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OLG Celle: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, weil er nur passive Mitglieder aufnimmt, die im Verein nichts zu sagen haben

Der Abmahnverein IDO  Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. gehört in unserer Beratungspraxis zu den häufigsten Abmahnern. Wir von internetrecht-rostock.de haben mehrere 100 vom IDO Abgemahnte beraten bzw. vertreten.

Das Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) hatte angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich abmahnt, da die eigenen Mitglieder zielgerichtet verschont werden.

In einem Verfahren vor dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 Az. 13 U 73 / 19) sah das OLG die Abmahntätigkeit des IDO ebenfalls als rechtsmissbräuchlich an. Wir von internetrecht-rostock.de hatten in diesem Verfahren den Abgemahnten und Beklagten vertreten. Das OLG Celle hat im Übrigen die Revision zugelassen, sodass gegebenenfalls der BGH entscheiden wird.

Seine Ansicht stützt das OLG nicht auf das Verschonen der eigenen Mitglieder vor Abmahnungen, wie das Landgericht Heilbronn. Vielmehr wurde dem IDO seine Mitgliederstruktur zum Verhängnis. Die Händler, die Mitglied beim IDO sind, sind sogenannte passive Mitglieder. Der IDO ist von seiner Organisationsstruktur her ein eingetragener Verein. Die passiven Mitglieder, auf die der IDO unter anderem seine Abmahnbefugnis stützt, haben im IDO selbst vereinsrechtlich jedoch nichts zu sagen. Sie sind quasi nur Mittel zum Zweck, damit der IDO abmahnen darf.

Die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil des OLG Celle sind relativ kurz. Hintergrund ist, dass das OLG Celle eine Klage des IDO aus anderen Gründen zurückgewiesen hatte

Rechtsmissbrauch des IDO aufgrund passiver Mitglieder

„Die Klage könnte jedoch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG anzusehen sein.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 3 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98 – Scanner-Werbung, Rn. 32, juris), könnte durchgreifen.

Für einen Rechtsmissbrauch spricht jedoch, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nach Aussage der Zeugin B. „typischerweise“ nur als passive Mitglieder aufnimmt und da-mit – ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt.

Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin B. entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner – von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten – Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass die Zeugin – als Geschäftsführerin des Klägers – keine konkreten Angaben zur Zahl der aktiven Mitglieder und den Aufnahmekriterien machen konnte. Ein sachlicher Grund, warum die „Wettbewerbsunternehmen“, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist nicht ersichtlich. Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“

Es gibt somit jetzt zwei gerichtliche Entscheidungen, die dem IDO Rechtsmissbrauch ins Stammbuch schreiben.

Stand: 02.04.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke