Abmahnung erhalten?Was tun, was besser lassen?
Wichtige Tipps: Was tun bei einer Abmahnung, was besser lassen?
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Unsere Praxiserfahrungen aus 10 Jahren Beratung
Wir beraten seit fast 10 Jahren Abgemahnte und blicken auf eine Erfahrungspraxis aus mehreren tausend Beratungen zurück
Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass viele Abgemahnte bei Erhalt einer Abmahnung falsch reagieren. Folgen sind unnötiger Stress und oftmals erhebliche unnötige Kosten bis hin zu einer unnötigen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Wir haben daher für Sie aus unserer langjährigen Beratungspraxis einen Ratgeber zusammengestellt, auf was Sie bei Erhalt einer Abmahnung achten sollten, was ist zu tun, was sollter Sie besser sein lassen:
1. Was ist überhaupt eine Abmahnung?
Eine Abmahnung weist auf Rechtsverstöße in bestimmten rechtlichen Bereichen hin. In der Regel handelt es sich um Verstöße im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.
Eine Abmahnung schildert mehr oder minder ausführlich den angeblichen Rechtsverstoß. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Wort “Abmahnung” ist jedoch in den meisten Schreiben nicht zu finden. Dass es sich um eine Abmahnung handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang.
Die geforderte Unterlassungserklärung hat es in sich: Wenn die Abmahnung berechtigt ist und der Abgemahnte lediglich erklärt, den Rechtsverstoß zukünftig zu vermeiden, reicht dies nach langjähriger Rechtsprechung nicht aus. Es muss im übertragenen Sinne “wehtun”. Daher gibt es das Institut der sogenannten Vertragsstrafe. Aus diesem Grund heißt es auch “Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung”. Während auf der einen Seite der Abgemahnte verspricht, etwas zukünftig zu unterlassen, soll er auf der anderen Seite für den Fall, dass er dennoch zukünftig auch weiterhin gegen den gerügten Punkt verstößt, an den Abmahner eine sogenannte Vertragsstrafe zahlen.
Genau hier wird es oftmals problematisch. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dem Abmahner eine Vertragsstrafe einräumt, ist sehr lange wirksam. Verstöße nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Folge, dass eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, sind nach unserer Erfahrung gar nicht so selten.
Rechtlich gesehen dient die Abmahnung der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. In der Regel kann der Abmahner nicht gleich zu Gericht gehen und seine Unterlassungsansprüche geltend machen, sei es durch ein Eilverfahren, eine sogenannte einstweilige Verfügung oder durch eine Klage. Er muss dem Verletzer (Abgemahnten) vorher die Möglichkeit geben, dieses Verfahren durch Abgabe einer ausreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.
2. Annahme einer Abmahnung nicht verweigern
Ihnen ist nicht damit geholfen, die Annahme einer Abmahnung, die bspw. per Einschreiben mit Rückschein versandt wird, zu verweigern. Nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Abmahner problemlos zu Gericht gehen und eine einstweilige Verfügung beantragen, was in der Regel mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist. Die Rechtsprechung nimmt insofern an, dass der Abmahner nachweisen muss, dass er die Abmahnung auch tatsächlich versandt hat. Vereinfacht gesagt kommt es somit nicht darauf an, dass diese tatsächlich beim Abgemahnten ankommt. Die Versendung von Schriftstücken weisen Rechtsanwälte in der Regel durch ein Postausgangsbuch nach, in dem sämtliche Briefe, die eine Anwaltskanzlei verlassen, dokumentiert sind.
Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich ausgesprochen werden, theoretisch kann dies sogar mündlich erfolgen. Nicht unüblich ist der Ausspruch von Abmahnungen per Email. Eine Abmahnung per Email ist auch dann wirksam, wenn bspw. wegen einer Firewall oder einem Spamfilter die Abmahnung tatsächlich nicht ankam (so auch LG Hamburg).
3. Tragen Sie dafür Sorge, dass Sie tatsächlich erreichbar sind
Gerade als Gewerbetreibender im Internet, bspw. als Händler mit einem eigenen Internetshop oder als eBay-Händler, müssen Sie rechtlich gesehen quasi immer erreichbar sein. Es nützt also nichts, im Urlaub zu sein. Vielmehr sollte während der Urlaubszeit oder während der Betriebsferien jemand auf die Post achten und Sie als Betriebsinhaber zeitnah informieren, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert.
4. Nehmen Sie die Abmahnung ernst
Formfehler einer Abmahnung sind nach unserer Erfahrung eher selten. Eine Abmahnung ist nicht schon deshalb unberechtigt, weil keine Vollmacht beigefügt ist. Sie ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil Ihre Firma ein wenig falsch bezeichnet oder Ihr Name falsch geschrieben ist.
Sie ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil der Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist.
Ebenfalls ist eine Abmahnung wirksam, die ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes ausgesprochen wird. Durchaus üblich ist dies bspw. bei “Abmahnvereinen“, wie der Wettbewerbszentrale. Auch einige Großunternehmen mahnen zum Teil selbst über ihre Rechtsabteilung ab ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes an dieser Stelle.
Abmahnungen, die durch den Abmahner selbst ausgesprochen werden, sind zwar nach unserer Erfahrung oftmals fehlerhaft, müssen dies jedoch natürlich nicht zwangsläufig sein. In der Regel ist an dem Vorwurf “etwas dran”. Sie sollten daher reagieren – und zwar hinsichtlich des Vorwurfs, den Sie beseitigen sollten und hinsichtlich der Abmahnugn selbst. Ignorieren und nichts tun ist meist keine vernünftige Alternative.
5. Beachten Sie die gesetzte Frist
Abmahnungen enthalten in der Regel eine ganz konkrete Frist, zum Teil unter Angabe einer Uhrzeit, bis zu der eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Anderenfalls droht der Abmahner an, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Nehmen Sie diese Frist ernst!
Die Frage, welche Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung angemessen ist, lässt sich nicht so einfach beantworten. Sollte eine Frist sehr kurz sein, sei es aus Unachtsamkeit oder absichtlich durch den Abmahner oder auf Grund von erheblichen Postlaufzeiten, vereinbaren Sie mit dem Abmahner oder seinem Rechtsanwalt eine Fristverlängerung.
Klären Sie, ob diese Fristverlängerung tatsächlich gewährt wird!
6. Ist die Abmahnung berechtigt?
Ein weites Feld …
Eine Übersicht zu Wettbewerbsverstößen im Internethandel finden Sie hier.
In der Regel wird ein Sachverhalt geschildert und eine rechtliche Einordnung gegeben. Sowohl das eine wie auch das andere müssen nicht zwangsläufig zutreffend sein. Selbst wenn die rechtliche Einordnung in der Abmahnung falsch ist, kann dennoch geklagt werden.
So platt es klingt – lassen Sie sich anwaltlich beraten und zwar am besten durch Spezialisten, die sich mit der Materie auskennen. Bei Internetrecht-Rostock.de werden Sie bspw. u. a. von einem Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz oder einem Fachanwalt für IT-Recht beraten. Wir prüfen beides, nämlich den Sachverhalt und die Rechtslage.
7. Die Abmahnung ist berechtigt. Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Auch hier gilt wieder: Ohne anwaltliche Beratung auf keinen Fall!
Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass eine Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung beigefügt ist, oftmals im Sinne des Abmahners formuliert ist oder zum Teil gar nicht zum Inhalt der Abmahnung passt.
Hinzu kommt, dass eine Unterlassungserklärung immer auch eine Vertragsstrafe enthält, die für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu zahlen ist. Nach unserer Erfahrung sind diese Vertragsstrafen oftmals zu hoch oder zu weitgehend gefasst. Die Rechtsfolgen sehen Sie hier, das kann richtig ins Geld gehen. Auch das hier ist ein Extrembeispiel, das hätte vermieden werden können. Es gibt hier durchaus Möglichkeiten, rechtskonforme andere Formulierungen zu verwenden.
Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann es viele gute Gründe geben, dennoch keine Unterlassungserklärung abzugeben:
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Zum Teil liegen uns bereits Informationen vor, die auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hindeuten.
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Im Rahmen einer Beratung prüfen wir zudem auch, ob der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung zukünftig überhaupt einhalten kann. Es gibt durchaus Themenbereiche, in denen dies nicht hundertprozentig gewährleistet werden kann. Wenn bspw. ein Händler in großer Zahl Textilien anbietet, ist es kaum zu gewährleisten, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlenden Angabe der Rohstoffzusammensetzung nach Textilkennzeichnungsverordnung “bis zum jüngsten Tag” gewährleisten kann, dass keine Flüchtigkeitsfehler vorkommen. Auch ein “Versehen” kann eine Vertragsstrafe und eine erneute Abmahnung auslösen.
Es gibt somit Fälle, in denen es günstig ist, trotz Berechtigung der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben.
8. Ich möchte keine Unterlassungserklärung abgeben. Muss ich auf die Abmahnung überhaupt reagieren?
Eine rechtliche Verpflichtung, gegenüber dem Abgemahnten überhaupt zu reagieren, gibt es nicht!
In diesem Fall kann der Abmahner zwar seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, dies kann jedoch – langfristig gesehen – für den Abgemahnten durchaus erhebliche Vorteile haben. Eine rechtliche Verpflichtung, in irgendeiner Form zu reagieren, gibt es somit nicht. Auch “Höflichkeitsgesichtspunkte” sollten hier keine Rolle spielen.
9. Auf was muss ich achten, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgeben möchte?
Sollten Sie sich – nach unserer dringenden Empfehlung erst nach anwaltlicher Beratung – bewußt dazu entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass es sich in der Regel nicht anbietet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben, da diese, so unsere langjährige Erfahrungspraxis, viel zu weitgehend ist.
Erst ändern, dann unterschreiben!
Was ebenfalls gern übersehen wird, ist der Umstand, dass die gerügten Verstöße abgestellt sein müssen, bevor die Unterlassungserklärung an den Abmahner oder seinen Rechtsanwalt übersandt wird. Oftmals beziehen sich die Vorwürfe im Wettbewerbsrecht auf eine bestimmte Plattform, wie bspw. eBay. Verwendet der Abgemahnte dort bspw. eine veraltete oder falsche Widerrufsbelehrung, kann auch dann eine Vertragsstrafe anfallen, wenn diese falsche Widerrufsbelehrung nach Abgabe der Unterlassungserklärung auch auf anderen Plattformen verwendet wurde und weiterhin wird, wie bspw. im Internetshop. Eine Einschränkung von Unterlassungserklärungen auf bestimmte Plattformen ist in der Regel nicht möglich und nützt rechtlich oftmals wenig.
Es muss daher unter allen Umständen gewährleistet sein, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung der gerügte Verstoß abgestellt worden ist und auch nicht mehr wieder vorkommen kann, und zwar überall und an jeder Stelle!
Auch dies kann ein Grund sein, eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben, um nämlich Zeit zu gewinnen.
10. Was ist mit den geltend gemachten Kosten in der Abmahnung?
Oftmals die erste Frage unserer Mandanten bei einer Beratung. Wir beantworten Ihnen diese selbstverständlich gern. Übersehen wird jedoch oft, dass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung das eigentliche weitreichendere Problem werden kann und nicht die Abmahnkosten. Aus diesem Grund -so unsere Erfahrung werden bei einer Abmahnung durch einen Abmahnverein, wie bspw. der Wettbewerbszentrale, gerne mal die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben. Kostet ja “nur” 200 €. Das böse Erwachen kommt dann, wenn plötzlich eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro gefordert wird.
Bei einer berechtigten Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, im Markenrecht oder im Urheberrecht, hat der Abmahner in der Regel einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Bei der Abmahnung durch Wettbewerbsvereine, wie der Wettbewerbszentrale, sind diese Kosten geringer, bei anwaltlichen Abmahnungen höher. Feste Sätze gibt es nicht, sondern lediglich einen bunten Strauß an Rechtsprechung. Unterschiedliche Gerichte nehmen für identische Verstöße sehr unterschiedliche Streitwerte an, aus denen sich dann die Abmahnkosten eines Rechtsanwaltes errechnen.
In der Regel gibt es keinen Grund, die in der Abmahnung geltend gemachten Kosten in der geltend gemachten Höhe zu akzeptieren.
Wir überprüfen dies selbstverständlich im Rahmen einer Beratung und geben Ihnen eine konkrete Empfehlung.
Auch hier gilt wieder: Unterschreiben Sie keine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung. Regelmäßig wird in der Unterlassungserklärung die Erstattung von Kosten mit eingefordert. Dies erschwert eine spätere Überprüfung der Angemessenheit der Abmahnkosten erheblich.
11. Ich habe keine Unterlassungserklärung abgegeben / keine Abmahnung erhalten und jetzt eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten. Was soll ich tun?
In einigen Ausnahmefällen ist, insbesondere im Markenrecht, eine vorherige Abmahnung nicht notwendig. Es kann sofort geklagt werden.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren. Ein Landgericht erlässt einen Beschluss und zwar in der Regel, ohne dass es vorher zu einer mündlichen Verhandlung kam. Das Gericht hat nur eine Seite der Medaille gehört, nämlich die des Abmahners. Dieser Beschluss wird Ihnen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt und gilt sofort mit Zustellung!
Sie müssen die einstweilige Verfügung daher erst einmal sofort beachten, egal, ob diese berechtigt ist oder nicht.
Wenn Sie eine Klage erhalten, hat das Gericht in der Regel Fristen gesetzt für eine Verteidigungsanzeige und eine Klagerwiderung. Die meisten Abmahnverfahren finden vor dem Landgericht statt. Dort müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie können sich dort nicht selbst vertreten. Wir vertreten Sie bundesweit vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht.
Auch hier gilt: Lassen Sie sich anwaltlich beraten!
Wir prüfen für Sie, ob ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung oder die Verteidigung gegen eine Klage überhaupt Erfolgsaussichten hat. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen eine einstweilige Verfügung oder die Verteidigung gegen eine Klage lassen sich natürlich nicht immer abschließend einschätzen. Es gibt jedoch Fälle, in denen ein Rechtmittel nach unserer Erfahrung aussichtslos ist. Sie erhalten von uns eine ehrliche und faire Einschätzung!
Verpassen Sie in einem gerichtlichen Verfahren die durch das Gericht gesetzten Fristen, ergeht ein sogenanntes Versäumnisurteil. Gegen dieses können Sie nach Zustellung innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel einlegen. Danach ist es rechtskräftig.
Diesen Weg kann man gehen, jedoch – wir wiederholen uns – am besten nur nach anwaltlicher Beratung.
Wenn eine einstweilige Verfügung, die Sie erhalten haben, nach Ihrem Eindruck rechtlich nicht zu beanstanden ist, müssen Sie dennoch reagieren, um weitere Kosten zu vermeiden. Wir sprechen hier von einer sogenannten Abschlusserklärung.
Auch hier gilt – richtig getippt:
Lassen Sie sich beraten. Das ist in der Regel kostengünstiger als zusätzliche Kosten durch den Abmahner.
Eine gesonderte Übersicht zur einstweiligen Verfügung finden Sie unter
12. Wie kann ich Abmahnungen vermeiden?
Auch mit der Gefahr, dass wir uns immer wieder wiederholen: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie bspw. im Internet handeln. Wenn Sie werben – auch ausserhalb des Internets, empfehlen wir: Erst prüfen lassen, dann werben.
Wenn Sie sich noch nicht haben beraten lassen, holen Sie es nach. Wenn Sie spezielle Produkte anbieten oder auf bestimmte Art werben möchten oder Sie sich bei einigen Punkten unsicher sind, fragen Sie uns. Die rechtlichen Anforderungen an den Internethandel haben über die Jahre eine erhebliche Komplexität bekommen. Abmahner suchen immer wieder nach neuen Themen. Auch der Gesetzgeber macht es Händlern nicht leicht, wenn er quasi im Jahrestakt neue Widerrufsbelehrungs-Muster veröffentlicht.
13. Ich habe eine Abmahnung / einstweilige Verfügung / Klage erhalten. Was soll ich denn nun konkret tun?
Ganz einfach: Rufen Sie uns einfach an. Wie das funktioniert haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wir beraten Sie. Schnell, unkompliziert und fair.
Wir, das sind Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke.
Wir machen das.