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LG Potsdam: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden

Der IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. hat vor dem Landgericht Potsdam eine weitere Niederlage erlitten. Nachdem bereits das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.03.2021 Az.: 26 O 64/20) angenommen hatte, dass wegen Rechtsmissbrauch an den IDO keine Vertragsstrafe zu zahlen sei und auch die Unterlassungserklärung nicht weiter bestehe, gibt es nun eine weitere positive Entscheidung des Landgerichtes Potsdam.

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Wir von internetrecht-rostock.de hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten. Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam Urteil vom 18.05.2021 Az.: 52 O 62/20 (n. rechtskr.)) sah sowohl eine Anfechtung einer gegenüber dem IDO abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung als begründet an, wie aber auch einen Rechtsmissbrauch.

Worum ging es?

Ein Internethändler hatte im November 2019 gegenüber dem IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf eine fehlende Information zu Grundpreisen beim Angebot von Genussmitteln und/oder Lebensmitteln bezog.

Im Juni 2020 forderte der IDO aufgrund einer fehlenden Grundpreisangabe bei Amazon den Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro auf.

Wir von internetrecht-rostock.de hatten die Unterlassungserklärung des Händlers angefochten und wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt.

IDO täuscht arglistig über die Aktivlegitimation

Das Gericht sah die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als wirksam an.

Der IDO hatte, wie beim IDO üblich, in der Abmahnung eine seitenlange Auflistung von Gerichtsurteilen aufgenommen, die seine Aktivlegitimation bestätigt hätten. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, die Aktivlegitimation stehe außer Frage und sei im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben. Aktivlegitimation bedeutet, dass der IDO behauptet hat, überhaupt berechtigt zu sein, Wettbewerbsverstöße im Internet abzumahnen.

In dem Verfahren hatte der IDO nicht näher vorgetragen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören würde, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte betreiben. Aus diesem Grund lasse sich nicht feststellen, ob der IDO zum Zeitpunkt der Abmahnung Voraussetzung für eine Aktivlegitimation erfülle. Das Gericht geht davon aus, dass dies zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht der Fall war, so dass der IDO durch das Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung den Abgemahnten arglistig getäuscht hatte.

Auch Kündigung wegen Rechtsmissbrauch war wirksam

Wir hatten die Unterlassungserklärung für unsere Mandantschaft nicht nur wegen arglistiger Täuschung angefochten, sondern diese auch wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt.

Auch hier folgte das Gericht unserer Argumentation:

Nach Ansicht des Gerichtes war die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (a.F.). Hier folgte das Landgericht Potsdam der Argumentation von vielen Gerichten, die mittlerweile beim IDO Rechtsmissbrauch angenommen hatten: Der Kläger nimmt typsicherweise nur passive Mitglieder auf, die aufgrund ihrer passiven Stellung von der Willensbildung beim IDO ausgeschlossen sind, da ihnen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zusteht. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Kläger Internethändler, deren Interesse er wahrzunehmen und zu fördern behauptet, von der Willensbildung ausschließt, sei nicht ersichtlich. Nach der Vereinsstruktur des IDO werden passive Mitglieder bereits an der eigenen Entscheidung darüber, ob sie beim IDO mitwirken wollen oder nicht, gehindert. Durch diese Struktur sei davon auszugehen, dass der IDO Mitglieder nur deshalb aufnehme, um durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu erzielen.

Fazit

Wir von internetrecht-rostock.de sind schon seit längerem der Ansicht, dass die Abmahnungen des IDO Rechtsmissbrauch sind. Wir haben daher in letzter Zeit für eine Vielzahl von Abmahnopfern des IDO Unterlassungserklärungen angefochten und gekündigt. Wie die Entscheidung des Landgerichtes Hannover und jetzt aktuell das Landgerichtes Potsdam zeigen, war und ist unsere rechtliche Einschätzung zutreffend: Abmahnungen des IDO sind Rechtsmissbrauch, Unterlassungserklärungen können wirksam angefochten und gekündigt werden.

Wenn auch Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben haben oder der IDO nunmehr eine Vertragsstrafe gegen Sie geltend macht, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Wir beraten Sie gern.

Stand: 19.05.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke