zugestellt, bei denen die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bereits verstrichen ist. Wer hiervon betroffen ist, muss schnell reagieren. Auf keinen Fall sollte jedoch aufgrund der bereits abgelaufenen Frist sofort die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben und an den IDO gesandt werden. Stattdessen sollte man sich in diesem Fall unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung telefonisch an den IDO wenden und unter Hinweis auf die verspätete Zustellung der Abmahnung um eine Fristverlängerung bitten.

Anmerkung 01.06.2015: Der IDO mahnt weiter ab. Wer keine AGB bei eBay hat, ist extrem abmahngefährdet und ein leichtes Opfer des IDO. Warum das so ist, lese Sie hier:Ohne eigene AGB bei eBay verkaufen: Dann werden Sie wahrscheinlich abgemahnt

Anmerkung 12.05.2015: bis zu 5.000 €: IDO macht weiterhin Vertragsstrafen geltend

Anmerkung 07.05.2015: Wir haben mal nachgezählt: wir haben mittlerweile in weit über 200 (!) Fällen vom IDO abgemahnte beraten oder vertreten.

Anmerkung 06.05.2015:

Der IDO hat seine Berichterstattung über uns aktualisiert.

Soweit der IDO auf seiner Internetseite behauptet, die Entscheidung des Landgerichtes Dresden (Urteil vom 11.07.2014, Az.: 41 HKO 100/14 EV) sei rechtskräftig, ist diese Information schlichtweg falsch. Nachdem wir für unseren Mandanten gegen das Urteil Berufung eingelegt hatten (das Verfahren war vor dem OLG Dresden zu Az: 14 U 1273/14 anhängig), nahm der IDO den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Dresden gibt es somit nicht.

Die Kosten des Verfahrens sind dem IDO auferlegt worden.

Soweit der IDO im Übrigen behauptet, über die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.03.2015, Az: 3 HKO 7708/14) hätten wir nicht berichtet, ist auch dies falsch (siehe unten Anmerkung vom 09.04.2015). Die Entscheidung ist übrigens mittlerweile rechtskräftig.

Dass unser Engagement für unsere Mandanten zum Teil zu polemischen Reaktionen bei Abmahnern führt, ist für uns nichts Neues.

Anmerkung 09.04.2015:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 31.03.2015 leider angenommen, dass der IDO nicht rechtsmissbräuchlich abmahnt. Der Rechtsmissbrauch sei nicht “mit erforderlicher Sicherheit feststellbar”.

Der Rechtsstreit wurde von dem IDO sehr emotional geführt.

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt war aus unserer Sicht die Frage, unter welchen Umständen Händler Mitglied beim IDO wurden. Unsere Mandantschaft hatte daher zu Mitgliedern des IDO Kontakt aufgenommen und zwar mit der Absicht, sich mit diesen über ihre IDO-Mitgliedschaft unterhalten zu wollen. Unser Mandant bat um Rückruf.

Dem IDO passte dies offensichtlich nicht. Im Rahmen einer Email an seine Mitglieder behauptete der IDO, unser Mandant würde massenhaft Emails an IDO-Mitglieder unter dem Vorwand versenden, Interesse an einer Mitgliedschaft zu haben.

Diese Aussage ist nicht richtig.

In der Email gab der IDO des Weiteren an „Mit Herrn … besteht ein Rechtsstreit und er versucht nur, mit unlauteren Mitteln Sie auszuhorchen und in seine undurchsichtigen Vorhaben einzubeziehen. Wir raten dringend dazu, auf Anfragen von Firma … nicht zu antworten und jeden Kontakt abzublocken. Der IDO-Verband wird Herrn … nicht aufnehmen und lehnt auch jeden unmittelbaren Kontakt mit diesem ab.“

Abgesehen davon, dass die Email des IDO an seine Mitglieder hinsichtlich des Zwecks der Kontaktaufnahme falsch ist, finden wir es bemerkenswert, dass der IDO die Ansicht vertritt, hier würde versucht, IDO-Mitglieder mit unlauteren Mitteln auszuhorchen. Ein „undurchsichtiges Vorhaben“ unseres Mandanten gab es nicht – dies war gerade dem IDO sehr wohl bekannt. Nicht zuletzt der Umstand, dass der IDO dringend dazu riet, auf Anfragen nicht zu antworten und jeden Kontakt abzublocken und zwar „dringend“, finden wir bemerkenswert.

Wir fragen uns, was der IDO zu verbergen hat.

Anmerkung 04/2015: Der IDO mahnt immer noch weiter ab.

Anmerkung 03/2015: Der IDO mahnt weiter ab.

Anmerkung 28.01.2015: Aus unserer konkreten Beratungspraxis: Der IDO macht vermehrt Vertragsstrafen geltend bzw. überprüft abgegebene Unterlassungserklärungen. Uns sind Forderungen des IDO von Vertragsstrafe bis zu 5.000 Euro bekannt.

Anmerkung 23.01.2015: Das Jahr 2015 ist gerade 3 Wochen alt und uns liegt bereits eine zweistellige Zahl von Abmahnungen des IDO vor. Besonders im Fokus des IDO: Anbieter von Spielzeug.

Anmerkung 12.01.2015: Uns liegen weitere aktuelle Abmahnungen des IDO vor.

Anmerkung 08.01.2015: Neues Jahr, neue Abmahnungen. Uns liegt jetzt die erste Abmahnung des IDO aus dem Jahr 2015 vor. Gerügt wird eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Anmerkung 08.12.2014: Der IDO mahnt nicht nur weiter ab. Es werden auch vermehrt Vertragsstrafen geltend gemacht in Höhe von von mehreren tausend Euro. Wir raten zur Vorsicht! Abgemahnte, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben haben, sollten unbedingt darauf achten, diese auch einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Grundpreisangaben bei eBay.

Anmerkung 14.11.2014: Es wird weiter versucht, abzukassieren:

Anmerkung 11/2014: Der Ido mahnt nicht nur fleissig weiter ab, es werden auch vermehrt Vertragsstrafen geltend gemacht.

Anmerkung II 10/2014: Jetzt wird versucht, abzukassieren:

Anmerkung 10/2014: Der IDO mahnt weiter ab. Mittlerweile liegen uns über 130 Abmahnungen vor.

Anmerkung 25.09.2014: Unsachlich: Der IDO berichtet über uns

Anmerkung 25.08.2014: Neues Abmahnthema des IDO: fehlende Information zur Mängelhaftung

Anmerkung 20.08.2014:  Abmahnung des IDO wegen fehlender Grundpreisangabe und Vertragstextspeicherung: LG Düsseldorf weist Antrag des IDO auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Anmerkung 08/2014: Neuerdings mahnt der IDO wegen der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung nach den Änderungen zum 13.06.2014 ab.

Anmerkung 07/2014 II:Das neueste Abmahnthema des IDO: Textilkennzeichnung von Spielzeug bei eBay

Anmerkung 07/2014 I: Aktuell haben wir in über 100 (!) Fällen vom IDO abgemahnte Ebayhändler beraten oder vertreten. Wir vertreten aktuell mehrere Mandanten in gerichtlichen Verfahhren gegen den IDO.

Anmerkung 06/2014: Der IDO mahnt weiter ab.

Anmerkung 05/2014: LG Leipzig weist Klage des IDO auf Zahlung von Abmahnkosten ab: IDO kann Abmahnkosten nicht schlüssig begründen!

Anmerkung 04/2014: Die nächste Abmahnwelle. Uns liegen mittlerweile über 60 (!) Abmahnungen vor, bei den wir Mandanten beraten oder vertreten haben. Wir versuchen aktuell, die Frage des Rechtsmissbrauchs gerichtlich klären zu lassen.

Anmerkung 03/2014: Es wird weiter abgemahnt

Anmerkung 20.02.2014: Nach unserem Eindruck hat der IDO eine umfassende Dokumentation von Verstössen vorgenommen und “arbeitet diese alphabetisch ab”. Aktuell abgemahnt werden Händler, deren Nachname mit dem Buchstaben “S” beginnt.

Anmerkung aktuell 02/2014:  Uns liegen über 50 Abmahnungen des IDO vor.

Anmerkung Stand 10/2013:

Uns liegen weit mehr als 20 Abmahnungen vor.

Zum Teil sind Händler nochmals angeschrieben worden, die bereits in der Vergangenheit (siehe unten), die Androhung einer Abmahnung erhalten hatten, nunmehr erfolgte eine “echte” Abmahnung.

Es wird behauptet, dass der IDO nunmehr über 1.500 Mitglieder habe. 

In der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung wird eine relativ hohe Vertragsstrafe von 5.100 € gefordert.

Zum Teil ist die Frist zwischen Erhalt der Abmahnung und der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz. Einige abgemahnte Punkte sind nach unserer Auffassung z. T. nicht berechtigt.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen!

Unsere Informationen in diesem Beitrag aus Mai 2012

Immer wieder beobachten wir den Versuch, Vereine zu gründen, um Aktivabmahnungen aussprechen zu können.Die rechtliche Regelung dazu findet sich in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Abmahnen darf – vereinfacht gesagt – ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Eine wichtige Voraussetzung für die sogenannte Aktivlegitimation eines Abmahnvereins ist eine “erhebliche Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt”, so das UWG wörtlich.

Die erste Hürde für derartige Vereine ist somit oftmals die Anzahl der Mitglieder.

Nunmehr wurde uns eine “Unterlassungsaufforderung” eines IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vorgelegt. In dem Schreiben hieß es, dass der Empfänger eine Widerrufsbelehrung verwenden würde, die erheblich veraltet sei. Des Weiteren heißt es: “Ihre AGB und Verbrauchertexte befinden sich in einem verbraucherrechtlich nicht akzeptablen Zustand.”

Es folgt dann eine Aufforderung, die Verstöße bis zu einem Datum zu beseitigen. Anderenfalls wird mit einer dann kostenpflichtigen Abmahnung gedroht, die “mit hohen Kosten verbunden sein kann”.

Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. war uns bisher unbekannt. Ausweislich deren Internetseite wird dort neben AGB, Muster-Widerrufsbelehrungen und einem Formular sowie Update-Service auch eine Soforthilfe bei Abmahnungen sowie Unterstützung beim Inkasso angeboten und das alles für einen geringen Mitgliedsbeitrag von 8,00 Euro netto im Monat.

Wir können nur vermuten, dass der Verein zurzeit versucht, möglichst viele Mitglieder zu werben, um dann später aktiv abmahnen zu können.

In der Satzung heißt es – nicht weiter verwunderlich -, dass Vereinszweck die Förderung der Interessen in Rechtsbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einschluss der Verbraucherschutzvorschriften sei. In streitigen Fällen kann der Satzungszweck, so die Satzung selbst, insbesondere verwirklicht werden durch den Versuch der Herbeiführung einer Einigung, bspw. durch Erstellung und Versendung von Abmahnungen.

Ausweislich des Vereinsregisters stammt die Satzung vom 21.05.2010. Das Kennzeichen “IDO” wurde am 30.11.2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für den Verein als Wortmarke angemeldet.

Im Vorstand befinden sich – dies ist kaum weiter verwunderlich – drei Rechtsanwälte, die sämtlichst einen Bezug zum Wettbewerbsrecht haben, einer von Ihnen ist Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz

 

Übrigens:

Sie möchten im nächsten Schritt Ihre Angebote rechtlich beraten lassen, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden? Kein Problem. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch für eine weitere Beratung zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Informationen.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/35a4434be30042de980b82e95d0ae926