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EU-Kommission veröffentlicht Link auf die ODR-Plattform – ab 09.01.2016 Link-Pflicht für alle Internethändler – was Sie bei der Verlinkung beachten sollten

Ab dem 09.01.2016 besteht aufgrund der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Verpflichtung unter anderem für alle Internethändler auf die EU-Plattform zur Onlinestreitbeilegung (in EU-Sprache OS-Plattform genannt) zu verlinken.

Endlich gibt es den Link

Obwohl die Verpflichtung zur Verlinkung die OS-Plattform ab dem 09.01.2016 sich direkt aus der Verordnung ergibt, hat sich die EU-Kommission wirklich Zeit gelassen. Erst am 07.01.2016 wurde der entsprechende Link durch die EU-Kommission veröffentlicht.

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung funktioniert jedoch erst ab dem 15.02.2016. Auch in diesem Punkt hatte die EU-Kommission ihre Hausaufgaben nicht gemacht.

Der Link auf die OS-Plattform lautet

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wer muss informieren?

Nicht nur Internethändler!

Welche Informationspflichten gibt es jetzt genau?

Die konkrete Informationspflicht ergibt sich aus Artikel 14 der Verordnung:

Information für Verbraucher

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Es gibt somit abstrakt gesprochen zwei Informationspflichten, nämlich zum einen die Verpflichtung auf die OS-Plattform zu verlinken, zum anderen muss die Email-Adresse angegeben werden.

Wie sollte diese Information konkret umgesetzt werden?

Konkrete Gestaltungsvorgaben, insbesondere was Einzelheiten angeht, gibt es nicht. Es gibt vielmehr nur die Information aus Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung.

Es ist zum einen die Rede von “Auf Ihren Webseiten”. Dies bedeutet, dass bei mehreren Webseiten ein Link nur auf einer Seite wohl nicht ausreichend sein dürfte.

Gerade auf einem Marktplatz wie eBay wird es darauf hinauslaufen, dass die entsprechende Verlinkung zur OS-Plattform nebst Angabe der Email-Adresse in jedem einzelnen eBay-Angebot erfolgen muss.

Transparente Information:

Des Weiteren heißt es in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung

“Dieser Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein.”

Leicht zugänglich interpretieren wir mit “leicht erkennbar”. Aus diesem Grund halten wir eine alleinige Information in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für ausreichend, abgesehen davon, dass eine Verlinkung aus AGB heraus auf Plattformen, wie eBay oder Amazon auch gar nicht möglich ist.

Ob der Link und die Email-Adresse in jeweils räumlicher Nähe zusammen angegeben werden müssen, halten wir ebenfalls für ungeklärt.

Bei eBay bietet es sich an, in dem Feld “Rechtliche Informationen des Verkäufers” auf die OS-Plattform zu verlinken. Hier werden wir unseren Mandanten eine entsprechende technische Lösung vorschlagen, die dies ermöglicht.

Ob in einem Internetshop eine Information im Impressum ausreichend sein wird ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen ungeklärt.

Auf der Plattform Amazon gibt es das Problem, dass auf der Seite, auf der der Amazon-Händler über seine Rechtsinformationen informiert (die Seite “detaillierte Verkäuferinformationen”) eine Verlinkung zurzeit nicht möglich ist. Zur Klärung dieser Frage stehen wir im Kontakt mit Amazon.

Auch in diesem Fall werden wir unseren Mandanten eine praxisnahe Lösung vorschlagen.

Plattform funktioniert erst ab dem 15.02.2016

Eine Information darauf, dass die OS-Plattform erst ab dem 15.02.2016 überhaupt erst funktionieren wird, halten wir nicht für notwendig. Die Verordnung schreibt lediglich eine Verlinkung auf die OS-Plattform und die Angabe der Email-Adresse vor. Eine Information darüber, ob diese Plattform funktioniert oder nicht, gibt es nicht. Ohnehin ist die Plattform für mindestens 12 Monate für deutsche Verbraucher vollkommen sinnfrei. Die Plattform dient – vereinfacht gesagt – bei der Meldung von Streitigkeiten an die Weiterleitung einer deutschen Stelle für alternative Streitbeilegung (AS-Stelle genannt). Dies wird es allerfrühestens im Februar 2017 verbindlich für Internethändler geben.

Wie man sieht, ist die ganze Sache EU-Bürokratie vom Feinsten. Ohnehin wird diese Form der Streitbeilegung nach unserer Einschätzung für deutsche Internethändler kaum eine Rolle spielen. Wie die Plattform dann später mal funktionieren soll, haben wir hier einmal zusammgestellt.

An den Informationspflichten geht jedoch leider kein Weg vorbei.

Stand: 08.01.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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