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Rechtsmissbrauch des IDO: Keine Vertragsstrafe, keine Unterlassungserklärung mehr wegen Rechtsmissbrauch (LG Hannover)

Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO jetzt wegen Rechtsmissbrauch kündigen!

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Wir von internetrecht-rostock.de sind der festen Überzeugung, dass die Abmahnungen des Massenabmahners IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. Rechtsmissbrauch sind. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass wir mehrere 100 Opfer des IDO beraten oder vertreten haben. Über die große Anzahl der Abmahnungen hinaus, gibt es auch noch viele weitere Aspekte, die die Abmahnungen des IDO- zurückhaltend ausgedrückt- als unseriös erscheinen lassen.

Rechtsmissbrauch hat zunächst unter anderem zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Hier war unsere Kanzlei bereits mehrfach gegen den IDO vor Gericht erfolgreich (z.B. OLG Rostock, OLG Celle, Landgericht Köln oder Landgericht Darmstadt.

Was aber ist, wenn der Abgemahnte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und, schlimmer noch, der IDO eine Vertragsstrafe geltend macht?

In diesem Fall kann die abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden, die Rechtsprechung nimmt an, dass in diesem Fall auch kein Anspruch auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe besteht. Wir empfehlen daher Internethändlern, die gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, diese wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen (siehe unsere Infos dazu hier und hier). Dies gilt umso mehr, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde zu Verstößen, bei denen eine Vertragsstrafe wahrscheinlich ist, wie z.B. bei fehlenden Grundpreisen. Aktuell vertreten wir jedenfalls eine Reihe von Internethändlern zu dieser Frage vor Gericht.

Die Argumente für eine Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauch sind letztlich die gleichen, wie bei einer Verteidigung gegen eine Abmahnung des IDO wegen Rechtsmissbrauch.

Landgericht Hannover: Keine Vertragsstrafe, keine Unterlassungserklärung mehr wegen Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Hannover (LG Hannover, Urteil vom 30.03.2021, Az. 26 O 64/20 (nicht rechtskr.)) hat nunmehr eine Klage des IDO auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Der Beklagte hatte gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben, wie so häufig hatte der IDO daraufhin nach einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht, in diesem Fall 4000 €. Die Beklagte hat die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt.

Der IDO klagte daher auch auf Feststellung, dass die Unterlassungserklärung durch die Kündigung nicht beendet worden sei, sondern fortbesteht.

Rechtsmissbrauch: Keine Vertragsstrafe, keine Unterlassungserklärung mehr

Nach Ansicht des Landgerichtes Hannover ist die Tätigkeit des IDO rechtsmissbräuchlich.

Folge:

„Es war wider festzustellen, dass die Unterlassungserklärung weiter ungekündigt fortbesteht, noch der Beklagte zu verurteilen, eine Konventionalstrafe in der beantragten Höhe an den Kläger zu bezahlen.“

Vorrangiges Argument für das Landgericht war die  die Tatsache, dass Internethändler, die  beim IDO rechtlich gesehen die Voraussetzung für den IDO schaffen, überhaupt abmahnen zu dürfen, als passive Mitglieder jedoch nichts zu sagen haben. Internethändler als Mitglieder vom IDO sind von der vereinsinternen Willensbildung ausgeschlossen. Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des OLG Celle. Das OLG Celle hatte mit dieser Begründung beim IDO Rechtsmissbrauch angenommen. Wir von internetrecht-rostock.de hatten in dem Verfahren vor dem OLG Celle den Beklagten vertreten. In den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt das Gericht im Übrigen die Argumentation des IDO, dass hinsichtlich dieses Aspektes die Zeugin des IDO in dem Verfahren vor dem OLG Celle von den Fragen des Senats überrumpelt gewesen sei. Hierzu sei angemerkt, wir hatten ja an diesem Verfahren den Beklagten vertreten und auch den Termin vor dem OLG Celle wahrgenommen, dass dies nicht der Fall war.

Damit nicht genug: Auch weil der IDO seine eigenen Mitglieder vor Abmahnungen verschont (siehe die von uns erstrittene Entscheidung des OLG Rostock), nahm das Landgericht Hannover Rechtsmissbrauch an. Das Landgericht Hannover findet zusammenfassend deutliche Worte:

„Insgesamt entsteht dadurch das Gesamtbild des Klägers, dass sich Gewerbetreibende auf dem Gebiet des Onlinehandels mit einer passiven Mitgliedschaft von dem Risiko freikaufen, vom Kläger wegen wettbewerbswidrigen Handelns auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, ihnen Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Klägers jedoch versagt bleiben.“

Fazit

Das Landgericht Hannover hat unsere feste Überzeugung bestätigt, dass es erfolgsversprechend ist, sich gegen eine Vertragsstrafenforderung des IDO zu wehren. Auch kann es erfolgreich sein, eine in der Vergangenheit gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung zu kündigen, um zukünftig vor Vertragsstrafenforderungen des IDO sicher zu sein.

Wir beraten und vertreten Sie bei einer Geltendmachung einer Vertragsstrafe des IDO oder einer Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO.

Stand: 06.05.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke