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Amazon-Händler müssen nicht selbst auf die OS-Plattform verlinken (LG + OLG Dresden)

Seit dem 09.01.2016 müssen Internethändler auf die Streitbeilegungsplattform der EU (OS-Plattform) verlinken. Dass ein fehlender Link eines Internethändlers als wettbewerbswidrig gilt, ist nach unserer Auffassung eigentlich in der Rechtsprechung geklärt ist.

Nunmehr gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Dresden (LG Dresden vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV), welches die Rechtslage etwas anders sieht. Für die Veröffentlichung des Urteils danken wir Rechtsanwalt Wentzel.

Es ging um einen fehlenden Link auf die OS-Plattform eines Amazon-Verkäufers. Nachdem das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, wurde diese hinsichtlich dieses Punktes aufgehoben.

Nach Ansicht des Gerichtes stellt ein Amazon-Angebot keine “eigene Website” des Anbieters dar.

Keine eigene Website auf Online-Marktplatz

Die Begründung des Landgerichtes lautet wie folgt:

“Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten verlangt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer.

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene “website” angeboten, vielmehr über den “Online-Marktplatz” www.amazon.de. Dieser “Online-Marktplatz” ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

Was unter einer “website” im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer “website” versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem “Online-Marktplatz” einstellen, liegt aber keine eigene “website” vor.

Daher ist die Verfügungsbeklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.”

Zunächst einmal ist die vom Landgericht genannte EU-Verordnung falsch. Es ist nicht die EU-Verordnung 523/2013, sondern 524/2013.

Auch im Übrigen vermag die Entscheidung (leider) nicht zu überzeugen.

Dies ergibt sich schon daraus, wenn man sich Art. 14 der ODR-Verordnung einmal näher ansieht:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.”

Es gibt somit zwei Adressaten, die den Link auf die OS-Plattform einstellen müssen:

Zunächst einmal die Online-Marktplätze selbst, zum anderen aber auch die Unternehmer, die Kaufverträge eingehen.

Nutzer von Online-Marktplätzen, sei es bei eBay oder Amazon, sollten daher auch weiterhin darauf achten, korrekt auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Stand: 12.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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