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Rechtsmissbrauch! Internetrecht-Rostock.de gewinnt gegen den IDO vor dem OLG Rostock

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis und aus der Beratung und Vertretung von mehreren hundert Abmahnopfern des IDO (IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) heraus, sind wir der festen Überzeugung, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Eine Abmahnung des IDO ist Rechtsmissbrauch, einer Vertragsstrafenforderung des IDO kann man nach unserer Auffassung ebenfalls wegen Rechtsmissbrauchs begegnen.

Internetrecht-Rostock gewinnt gegen den IDO wegen Rechtsmißbrauch

Nachdem der IDO vor dem OLG Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) bereits in einem anderen Verfahren Rechtsmissbrauch ins Stammbuch geschrieben bekam, weil er seine eigenen Mitglieder verschont, wollte es der IDO offensichtlich noch einmal genau wissen: Ein einstweiliges Verfügungsverfahren des IDO gegen unseren Mandanten hatten wir bereits gewonnen. Der IDO reichte daraufhin einer Hauptsacheklage ein, die er vor dem Landgericht Rostock ebenfalls verlor. Gegen diese Entscheidung legte der IDO Berufung zum OLG Rostock ein. In einem Hinweisbeschluss (OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2020 Az. 2 U16/19) fand das OLG wiederum noch deutlichere Worte zum Rechtsmissbrauch des IDO. Der IDO nahm daraufhin die Berufung zurück. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Rostock ist somit rechtskräftig.

IDO spart die eigenen Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit aus

Wie bereits in dem Verfahren OLG Rostock Az. 2 U5/19 nahm das OLG an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seine eigenen Mitglieder nicht abgemahnt. Es gibt somit offensichtlich eine besondere Form des „Abmahnschutzes“ für Mitglieder des IDO.

Der Senat des OLG Rostock findet deutliche Worte:

„Der Senat kann nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Kläger – bezogen auf den hier relevanten Branchen- bzw. Produktgruppenbereich einerseits und die Art des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes andererseits – auch gegen eigene Mitglieder vorginge. Der Kläger selbst berühmt sich – im Zusammenhang mit der Klagebefugnis – einer derart breiten Mitgliedschaft branchengleicher Marktteilnehmer, dass mit dem Auftreten zumindest vergleichbarer Wettbewerbsverstöße auch innerhalb des klägerischen Mitgliederbestandes typischerweise gerechnet werden muss. Dabei sind rechtlich anerkennenswerte Gründe für eine gezielte Inanspruchnahme nur von Nichtmitgliedern – wie z. B. eine zunächst herbeizuführende höchstrichterliche Klärung abstrakter rechtlicher Fragestellungen in einem „Pilotverfahren“, bei der eine Verschonung eigener Mitglieder nachvollziehbar erschiene – weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.“

Unsubstantiierte Vortrag des IDO

Das OLG nimmt konkret Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichtes Heilbronn, dass erstmalig angenommen hatte, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, weil eigene Mitglieder ausgespart werden:

„Weder gegenüber dem Landgericht noch gegenüber dem Senat hat der Kläger sich mit Substanz erklärt und beispielsweise konkrete Mitteilungen an seine Mitglieder vorgelegt, aus denen sich Hinweise zur Rechtslage, die Anmahnung eines rechtskonformen Verhaltens bei der Darstellung von Garantiebedingungen oder Vergleichbares ergäbe. Ausweislich des erwähnten Urteils aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sind entsprechende Ausführungen auch in dortiger Sache unterblieben.“

Vereinzeltes Vorgehen gegen Mitglieder nicht repräsentativ

„Soweit sich aus den vom Kläger herangezogenen Urteilen teilweise ergibt bzw. ergeben soll, dass auch gegen eigene Mitglieder geklagt werde, zieht dies den Einwand des Rechtsmissbrauchs letztlich nicht in Zweifel. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es sich hierbei um mehr als – nicht repräsentative – Einzelfälle handelt. Unabhängig davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Beklagte die Mitgliedschaft beim Kläger erst nachträglich erworben hat, um weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfolgung durch den Kläger zu entgehen. Der Kläger trägt auch hierzu – obschon die Beklagte eben dies einwendet – nicht näher vor. Er hat insbesondere keine Mitglieder, die betroffen sein sollen, konkret benannt oder sonst eine Spezifikation vorgenommen. „

IDO hatte unstreitig gestellt, dass er nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht

Der Senat hatte die Akte sehr genau gelesen:

„Außerdem hat der Kläger – was er auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 10.02.2020 (Band III Blatt 119 d.A.) selbst hervorhebt – in einem Verfahren vor dem Landgericht Gera (Urteil vom 13.01.2020 – 11 HK O 45/19; Anlage K 77) unstreitig gestellt, dass er gegen eigene Mitglieder keine – auch keine vereinzelten – Unterlassungsklagen erhoben habe.“

IDO = Rechtsmissbrauch

Es wird eng für den IDO. Immer mehr Gerichte nehmen Rechtsmissbrauch an, immer mehr Oberlandesgerichte stauen genau hin (so zuletzt das OLG Stuttgart).

Wer in der Vergangenheit gegenüber dem IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte sollte prüfen, ob die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauch gekündigt werden kann. Das neue UWG seit dem 02.12.2020 bietet Abgemahnten darüber hinaus ggf. die Chance auf eine Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO.

Dies gilt erst recht, wenn der IDO, wie so häufig, eine Vertragsstrafe geltend macht.

Wir prüfen für Sie, ob sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kündigen können.

Stand: 06.01.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke