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FAQ zum neuen Anti-Abmahngesetz: Was sich ab dem 02.12.2020 ändert und warum Händler besser geschützt sind

Wir von internetrecht-rostock.de beraten seit fast 20 Jahren Internethändler, die wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurden. Wir haben in 5-stelliger Anzahl Mandanten beraten, die wegen kleinerer und größerer Fehler kostenpflichtig abgemahnt wurden. Eine Schieflage gab es nach unserem Eindruck hier schon immer: Es war und ist nach unserem Eindruck ein kleinerer Kreis von Rechtsanwälten und Abmahnvereinen, die sehr umfangreich Abmahnungen aussprechen. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert:

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das als Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch gedacht ist, ändert sich das UWG erheblich. Die Rechtsfolgen, gerade für Internethändler, sind weitreichend und positiv. In diesen FAQ beantworten wir Ihre Fragen.

Das Gesetz ist nach unserer Einschätzung kein großer Wurf. Vieles ist unklar, unpräzise und nicht zu Ende gedacht. Diesen Aspekt besprechen wir hier:

Ihre Fragen und unsere Antworten (FAQ) zum neuen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“:

Warum gibt es das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“?

Seit einer Weile bekommen neue Gesetze plakative Namen. Im UWG geht es um einen fairen Wettbewerb. Der Internethandel wurde jedoch häufig von Wettbewerbern und deren Anwälten sowie Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt, um damit Geld zu verdienen. Mit fairem Wettbewerb hat dies häufig wenig zu tun. Es ging in erster Linie darum, Abmahnkosten zu generieren oder Vertragsstrafen geltend zu machen. Nach jahrelangen Beschwerden und Klagen von betroffenen Händlern hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und die Möglichkeit, gerade einfache Verstöße im Internet abzumahnen, erheblich reduziert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Internethändler von Abmahnkosten in Höhe von über 8 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Hierbei ging der Gesetzgeber für das Jahr 2017 von über 320.000 Abmahnungen aus, über 10 % seien rechtsmissbräuchlich. Diese Zahlen wurden im Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert.

Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft?

Das Gesetz ist am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt, bis auf ein paar Ausnahmen, am 02.12.2020 in Kraft. Das neue UWG gilt somit seit dem 02.12.2020.

Was ist die wichtigste neue Regelung für Internethändler?

Die meisten Abmahnungen, die Internethändler erhalten, betreffen Informationspflichten. Dazu gehört ein fehlerhaftes Impressum, eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung, Fehler bei der Umsetzung der Preisangabenverordnung oder fehlende Hinweise zur OS-Plattform. Gerade, wenn ein Wettbewerber in der Vergangenheit diese Fehler durch einen Rechtsanwalt abmahnen ließ, wurde es richtig teuer. Abmahnkosten von über 1000 € waren die Regel.

Keine Abmahnkosten mehr bei Abmahnung durch Wettbewerber

Bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerber wegen Verstößen im Internet (der Gesetzgeber spricht hier vom elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien) gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten dürfen zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden! Die Motivation eines Abmahners und seines Rechtsanwaltes, mit den Abmahnkosten Geld zu verdienen, entfällt dadurch völlig.

Keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei erstmaligem Verstoß

Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten darf zudem von einem Wettbewerber keine Unterlassungserklärung mehr mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Dies gilt jedenfalls bei einem Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern.

Was sind Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet im Sinne des Gesetzes?

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG meint, Information nach Preisangabenverordnung (Mehrwertsteuerhinweis und Grundpreise z.B.), Informationen zur Widerrufsbelehrung sowie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten.

Ausdrücklich nicht umfasst von den Information- und Kennzeichnungspflichten sind Warnhinweise. Dazu gehören z.B. Warnhinweise beim Angebot von Spielzeug oder Chemieprodukten.

Ebenfalls nicht umfasst ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung des geschäftlichen Handelns. Wer geschäftlich im Internet tätig ist, darf nicht so tun, als sei er privater Anbieter.

Müssen sich Internethändler jetzt nicht mehr um Rechtstexte und rechtliche Informationen kümmern?

Auch wenn die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Wettbewerber durch das Gesetz sehr viel geringer wird, hat dies nach unserer Auffassung nicht zur Folge, dass Internethändler sich nicht mehr um rechtliche Informationen kümmern müssen. Abmahnvereine werden nach unserer Einschätzung diese Themen zukünftig abmahnen. Abmahnvereine dürfen auch weiterhin Abmahnkosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern.

Keine Forderung einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei erstmaligen Abmahnung – wann liegt eine erstmalige Abmahnung vor?

Die Frage ist, wie so vieles, bei diesem neuen Gesetz, ungeklärt. Es werden zwei Ansichten vertreten:

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe kann bei einer weiteren Abmahnung gefordert werden, wenn diese Abmahnung den identischen Verstoß rügt, wie in der ersten Abmahnung.

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass es ganz grundsätzlich um eine erstmalige Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten geht. Bei einer weiteren Abmahnung wegen des Verstoßes gegen andere Kennzeichnungspflichten kann eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden.

Somit brauchen Internethändler Abmahnungen wegen der Verletzung von Informationspflichten nicht mehr zu fürchten?

Die Regelung, dass keine Abmahnkosten bei der Abmahnung durch Wettbewerber geltend gemacht werden können und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden darf, gilt nicht grundsätzlich.

Abmahnvereine (offiziell „rechtsfähige Verbände“ genannt) können auch weiterhin bei einer Verletzung von Kennzeichnungspflichten im Internet

  • Abmahnkosten geltend machen

und

  • eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.

Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass die rechtsfähigen Verbände nur seriös unterwegs sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es gibt mehrere Abmahnvereine, die wir als sehr problematisch ansehen, da es mutmaßlich nicht in erster Linie um einen fairen Wettbewerb geht. Dazu gehört z.B. der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.. Aber auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist dafür bekannt, abzumahnen, um aus den generierten Vertragsstrafen ihre Umweltverfahren zu finanzieren.

Wir befürchten daher, dass es die Abmahnvereine sein werden, die die Lücke der Abmahnung durch Wettbewerber auffüllen, um Geld zu verdienen.

Können Internethändler somit eine Abmahnung eines Wettbewerbers wegen der Verletzung von Informationspflichten einfach ignorieren?

Wir meinen nein: Bei der Abmahnung eines Wettbewerbers aufgrund der Verletzung von Informationspflichten im Internet können keine Abmahnkosten geltend gemacht werden, bei einem erstmaligen Verstoß darf keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Es handelt sich dennoch um eine Abmahnung, die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Wenn somit innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen, in der Regel im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dann entstehen Anwalts- und Gerichtskosten für den Abgemahnten, es gibt ferner eine gerichtliche Untersagung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €.

Was sind die Folgen einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen?

Bei einem erstmaligen Verstoß, der durch einen Wettbewerber abgemahnt wird aufgrund der Verletzung von Informationspflichten im Internet, darf keine Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gefordert werden. Bisher war es so, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr nur dann entfiel, wenn der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Für den Fall der Zuwiderhandlung konnte der Abmahner eine Vertragsstrafe geltend machen.

Bei einer Unterlassungserklärung, die keine Vertragsstrafe enthält (somit eine reine Unterlassungserklärung und keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung), gibt es zunächst nur einen vertraglich geregelten Unterlassungsanspruch zwischen Abmahner und Abgemahnten. Ganz so zahnlos ist eine derartige Erklärung nach unserer Auffassung jedoch nicht: Unterlassungen lassen sich gemäß § 890 ZPO durch ein Ordnungsgeld erzwingen. Die abgegebene Unterlassungserklärung kann gerichtlich somit mit einer Ordnungsgeldandrohung eingeklagt werden.

Müssen Internethändler somit keine Abmahnungen mehr befürchten?

Wir gehen davon aus, dass Internethändler auch weiterhin abgemahnt werden. Bereits in der Vergangenheit, wurde das Urheberrecht geändert, um die Kostenbelastung bei Tauschbörsen-Abmahnungen zu reduzieren. Geholfen hat es nicht. Zudem könnten Abmahnvereine jetzt in die Bresche springen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Abmahnvereine zukünftig abmahnen?

Die Abmahnvereine (rechtsfähige Verbände) dürfen zukünftig auch weiterhin die Verletzung von Informationspflichten im Internet kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern. Gemäß § 8 b UWG müssen die rechtsfähigen Verbände jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um weiterhin abmahnen zu dürfen. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. die Anzahl der Unternehmen als Mitglieder sowie die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung.

Der Gesetzgeber hat jedoch auch zwei zusätzliche Voraussetzungen aufgenommen, die nach unserer Auffassung direkt auf den IDO und die Deutsche Umwelthilfe zielen:

Zum einen darf der Abmahnverein seiner Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum anderen darf der Abmahnverein seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewähren und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigen. Hier denken wir natürlich sofort an den IDO. Dort verdienen – gerichtsbekannt – einige Mitarbeiter außerordentlich gut.

Welche neuen formellen Anforderungen gibt es an eine Abmahnung?

§ 13 Abs. 2 UWG regelt neue formelle Anforderungen. In der Abmahnung muss klar und verständlich ganz ausdrücklich über verschiedene Aspekte informiert werden:

Hierzu gehört der Name oder die Firma des Abmahnenden sowie die Angabe des Vertreters, soweit vorhanden.

Des Weiteren muss der Abmahner seine Anspruchsberechtigung darlegen. Ein Wettbewerber, der abmahnt, muss darlegen, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Notwendig wird es wohl sein, über den Umfang seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu informieren. Abmahnvereine müssen ebenfalls ausführliche Informationen geben.

Es muss zudem darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch (Abmahnkosten) geltend gemacht wird. Es muss ferner angegeben werden, wie sich dieser berechnet. Die Nennung einer Summe ist nicht ausreichend. Bei einer Abrechnung nach Streitwert muss eine entsprechende Berechnung nach RVG erfolgen. Abmahnvereine müssen sich ebenfalls dazu äußern, wie sich Ihre Aufwandspauschale errechnet.

Die Schilderung der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände ist jetzt gesetzlich geregelt, diese Voraussetzung gab es schon vorher.

In den Fällen, in denen ein Wettbewerber die Verletzung von Informationspflichten im Internet abmahnt oder bei einer Abmahnung gegen DSGVO-Verstöße, muss ferner darauf hingewiesen werden, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz (Abmahnkosten) ausgeschlossen ist.

Was sind die Folgen, wenn eine Abmahnung nicht den formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht?

Bei einer Abmahnung, die die formellen Anforderungen zu den einzelnen Aspekten einer Abmahnung nicht einhält, kann der Abmahner keine Abmahnkosten geltend machen.

Die Abmahnung selbst ist jedoch wirksam. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nach unserer Auffassung die Unterlassungsansprüche dennoch bei Gericht geltend gemacht werden können. § 13 Abs. 5 S. 1 UWG unterscheidet zwischen einer unberechtigten Abmahnung und ausdrücklich „oder“ eine Abmahnung, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht.

Der Abgemahnte kann jedoch gemäß § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung geltend machen. Dieser Ersatzanspruch ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer Abmahnung aufgrund der Verletzung von Informationspflichten im Internet, bei der ohnehin keine Kosten geltend gemacht werden dürfen, hat der Abgemahnte bei Formfehlern in der Abmahnung somit keinen Ersatzanspruch.

Welche Folgen hat eine unberechtigte Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann auch unberechtigt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Rechtslage oder der Sachverhalt anders ist, als der Abmahner annimmt.

Bei einer unberechtigten Abmahnung gibt es keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Dies war bisher auch schon so. Neu ist jedoch die Regelung in § 13 Abs. 5 UWG, dass auch in diesem Fall der Abgemahnte seine außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten geltend machen kann. Auch hier gilt eine Deckelung: Die Ersatzansprüche können maximal nur so hoch sein, wie die geltend gemachten Abmahnkosten. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits im Markenrecht bei der sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

In § 13 Abs. 5 S. 3 UWG ist geregelt, dass es keine Ersatzansprüche gibt, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Wann das genau der Fall sein wird, wird letztlich die Rechtsprechung klären.

Was ändert sich an einer zulässigen Unterlassungserklärung, insbesondere bei der Vertragsstrafe?

Bei einer Abmahnung eines Wettbewerbers aufgrund eines Verstoßes gegen Informationspflichten im Internet darf bei einer erstmaligen Abmahnung in der geforderten Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung eingefordert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Abmahnvereine dürfen auch weiterhin bei der Verletzung von Informationspflichten eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern.

Im Übrigen darf gemäß § 13 a Abs. 3 UWG eine Vertragsstrafe, die in einer Unterlassungserklärung versprochen wird, eine Höhe von 1000 € nicht überschreiten, wenn

  • die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art,
  • – ihres Ausmaßes,
  • – und ihrer Folgen

die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Viele unbestimmte Rechtsbegriffe. Auch hier wird die Rechtsprechung für Klärung sorgen müssen.

Was ändert sich beim Rechtsmissbrauch?

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind eines der Hauptziele dieses Gesetzes. Die alte Regelung in § 8 Abs. 4 UWG enthielt einige Beispiele für Rechtsmissbrauch. Einzelfälle, bei denen Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung.

Nunmehr ist der Gesetzgeber sehr viel präziser geworden. In § 8c Abs. 2 UWG gibt es sieben Aspekte, bei denen ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist:

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, Abmahnkosten und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen oder wenn es vorrangig um die Zahlung einer Vertragsstrafe geht,
  • ein Abmahner oft abmahnt und zwar immer wieder die Verletzung der gleichen Rechtsvorschrift, und zwar dann, wenn die Anzahl Abmahnungen außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Abmahner das wirtschaftliche Risiko der Abmahnungen nicht selbst trägt,
  • der Gegenstandswert und damit die Abmahnkosten unangemessen hoch angesetzt werden,
  • eine Unterlassungserklärung mit einer überhöhten Vertragsstrafe gefordert wird oder vereinbart wurde
  • die geforderte Unterlassungserklärung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht
  • mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzelnen abgemahnt werden (die sogenannte Salamitaktik)
  • mehrere Betroffene einzeln abgemahnt werden, obwohl dies auch hätte in einer Abmahnung geltend gemacht werden können.

Die einzelnen Aspekte wird die Rechtsprechung noch klären.

Zwei Aspekte werden jedoch für Abmahner schnell problematisch werden: Zum einen, wenn eine zu weitgehende Unterlassungserklärung gefordert wird. Dies geht schneller als man denkt. Zum anderen, wenn der Gegenstandswert, und damit die Abmahnkosten zu hoch sind.

Auch weiterhin können Abgemahnte im Falle eines Rechtsmissbrauchs ihre Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverteidigung als Schadenersatz geltend machen. Eine Deckelung der Kosten gibt es in diesem Fall nicht.

Ändert sich etwas an der Beweislast für einen Rechtsmissbrauch?

Bisher war es so, dass der Abgemahnte Indizien und Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vortragen musste. Ein derartiger Vortrag ist mühsam und fällt naturgemäß schwer. Erst dann war der Abmahner verpflichtet, dazu vorzutragen, warum kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

§ 8c Abs. 2 spricht davon, dass eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn einer der sieben Indizien vorliegt. Unserer Auffassung nach ist aufgrund dieser Formulierung ein Gericht gehalten, im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Die zum Teil anzutreffende Ansicht von Gerichten, der Vortrag zum Rechtsmissbrauch sei nicht ausreichend, dürfte damit ihr Ende finden.

Was ändert sich bei gerichtlichen Verfahren?

Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, können Ansprüche durch den Abmahner gerichtlich durchgesetzt werden. In der Regel geschieht dies im Wege der einstweiligen Verfügung.

Was sich nicht ändert: Eine einstweilige Verfügung kann übrigens auch dann beantragt werden, wenn ein Internethändler erstmalig wegen der Verletzung von Informationspflichten abgemahnt wird und kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe besteht und die Abmahnung kostenlos ist. Es entstehen dennoch in diesem Fall Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren.

Es entfällt jedoch der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Fliegende Gerichtsstand bedeutet, dass der Abmahner bisher an allen deutschen Gerichten bei Verstößen im Internet klagen konnte. Der Rechtsstreit fand dann nicht bei dem Abgemahnten vor Ort statt, sondern unter Umständen weit weg.

Der fliegende Gerichtsstand entfällt bei Abmahnungen durch Wettbewerber wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Dies gilt nach unserer Auffassung ganz grundsätzlich und nicht nur bei Verstößen, die Informationspflichten betreffen. Wie bisher auch dürfen Abmahnvereine, qualifizierte Einrichtungen, wie Verbraucherzentralen oder Industrie- und Handelskammern den fliegenden Gerichtsstand nicht nutzen.

Inwieweit sich die Streitwerte für gerichtliche Verfahren ändern, bleibt abzuwarten.

Was sind die Folgen des Wegfalls des fliegenden Gerichtsstands?

Der fliegende Gerichtsstand hat Vorteile, aber auch Nachteile:

Ein Nachteil ist zunächst, dass gerichtliche Verfahren häufig räumlich weit entfernt vom Abgemahnten stattfanden. Des Weiteren haben sich einige Schwerpunktegerichte herauskristallisiert, die sich häufig mit Wettbewerbsverstößen im Internet befassen. Hierzu gehört Hamburg, Berlin, Köln, München, Bielefeld, Bochum oder Essen. Diese Gerichte machen häufig Wettbewerbsrecht, gerade mit Internetbezug. Die Kompetenz der Kammern ist hoch, es besteht zudem eine umfangreiche Praxiserfahrung im Wettbewerbsrecht. Soweit zukünftig das jeweilig zuständige Landgericht zuständig sein wird, kann es passieren, dass die zuständige Kammer nur selten Wettbewerbsrecht macht und nur wenig Erfahrung in den jeweiligen Rechtsgebieten hat und auch die technischen Hintergründe, wie z.B. bei Amazon, nicht unbedingt kennt.

Die Wahl des Gerichtes für die Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat jedoch nicht nur etwas mit der Kompetenz der Gerichte zu tun. Vielmehr führte der fliegende Gerichtsstand auch dazu, dass die Abmahner zu den Gerichten gingen, bei denen sie hohe Streitwerte erwarten durften. Wir haben aus unserer Beratungspraxis durchaus manchmal den Eindruck, dass einige Gerichtsstandorte ganz bewusst mit hohen Streitwerten für die Verfahren vor ihrem Gericht warben. Wenn man bedenkt, dass beispielsweise bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Deutschland Streitwerte von 1000 € bis zu 15.000 € möglich sind, wird nachvollziehbar, weshalb einige Gerichte viele Verfahren vorliegen hatten.

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass die Streitwerte und damit die Anwalts- und Gerichtskosten für ein gerichtliches Verfahren sinken werden. Zudem wird die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen vor Gericht durch den Abmahner aufgrund einer möglichen räumlichen Distanz aufwendiger.

Gibt es Übergangsregelungen? Was ist mit Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon ausgesprochen waren bzw. gerichtsanhängig sind?

Das Gesetz sieht in § 15a UWG nur für 2 Normen eine Übergangsregelung vor:

Zum einen ist die Regelung, dass nur Abmahnvereine, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, abmahnen dürfen, bei gerichtlichen Verfahren dieser Verbände erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar.

Die neuen formellen Vorgaben, was Bestandteil einer wirksamen Abmahnung sein muss gemäß § 13 Abs. 2 UWG sowie die Regelungen zur Vertragsstrafe bei einem erstmaligen Verstoß wegen Informationspflichten im Internet und zur Höhe der Vertragsstrafe, gelten nicht für Abmahnungen, die einen Tag nach Verkündung des Gesetzes bereits zugegangen sind.

Wichtig ist hier, dass der Gesetzgeber nicht vom Datum der Abmahnung ausgeht, sondern von dem Datum, zu dem der Abgemahnte die Abmahnung tatsächlich erhalten hat.

Im Übrigen gelten alle Regelung nach unserer Auffassung auch für Altfälle. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt.

Welche Folgen hat das Gesetz für Abmahnungen in der Vergangenheit?

Eine Übergangsregelung gibt es nur für zwei Normen. Wir gehen somit davon aus, dass das UWG in der aktuellen Fassung auch auf Altfälle übertragbar ist. Die Rechtslage ist ungeklärt, näheres wird die Rechtsprechung klären.

Es gibt zwei Aspekte, die wichtig sind:

Rechtsmissbrauch

Zum einen hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Rechtsmissbrauch in § 8c UWG erheblich verschärft. Eine Abmahnung, die rechtsmissbräuchlich war, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekündigt werden. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG sieht vor, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Wenn somit in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung in einer Abmahnung gefordert wurde, die zu weitgehend ist, könnte dies für Rechtsmissbrauch sprechen und das Recht zur Kündigung zur Folge haben.

Vertragsstrafe

Auch die neuen Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe könne nach unserer Auffassung Auswirkungen haben:

§ 13a Abs. 3 UWG regelt, dass eine Vertragsstrafe in der Regel eine Höhe von 1000 € nicht überschreiten sollte.

Häufig ist es so, dass in einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit einer höheren festen Vertragsstrafe gefordert wurde. Bisher galt: Wurde eine feste Vertragsstrafe vereinbart, ist diese im Fall der Zuwiderhandlung auch zu zahlen. § 13a Abs. 4 UWG sieht jedoch vor, dass bei einer Unterlassungserklärung mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe der Abgemahnte lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet.

Zu guter Letzt: Schützt das Gesetz Internethändler wirklich?

Inwieweit das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Internethändler vor massenhaften Abmahnungen schützen wird, wird die Zeit zeigen. Auf ersten Blick sind gerade Internethändler sehr viel besser vor Abmahnungen von Wettbewerbern geschützt. Die Motivation von Abmahnern, damit Geld zu verdienen, wurde durch die neuen Vorgaben erheblich verringert. Auf der anderen Seite werden jedoch die Rechte von Abmahnvereinen gestärkt, die zum Teil nicht weniger unseriös handeln, als einige Abmahnanwälte: Abmahnvereine dürfen auch weiterhin bei der Verletzung von Informationspflichten im Internet Abmahnkosten geltend machen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Wenn ein Abmahnverein erst einmal in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist, dürfte es umso schwieriger sein, diesem Verein Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Geschützt sind Internethändler vorrangig bei der Verletzung allgemeiner Informationspflichten. Es gibt jedoch noch sehr viel mehr mögliche Wettbewerbsverstöße im Internet. Eine Irreführung oder eine fehlende Information nach § 5a UWG kann auch weiterhin kostenpflichtig abgemahnt werden. Gleiches gilt für gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise.

Wir gehen davon aus, dass die Abmahner sich zukünftig auch vermehrt auf andere Verstöße konzentrieren werden, z.B. im Markenrecht oder im Urheberrecht. Es geht und es ging bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nie ausschließlich um Rechtsmissbrauch und die Erzielung von Gebühren bei den Anwälten des Abmahners. Es geht auch um einen tatsächlich fairen Wettbewerb. Im B2C-Internethandel wurden in Deutschland 2019 fast 60 Milliarden € umgesetzt. Es gibt schwarze Schafe und es gibt auch Händler, die sich ganz bewusst nicht an gesetzliche Vorgaben halten, um einen Vorteil zu erreichen.

Kleine Händler, die kleine Fehler hatten, wie ein fehlerhaftes Impressum, eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder einen fehlenden Link auf die OS-Plattform sind jedoch nach unserer Einschätzung zukünftig auf jeden Fall besser geschützt.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung und prüfen selbstverständlich, ob die Abmahnung den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Stand: 02.12.2020

Rechtsanwalt Johannes Richard

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke