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Abmahnung des IDO wegen fehlender Grundpreisangabe und Vertragstextspeicherung: LG Düsseldorf weist Antrag des IDO auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Der IDO (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) ist uns als Vielfach-Abmahner bekannt. Die Themen sind immer die gleichen. Zu den Abmahnthemen des IDO gehören unter anderem eine fehlende Grundpreisangabe sowie fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung.

Nachdem eine Klage des IDO auf Erstattung von Abmahnkosten vor dem Landgericht Leipzig bereits abgewiesen worden war (Internetrecht-Rostock hatte den Beklagten vertreten) können wir jetzt einen weiteren Erfolg vermelden:

Antrag auf der Erlass einer einstweiligen Verfügung des IDO zurückgewiesen

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14 – noch nicht rechtskräftig, Stand 20.08.2014) hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des IDO zurückgewiesen. Internetrecht-Rostock.de hatte den Antragsgegner vertreten. Es ging um 2 Punkte, nämlich die üblichen Abmahnthemen des IDO: Grundpreisangabe und fehlende Vertragstextspeicherung.

LG äußert sich nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit

Nach unserer Auffassung bestehen doch einige Indizien dafür, dass das Vorgehen des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnte. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Düsseldorf leider nicht auseinander gesetzt, da nach Ansicht des Landgerichts die Ansprüche des IDO auf Unterlassung vom Grunde her nicht bestanden.

Hinsichtlich einer angeblich fehlenden Grundpreisangabe hatte der IDO gefordert, dass diese Angabe in unmittelbarer Nähe zwischen Preis und Endpreis anzugeben sind. In unmittelbarer Nähe kann die Grundpreisangabe jedoch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 UGP-Richtlinie nicht mehr gefordert werden.

Zudem handelte es sich um ein Variantenangebot bei eBay, bei dem die konkrete Gebindegröße in der Übersicht gar nicht angegeben war.

“Jedenfalls fehlt es in den abgebildeten Screenshots an einer konkreten Grundpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermöglicht, ob eine Grundpreisangabe zusätzlich erforderlich ist… Auch die weiterfolgenden Abbildungen und Textangaben lassen keine Preisangaben erkennen. Die den Rechtsverstoß gegen die Preisangabenverordnung dokumentierende Darstellung ist damit nicht geeignet, der Antragsgegnerin aufzuzeigen, welche in kerngleichen Verhaltensweisen zu unterlassen sind.”, so das LG Düsseldorf.

Soweit gerügt wurde, dass der Antragsgegner nicht über eine Vertragstextspeicherung informiert hatte, waren Informationen zur Vertragstextspeicherung in den AGB des Antragsgegners enthalten und auch durch den IDO im Verfahren vorgelegt worden, worauf das Gericht auch hingewiesen hatte.

Bedauerlich ist, dass das Gericht sich vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Landgerichts die Unterlassungsansprüche ohnehin nicht bestanden, nicht näher mit der Abmahnberechtigung des IDO und einem mutmaßlichen Rechtsmissbrauch auseinander gesetzt hat. Wir sind uns sicher, dass wir dies in nächster Zeit gerichtlich einmal klären werden.

Stand: 20.08.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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