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IDO verliert auch vor dem OLG Hamburg: Grundpreis muss nicht in „unmittelbarer Nähe“ zum Preis dargestellt werden

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis angegeben werden. Der Abmahnverein IDO hatte in mehreren gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei einem fehlenden Grundpreises gefordert, dass der Grundpreis auch in „ unmittelbarer Nähe“ darzustellen ist. Diese zusätzliche Anforderung an die räumliche Darstellung des Grundpreises ist in der Praxis für Händler nicht unproblematisch und gegebenenfalls nicht immer einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Verkäufer bei eBay, die besonders im Fokus des IDO stehen.

Nach unserer Auffassung gibt es für einen derartigen Anspruch keine Rechtsgrundlage. Unserer Ansicht war bereits das LG Oldenburg gefolgt und zuletzt das LG Bremen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg Beschluss vom 22.4.2020, Az. 3 U154/19) sieht es genauso:

Nachdem bereits die 1. Instanz, wir von internetrecht-rostock.de hatten in beiden Instanzen den Beklagten vertreten, diesen Anspruch des IDO zurückgewiesen hat, hat sich das OLG Hamburg dieser Ansicht angeschlossen. Eine gegen die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom IDO eingelegte Berufung beabsichtigt das OLG Hamburg als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen.

§ 2 Abs. 1 S. 1 PangV geht über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie hinaus

Das OLG Hamburg begründet seine Ansicht wie folgt:

“Der Senat geht mit der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung des OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2015 davon aus, dass das in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Kriterium der „umittelbaren Nähe” über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinausgeht und deshalb die genannte Vorschrift vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist (ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 PAngV, Rn. 3 m.w.Nw.).

Zwar hat die Antragstellerin dieses Kriterium aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung im Verfügungsantrag zu Recht als Klammerzusatz hinter das Kriterium „klar erkennbar” gesetzt. Denn beide Kriterien stehen im Zusammenhang. Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in „unmittelbaren Nähe” des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus und ist damit restriktiver als diese, weil nicht für alle Fallgestaltungen zwingend erscheint, dass sich die von der Richtlinie geforderte klare Erkennbarkeit nur durch die Angabe des Grundpreises in “unmittelbaren Nähe” des Gesamtpreises herstellen lässt.

Die Beschränkung des Verbots durch Streichung des streitigen Klammerzusatzes ist auch erforderlich, um für den Fall behaupteter Zuwiderhandlungen gegen das ausgesprochene Verbot deutlich zu machen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, allein an den im übrigen im Verbot angeführten – gesetzeswortlautwiederholenden – Kriterien zu orientieren hat. Ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe danach möglicherweise nur durch deren Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises hergestellt werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Im Übrigen dürfte dabei zu beachten sein, dass im Streitfall nach dem vorgetragenen Sachverhalt nichts dafür erkennbar geworden ist, dass und an welcher Stelle die Antragsgegnerin überhaupt eine Grundpreisangabe gemacht hat.“

Stand: 27.4.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard