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Jetzt auch LG Hamburg: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann angefochten werden

Der Massenabmahner IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V., hat nach unserer Auffassung in den vergangenen Jahren rechtsmissbräuchlich abgemahnt und häufig fehlte die Aktivlegitimation. Im Ergebnis darf der IDO (Stand 07.12.2021) nunmehr nicht mehr abmahnen, da er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen wurde.

In der Vergangenheit hat der IDO, wenn nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung häufig überprüft. Im Fall von Verstößen wurden dann Vertragsstrafen geltend gemacht, die der IDO dann auch vor Gericht einklagte (siehe z. B. OLG Köln, OLG Rostock, LG Potsdam).

Immer mehr Gerichte, unsere Kanzlei hat in diesen Verfahren viele Abmahnopfer vertreten, nehmen mittlerweile an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt.

Nunmehr hat auch das Landgericht Hamburg sich dieser Ansicht angeschlossen.

LG Hamburg: Täuschung über Anzahl der Tierfach- und Zubehörhändler

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 07.12.2021, Az.: 406 HKO 87/21) hatte über eine Vertragsstrafenklage des IDO zu entscheiden. Der IDO wollte von einem Abgemahnten 4.000,00 Euro haben.

Die Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Wirksame Anfechtung

Das Landgericht Hamburg kam zu Ergebnis, dass der Abmahnte die abgegebene Unterlassungserklärung gemäß § 123 BGB wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Nach Ansicht des Landgerichtes war die Angabe, dass dem IDO 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören, unrichtig. Dem IDO gelang es in diesem Verfahren nicht, substantiiert darzulegen, welche Konkurrenzunternehmen im Verhältnis zu dem Beklagten Mitglied des IDO sind. Da es vorliegend um das Wettbewerbsverhältnis der Tierfachhändler ging, hätte der IDO zu Tierfachhändlern, die Mitglied beim IDO sind, vortragen müssen. Dies gelang dem IDO nicht. Es gab zu dem Thema keinerlei Sachvortrag.

Das Landgericht findet deutliche Worte:

„Da für die Klagebefugnis eine deutlich geringere Anzahl an Konkurrenzunternehmen als 22 erforderlich ist, lässt sich die hier streitige Angabe auch nicht mit Fahrlässigkeit erklären. Die Angabe erfolgte daher entweder bewusst wahrheitswidrig oder ohne konkrete Tatsachengrundlage ins Blaue hinein und in jedem Fall mit der Zwecksetzung, die Klagebefugnis des Klägers vorzutäuschen und die Beklagte dadurch zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu veranlassen….

Hat die Beklagte umfangreich zu Vergleichsfällen vorgetragen, in denen eine von der Klägerseite behauptete Klagebefugnis gerichtlicherseits verneint worden ist.“

Anfechtungsfrist nicht entscheidend

Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis angefochten werden. Dies sah das Landgericht als gegeben an und führte jedoch zusätzlich noch aus:

„Ohne dass es darauf noch ankäme, wäre die Klage auch dann unbegründet, wenn die unzutreffende Behauptung des Klägers zu seiner Mitgliedschaft in der Abmahnung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen würde oder die Beklagte schon länger als ein Jahr Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt hätte. Die Beklagte könnte der Klagforderung dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand entgegenhalten, dass der Kläger die geltend gemachte Vertragsstrafe sogleich zurückzahlen müsste, da der Beklagte auch im Falle der nur fahrlässigen Falschangabe bei Vertragsschluss ein auf Natural-Restitution in Gestalt der Aufhebung der Unterlassungsvereinbarung gerichteter Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zusteht.“

Aus dieser Formulierung könnte man auch herleiten, dass unter Umständen bereits gezahlte Vertragsstrafen vom IDO zurückgefordert werden können.

Fazit

Nun auch das Landgericht Hamburg. Die Luft für den IDO wird immer dünner: Viele Gerichte, bis hoch zu Oberlandesgerichten, haben mittlerweile entschieden, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt oder nicht aktivlegitimiert ist. Seit dem 01.12.2021 darf der IDO ohnehin nicht mehr abmahnen.

Wir vermuten, dass der IDO weiterhin in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen überprüfen wird, um dann eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

Gegen die Forderung einer Vertragsstrafe durch den IDO sollten Sie sich auf jeden Fall wehren.

Wir führen auch für Sie ein Verfahren gegen den IDO.

Stand: 07.12.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke