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IDO verliert auch vor dem OLG Frankfurt: Fehlende Informationen zur Herstellergarantie ist nicht wettbewerbswidrig

Ein aktuelles Abmahnthema des Abmahnvereins IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist das Angebot von Produkten im Internet, bei denen es eine Herstellergarantie gibt. Der IDO vertritt die Ansicht, dass in diesem Fall über die Herstellergarantie, wie aber auch über die Garantiebedingungen im Angebot selbst zu informieren ist. Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Während einige Gerichte, wie bspw. das Landgericht Bochum eine Informationspflicht des Händlers annehmen, besteht nach Ansicht des Landgerichtes Hannover, wie aber auch das Landgerichtes Bamberg keine Verpflichtung des Händlers, über Herstellergarantien bei Internetangeboten zu informieren.

Nunmehr hat ein erstes Oberlandesgericht ebenfalls angenommen, dass es keine Verpflichtung gibt, über Herstellergarantien zu informieren.

OLG Frankfurt: Keine Verpflichtung zur Information über Herstellergarantie

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2020, Az.: 4 U 257/19) nimmt ebenfalls an, dass es keine Verpflichtungen von Internethändlern gibt, über die Herstellergarantien zu informieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt nimmt zwar an, dass auf eine bestehende Herstellergarantie hinzuweisen sei. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nicht, weil „der Rechtsbruch in Form des Unterlassens eines jeden Hinweises auf eine bestehende Herstellergarantie die Interessen von Verbrauchern nicht spürbar beeinträchtigt.“

Nach Ansicht des OLG kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer Kaufentscheidung auswirken kann, dass der Verbraucher überhaupt nicht erfährt, dass eine Herstellergarantie existiert. Hat der Verbraucher von dem Bestehen der Garantie keine Kenntnis, ist nicht ersichtlich, wie deren Vorenthalten geeignet sein kann, ihn zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

„Der Verbraucher, dem es auf das Bestehen einer Garantie nicht ankommt, wird das Produkt auch ohne Hinweis auf die Garantie kaufen, ohne dass seine Kaufentscheidung hierdurch beeinflusst wird.

Es ist nicht anzunehmen, dass das Bestehen einer Garantie den Verbraucher von der Kaufentscheidung abhalten kann.“

Nach Ansicht des OLG wird der Verbraucher entweder nachfragen oder bei einem anderen Händler kaufen, der auf eine Garantie hinweist.:

„Das ginge dann allein zum Nachteil des Unternehmers, der auf den Hinweis verzichtet. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen.“

Die Argumentation des OLG Frankfurt entspricht im Wesentlichen unserer Argumentation in Verfahren, die wir für Abgemahnte gegen den IDO geführt haben bzw. führen.

Alles geklärt?

Die Rechtslage ist immer noch unklar. Es gibt durchaus Gerichte, die eine Verpflichtung zur Information über eine Herstellergarantie annehmen. Eine abschließende Klärung wird erst dann gegeben sein, wenn sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage äußert.

Unabhängig davon hat eine OLG-Entscheidung jedoch gerade für Abgemahnte des IDO große Vorteile:

Ein Abmahnverein, wie der IDO kann keinen fliegenden Gerichtsstand nutzen. Der IDO muss immer am Wohnort des Abgemahnten klagen. Für den OLG-Bezirk Frankfurt am Main und dort ansässige Händler hat sich die Gefahr einer Abmahnung zu diesem Thema somit erheblich reduziert.

Stand: 11.03.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard