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Neues zum IDO e.V.: OLG Rostock hält Anfechtung der Unterlassungserklärung für wirksam

Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Wir von Internetrecht-Rostock.de vertreten eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich gegen eine Vertragsstrafenforderung des Vereins zur Wehr setzen. In unseren Verfahren geht es unter anderem um die Frage, ob eine gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung durch Anfechtung rückwirkend beseitigt werden kann. Das OLG Rostock hat nunmehr in einem unserer Verfahren dem IDO e.V. mit einem Beschluss anheimgestellt, seine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzunehmen und dem IDO e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2022, Az. 2 U 26/22; Stand: 09.01.2023).

Können Betroffene eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung rückwirkend beseitigen?

In der Vergangenheit haben viele Betroffene nach einer Abmahnung des IDO eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben. Im Nachhinein stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob die abgegebene Unterlassungserklärung durch eine Anfechtung rückwirkend wieder beseitigt werden kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. In einem von uns betreuten Verfahren, in dem es um eine Vertragsstrafenforderung des IDO ging, waren vor einiger Zeit jedoch sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg davon ausgegangen, dass eine Anfechtung der von dem betroffenen Online-Händler abgegebenen Unterlassungserklärung durchgriff:

LG Hamburg: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann angefochten werden

Auch das OLG Rostock hält eine Anfechtung für wirksam

In dem von uns betreuten Verfahren vor dem OLG Rostock geht es ebenfalls um eine Vertragsstrafenforderung des IDO. Das LG Rostock hatte der Klage des Vereins stattgegeben. Daraufhin hatten wir für den von uns vertretenen Online-Händler Berufung beim OLG Rostock eingelegt. Das OLG Rostock hat den IDO nunmehr durch Beschluss auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen:

„Dem Kläger wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, seine Klage zurückzunehmen.

(…)

I.

Der Anregung der Klagerücknahme liegt die vorläufige Einschätzung des Senats zugrunde, dass das zulässige Rechtsmittel des Beklagten begründet ist.

1.

Die von dem Beklagten erklärte und auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung ist wirksam, sodass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls als nichtig – soweit dieser überhaupt je wirksam zustande gekommen war (vgl. insoweit Ziff. 2 dieses Beschlusses) – anzusehen und damit die Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs im Ergebnis entfallen ist.“

Frage des Rechtsmissbrauchs ließ das OLG Rostock offen

In dem Verfahren vor dem OLG Rostock ging es neben der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung wie in Paralleverfahren vor anderen Gerichten auch um die Frage, ob das Vorgehen des IDO rechtsmissbräuchlichen Charakter hat und der Vertragsstrafenforderung somit der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann. Da das OLG Rostock nach vorläufiger Einschätzung von der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung der abgegebenen Unterlassungserklärung ausgeht, ließ das OLG Rostock die Frage des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich offen:

„Zu den weiteren Einwendungen des Beklagten zur Frage des Rechtsmissbrauchs bedarf es aus den o.g. Gründen zunächst keiner weiteren Hinweise.“

Was die vorläufige Einschätzung des OLG Rostock für andere Verfahren bedeutet:

Die vorläufige Einschätzung des OLG Rostock ist zunächst zwar lediglich ein Signal, aber ein recht deutliches. Der IDO hat nunmehr zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme. Da das Gericht vorläufig von der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung ausgeht, wäre der weitere Weg für den IDO nach unserer Einschätzung allerdings recht steinig. Sollte der IDO ergänzend Stellung nehmen und das Gericht von seiner vorläufigen Einschätzung abrücken, wären die weiteren Argumente unserer Rechtsverteidigung zu prüfen.

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der IDO in dem Verfahren vor dem OLG Rostock ergänzend vortragen wird. Wir werden berichten.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern beraten wir Sie hierzu.

Stand: 09.01.2023

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke