ido-rechtsmissbrauch-olg-rostock

Jetzt auch OLG Rostock: Rechtsmissbrauch durch den IDO, da Mitglieder nicht abgemahnt werden

Der Abmahnverein IDO  Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus hunderten von Abmahnungen des IDO bekannt.  

Immer mehr Gerichte nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sein können. So kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnten aufgrund der besonderen Mitgliederstruktur des IDO. Händler werden als sogenannte passive Mitglieder aufgenommen und haben im IDO nichts zu sagen. Nach Ansicht des OLG Celle werden die passiven Mitglieder gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen.

Wir wissen von einigen Mandanten, dass dieser ausschließlich deshalb beim IDO Mitglied wurden, um von einer Abmahnung des IDO verschont zu werden. Diesen „Abmahnschutz“ des IDO scheint es wirklich zu geben. So hatte bereits das Landgericht Heilbronn(LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden.

OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da Mitglieder planmäßig von Abmahnungen ausgespart werden

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Rostock waren Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen worden.

Die Berufung des IDO wurde gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall erfolgt die Zurückweisung per Beschluss, es gibt nicht einmal eine mündliche Verhandlung, weil es nichts zu verhandeln gibt. Der IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist, außer einer Verfassungsbeschwerde, nicht vorgesehen.

Eigene Mitglieder werden ausgespart

Das OLG Rostock sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, da sich das Vorgehen des IDO im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellte:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […]  höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Noch deutlicher wird das OLG Rostock in einem Beschluss vom 20.05.2020, in dem dem IDO mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage … benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen …”

Wenn nunmehr drei Gerichte, nämlich das Landgericht Heilbronn, wie auch das OLG Celle und das OLG Rostock annehmen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, ist dies durchaus bemerkenswert. Soweit zwei Gerichte annehmen, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, dürfte dies kein Zufall sein. Es gibt offensichtlich wirklich einen „Abmahnschutz“ des IDO.

Auch der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen, ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem OLG Celle ist eine Revision vor dem BGH anhängig. Dort spielt auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine Rolle.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 03.09.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke