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IDO: Keine Vertragsstrafe, Anfechtung einer abgegebenen Unterlassungserklärung ist möglich (LG Weiden)

Um den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) ist es relativ ruhig geworden. Dies mag daran liegen, dass der IDO seit dem 01.12.2021 nicht mehr aktiv abmahnen darf, da der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen wurde.

Unabhängig davon macht der IDO auch weiterhin aus in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend, die er dann auch einklagt.

Mittlerweile haben viele Landgerichte und einige Oberlandesgerichte einen Rechtsmissbrauch des IDO angenommen (alles zum IDO siehe hier). Aktuell folgt diese Rechtsprechung eine Entscheidung des Landgerichtes Weiden i.d.OPf., Az: 1 HKo 26/21 vom 17.05.2022. (n.rk.) Auf die Entscheidung hingewiesen hat uns Rechtsanwalt Andreas Gerstel.

Der Fall

Der Beklagte Internethändler hatte im Juni 2021 gegenüber dem IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es ging um Grundpreise, ein durchaus häufiges Abmahnthema des IDO. Dazu noch ein sehr fehlerträchtiges, da eine korrekte Grundpreisdarstellung je nach Plattform sehr anspruchsvoll und schwierig ist.

Der Händler hatte bereits einmal in der Vergangenheit eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro gezahlt aufgrund von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung. Nunmehr forderte der IDO 3.570,00 Euro.

Der beklagte Händler hatte die Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und gekündigt.

Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Landgericht hat angenommen, dass die abgegebene Unterlassungserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde.

Die Argumentation lässt sich nach unserer Auffassung eigentlich auf alle Abmahnungen des IDO übertragen:

Wie bei einer Abmahnung üblich, hatte der IDO seine Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen behauptet und zum Beleg eine Vielzahl von landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in der Abmahnung aufgeführt, welche die Aktivlegitimation bestätigen würden.

Hierdurch entstand beim Abgemahnten der Eindruck, dass es sich bei der Aktivlegitimation (der Berechtigung, abmahnen zu dürfen) um eine eindeutige und unstreitige Tatsache handeln würde.

Dies wäre jedoch nach Ansicht des Landgerichtes bereits im Juni 2021 nicht mehr der Fall, da es diverse Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten gab, die die nicht vorhandene Aktivlegitimation des IDO bzw. dessen rechtsmissbräuchliches Handeln belegen würden.

„Der Kläger hat somit die Beklagte über den Umstand getäuscht, dass das Vorhandensein seiner Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tatsächlich hoch umstritten ist. Insofern hat der Kläger der Beklagten Tatsachen vorgespiegelt, die objektiv nicht zutreffend sind. Zur Überzeugung der Kammer handelte der Kläger hierbei arglistig, da den auf Seiten des Klägers handelnden Personen klar war, dass zum Zeitpunkt der Versendung des Abmahnschreibens die Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen des Klägers heftig umstritten war. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Beklagte, wäre dies ihrer Geschäftsführung bekannt gewesen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Dies war auch den auf Seiten des Klägers handelnden Personen bewusst, wofür bedingter Vorsatz genügt, von dessen Vorliegen die Kammer ebenfalls überzeugt ist.“

Aufgrund der Anfechtung war die von dem Händler abgegebene Unterlassungserklärung als von Anfang nichtig anzusehen.

Die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wurde daher abgewiesen.

Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO jetzt anfechten und kündigen

Um zu verhindern, dass der IDO aus in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen weiter Vertragsstrafen kassiert, empfehlen wir, die Unterlassungserklärung anzufechten oder zu kündigen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Sollte der IDO Ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend machen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.


Wir sehen gute Möglichkeiten, gegen die Forderung einer Vertragsstrafe durch den IDO effektiv vorzugehen.

Stand: 18.05.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke