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Neues Abmahnthema: Fehlender Grundpreis bei Google Shopping

Bei Produkten die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, muss immer ein Grundpreis mit angegeben werden. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung muss Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Werbung für ein grundpreispflichtiges Produkt der Grundpreis mit angegeben werden muss.

Wenn bspw. zwei Liter Flüssigkeit zu einem Preis von 10,00 Euro angeboten werden, beträgt der Grundpreis 5,00 Euro pro Liter. Ausreichend ist somit eine entsprechende Kurzinformation wie “5 € /l”.

Zu der Preiswerbung mit grundpreispflichtigen Produkten, bei der auch ein Grundpreis mit angegeben werden muss, gehören auch Angebote auf Google Shopping.

Aktuell mahnt der IDO -Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting Deutscher Online Unternehmen e. V.- fehlende Grundpreisangaben bei Google Shopping umfangreich ab. Aus unserer Beratungspraxis sind uns gleich mehrere Fälle bekannt.

Diese Abmahnungen sind tückisch: Obwohl sich die Abmahnung in der Regel auf ein bestimmtes Produkt im Google Shopping bezieht, wird eine Unterlassungserklärung gefordert, die ganz generell die Grundpreisanzeige dieser Produkte beinhaltet. Dies wird gern übersehen. Wer somit bspw. wegen einer fehlerhaften Grundpreisanzeige bei Google Shopping für eine Reinigungsflüssigkeit abgemahnt wurde, würde, wenn er die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen würde, sich verpflichten, ganz unabhängig von der Plattform, über Grundpreise zu informieren. Die Unterlassungserklärung bezieht sich somit nicht nur auf den gerügten Verstoß nämlich im vorliegenden Fall Google Shopping, sondern auf alle grundpreispflichtigen Angebote dieser Produktgruppe.

Wie funktioniert die Grundpreisanzeige bei Google Shopping?

Die Produktdaten der Produkte, die bei Google Shopping dargestellt werden, liest Google aus dem Feed für das Produkt aus. Dieser Feed enthält Attribute für Produktdaten.

Hierzu gehört auch das Attribut unit_pricing_measure [Maß_für_Grundpreis].

Wichtig ist, das Typ und unterstützte Einheiten beachtet werden:

  • Typ  Positive Zahl plus Einheit
  • Unterstützte EinheitenGewicht: oz, lb, mg, g, kg
    Volumen US-amerikanisch (imperial): floz, pt, qt, gal
    Volumen metrisch: ml, cl, l, cbm
    Länge: in, ft, yd, cm, m
    Fläche: sqft, sqm
    Pro Einheit: Stück

Technische Probleme bei Google oder fehlerhafte Produktdaten?

Es ist auffällig, dass gerade aktuell vielfach das Thema “fehlender Grundpreis bei Google Shopping” abgemahnt wird. Ob dies lediglich daran liegt, dass die betroffenen Händler ihre Produktdaten nicht komplett an Google Shopping übergeben haben oder ob es sich um technische Probleme von Google handelt, halten wir für ungeklärt.

Im folgenden aktuellen Beispiel, es geht um eine Flüssigkeit, ist auffällig, dass bei Google Shopping teilweise ein Grundpreis angezeigt wird und teilweise nicht:

Ein weiteres Problem ist, dass zum Teil grundpreispflichtige Produkte, die ein Händler bei eBay oder Amazon anbietet, ebenfalls bei Google Shopping dargestellt werden. Auch dort gibt es, so unser Eindruck, Probleme mit der Grundpreisdarstellung.

Inwieweit Händler überhaupt einen Einfluss darauf haben, dass Ihre Produkte von eBay oder Amazon bei Google Shopping dargestellt werden, können wir nicht abschließend beurteilen.

Wir empfehlen Internethändlern, die grundpreispflichtige Produkte anbieten, aktiv zu überprüfen, ob

  • die Produkte bei Google Shopping dargestellt werden (vielen Händlern, die über Amazon oder eBay verkaufen, ist dies gar nicht bekannt).
  •  und ob die Grundpreise dort überhaupt und rechnerisch korrekt dargestellt werden.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises bei Google Shopping erhalten haben, empfehlen wir auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung. Die geforderte Unterlassungserklärung ist hinsichtlich ihrer Reichweite häufig sehr viel weitgehender und folgenreicher, als dies auf erstem Blick zu erkennen ist.

Wir beraten Sie.

Stand: 24.07.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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