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Sowas sollte man nicht unterschreiben: Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro pro Verstoß ist rechtmäßig (BGH)

Im Rahmen einer jeden Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Auf der einen Seite verpflichtet sich der Abgemahnte, etwas zu unterlassen, auf der anderen Seite verpflichtet er sich, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Nur wenn es “richtig weh tut” entfällt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die sogenannte Wiederholungsgefahr.

Es gibt durchaus unterschiedliche Möglichkeiten, in einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu formulieren. Nach unserer Erfahrung sind Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, oftmals viel zu hoch und viel zu weitreichend.

Eine Möglichkeit ist das Herabsetzen einer Vertragsstrafe auf eine feste Summe. Durchaus üblich ist der sogenannte neue Hamburger Brauch. Hierbei wird keine feste Vertragsstrafe eingeräumt, sondern eine angemessene, über die im Fall der Zuwiderhandlung verhandelt werden kann.

Kann man eine Unterlassungserklärung tatsächlich einhalten?

Unabhängig von der Höhe der eingeräumten Vertragsstrafe kommt es in unserer Beratungspraxis auch immer darauf an, zu schauen, ob eine abgegebene Unterlassungserklärung, die quasi ewig wirksam ist, auch tatsächlich eingehalten werden kann. Es gibt Fälle, in denen eine Abmahnung berechtigt ist, sich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht anbietet, da diese beim besten Willen die nächsten 30 – 40 Jahre nicht eingehalten werden kann. Die Gefahr der Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist in diesen Fällen extrem hoch.

Besondern unglücklich ist es, wenn auf der einen Seite eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, obwohl nicht ausreichend dafür gesorgt wurde, dass diese auch eingehalten werden kann und auf der anderen Seite die eingeräumte Vertragsstrafe extrem hoch ist.

BGH: Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro ist zulässig

Beide oben genannten Punkte, nämlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung, obwohl diese kaum einzuhalten war auf der einen Seite, wie auch eine hohe Vertragsstrafe auf der anderen Seite sind Gegenstand eines BGH – Verfahrens gewesen (BGH Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel).

Der Abgemahnte durfte seinen Firmenbestandteil “Haus & Grund” nicht mehr verwenden und verpflichtete sich im Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro.

Es kam wie es kommen musste. In Online-Verzeichnissen, Telefonbüchern und im Kartendienst Google-Maps war weiterhin der beanstandete Teil der Firmenbezeichnung “Haus & Grund” enthalten. Es wurde daraufhin vom Abmahner eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro gefordert.

Während das OLG als zweite Instanz mit der doch sehr hohen Vertragsstrafe noch so seine Probleme hatte und die Klage abwies, hat der Bundesgerichtshof in diesem  Fall überhaupt keine Probleme, bei der derart hohen Vertragsstrafe gesehen. Offensichtlich ging es nur um einen Verstoß. Obwohl das Urteil erwähnt, dass der Beklagte in mehreren Fällen seine alte Firmierung noch verwandte, wurden nicht fünf – sechsmal 25.000,00 Euro sondern nur ein einziges Mal 25.000,00 Euro gefordert.

Kaufleute sind nicht geschützt

Im kaufmännischen Verkehr gelten besonders harte Regelungen. Nach Ansicht des BGH ist der im kaufmännischen Verkehr handelnden Unterlassungsschuldner nicht schutzwürdig. Es ergibt sich zudem auch keine Pflicht, Vertragsstrafenvereinbarungen ausschließlich nach dem Hamburger Brauch abzuschließen.

“Bei Abschluss des Vertragsstrafeversprechens war nicht vorherzusehen, dass die Vertragsstrafe aufgrund von vermeintlich geringfügigen Verstößen verwirkt würde. Dass im Hinblick auf die Abschreckungsfunktion auch eine niedrigere Vertragsstrafe ausgereicht hätte, ist nach den vorstehenden Ausführungen aus Rechtsgründen unerheblich, solange die Vertragsstrafe nicht bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zur Rechtsverletzung steht, die Anlass für das Vertragsstrafeversprechen war. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro erscheint zwar angesichts der Größe des Unternehmens der Beklagten und ihres regional beschränkten Tätigkeitskreises vergleichsweise hoch. Dass sie im Hinblick auf die Schwere der Schutzrechtsverletzung evident übersetzt war, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.”

Diese Ausführungen des BGH beinhalten eine gewisse Gnadenlosigkeit:

In der Regel ist es im Übrigen so, dass ausschließlich im kaufmännischen Verkehr abgemahnt und vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärungen eingefordert und abgegeben werden. Es dürfte zudem nur in den seltensten Fällen so sein, dass eine Vertragsstrafe schon angesichts des Verstoßes unangemessen hoch ist.

Auch eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB kommt nicht in Betracht, so dass der Beklagte die Vertragsstrafe zahlen muss.

Hier ist vieles schief gelaufen

Der vom BGH entschiedene Fall zeigt, dass die Frage, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wie auch die Frage, wie diese formuliert werden sollte, genau überlegt werden muss.

In den allermeisten Fällen ist es im Rahmen von Beratungen, die wir bei Abmahnungen durchführen so, dass wir die vorgeschlagene Vertragsstrafenformulierung in der beigefügten Unterlassungserklärung abändern, um eine auf der einen Seite wirksame, auf der anderen Seite jedoch für den Mandanten so günstig wie mögliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu formulieren. Dies ist hier offensichtlich nicht erfolgt. Zudem hat offensichtlich niemand bei Abgabe der Unterlassungserklärung darüber nachgedacht, an welchen Stellen Verstöße lauern können. Wer lange unter einer bestimmten Firmierung unterwegs war, hat große Probleme, insbesondere Internetverzeichnisse korrigieren zu lassen, bevor (!) eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Es soll nicht zynisch gemeint sein, wenn wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dies durch eine vernünftige anwaltliche Beratung hätte vermieden werden können.

All diese Punkte sind Bestandteil unserer täglichen Beratung, da die Gerichte, wie die BGH-Entscheidung zeigt, bei der Durchsetzung von Vertragsstrafenansprüchen ziemlich gnadenlos sein können.

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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