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Rechtsmissbrauch des IDO: IDO muss vor dem OLG Stuttgart umfangreich zu Interna vortragen und Einblicke geben, die der IDO bisher immer vermieden hatte

Wir halten die Abmahnungen des Abmahnvereins IDO  Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) eindeutig für rechtsmissbräuchlich. Auch das OLG Celle, das OLG Rostock und insbesondere das Landgericht Heilbronn sehen das, mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen, genauso.

Sowohl das OLG Rostock, wie aber auch das Landgericht Heilbronn nehmen an, dass der IDO insbesondere deswegen rechtsmissbräuchlich handelt, weil die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden. Dies ist sozusagen eine besondere Form des „Abmahntschutzes“ des IDO.

Über das Urteil des Landgerichtes Heilbronn wird aktuell vor dem OLG Stuttgart zu Az. 2 U8/20 verhandelt. Der IDO hatte gegen das Urteil des Landgerichtes Heilbronn Berufung eingelegt.

Das Urteil des Landgerichtes Heilbronn liest sich wie eine Abrechnung mit dem IDO. So nimmt das Landgericht Heilbronn eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen im Bereich des IDO an. Landgericht stößt es ferner sauer auf, dass der IDO in dem Verfahren Einblicke in die innere Struktur und Interna des Abmahnvereins vermied und Zeugenaussagen von Zeugen des IDO abgestimmt erscheinen. Diesen Eindruck können wir aus Verfahren, die wir für Abgemahnte des IDO führen, bestätigen.

Das OLG Stuttgart will es nun ganz genau vom IDO wissen, wie ein Hinweisbeschluss vom 6. 20.11.2020 zeigt. Der Abgemahnte des IDO in diesem Verfahren wird durch den Kollegen Rechtsanwalt Dr. Stillner vertreten, der über den Hinweisbeschluss in seinem Blog informiert.

Substanzarmer Vortrag des IDO

Hierzu führt das OLG aus:

„„Der Senat hat den Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu seinen inneren Verhältnissen und zu seinen Aktivitäten bislang weithin substanzarm ist. Der Beklagte muss gewärtig sein, dass sich dies bei der Würdigung, die der Senat zur Frage eines strukturellen Rechtsmissbrauchs im Freibeweisverfahren vorzunehmen haben wird, gegen ihn wenden kann.““

Dem IDO ist dann aufgegeben worden, zu verschiedenen Themen komplexen vorzutragen.

Systematisches Verschonen von Mitgliedern

Im Rahmen der Rechtsdurchsetzung muss der IDO-Verband vortragen,

  • wie viele Unternehmen er in den Jahren 2018 bis 2020 abgemahnt hat;
  • wie viele von diesen Abmahnungen vorgerichtlich zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geführt haben;
  •  wie viele der 2018 bis 2020 abgemahnten Unternehmen er gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat;
  • welche der abgemahnten oder gerichtlich in Anspruch genommenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Mitglieder des Beklagten waren;

Einnahmen und Ausgaben des IDO für den Zeitraum 2018-2020

Zu den Einnahmen hatte IDO vorzutragen zu

  • Beiträgen von aktiven Mitgliedern;
  • Beiträgen von passiven Mitgliedern;
  • Vertragsstrafen;
  • Abmahnkostenerstattungen;
  • sonstigen Einnahmequellen.

Ferner muss der IDO auch zu seinen Ausgaben vortragen.

Familienrechtliche Beziehungen?

Sehr ungewöhnlich für die Klärung der Struktur eines Abmahnvereins ist die Frage des Senats nach den familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Vorstandsmitgliedern, etwas, dass bereits die 1. Instanz, das Landgericht Heilbronn, als sehr kritisch angesehen hatte:

  • Welche familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen oder bestanden zwischen diesen Vorstandsmitgliedern?

Vergütungen der für den IDO tätigen Personen

Gerichtsbekannt verdient die Assistent der Geschäftsführung 120 € die Stunde. Dieser Aspekt ist im Übrigen bei einem Abmahnverein durch die Änderung des UWG durch das Gesetz zum Schutz des fairen Wettbewerbs zukünftig wichtig. Abmahnvereine, wie der IDO, dürfen ab dem 01.12.2021 nur noch dann abmahnen, wenn diese in eine Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen sind. Abmahnvereine sind nicht einzutragen wenn Personen, die für den Verband tätig sind durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jedenfalls möchte das OLG Stuttgart wissen:

  • Wer stand in den Jahren 2018 bis 2020 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Beklagten, mit welchem Arbeitsumfang, welchem Aufgabenbereich und mit welcher Vergütung bzw. welchem Lohn (sofern dies nicht aus den Angaben zu einem der vorstehenden Punkte klar ersichtlich ist)?

All diese Fragen wären bei seriösen Abmahnvereinen, die es durchaus gibt, schlichtweg undenkbar.

Bereits die ersten Instanz, das Landgericht Heilbronn, hatte moniert, dass der IDO im Rahmen der prozessualen Vorgehensweise es unbedingt vermeiden wollte, Einblicke in die Struktur des IDO zu geben. Diese Taktik wird jetzt nicht mehr funktionieren.

Rechtsmissbrauch des IDO bei einer Abmahnung oder der Geltendmachung einer Vertragsstrafe?

Wir beraten oder vertreten Sie.

Stand: 01.12.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke