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IDO verliert wieder vor dem Landgericht Rostock: Keine Aktivlegitimation des IDO bei Multimedia, Haushaltsgeräten oder Elektroartikeln

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist uns aus unserer Beratungspraxis seit vielen Jahren als Massenabmahner bekannt.

Mittlerweile dreht sich der Wind für den IDO bei der Rechtsprechung: Immer mehr Gerichte nehmen an, dass der IDO keine sogenannte Aktivlegitimation in bestimmten Branchen hat mit der Folge, dass der IDO keine Unterlassungsansprüche geltend machen kann.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Rostock mit Urteil vom 10.01.2019, Az: 5a HKO 120/18, dem IDO eine Aktivlegitimation abgesprochen.

Daraufhin hatte der IDO genau in diesem Verfahren eine sogenannte Hauptsacheklage eingereicht. Die Unterlassungsansprüche wurden durch den IDO nochmals im Wege einer normalen Klage geltend gemacht. Im Rahmen einer Klage hat der Abmahner andere Beweismöglichkeiten.

Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 29.10.2019, Az.: 6 HKO 2/19 (nicht rechtskräftig) wiederum Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen. Wir hatten in dem Verfahren die Beklagte vertreten. Nach Ansicht des Landgerichtes besteht im Bereich Multimedia, Haushaltsgeräte oder Elektronikartikel keine Aktivlegitimation!

In diesem Zusammenhang wurde im Laufe des Verfahrens die Zeugin S., Mitarbeiterin des IDO, als Zeugin vernommen.

Nach Ansicht des Landgerichtes, nunmehr im Hauptsacheverfahren und im Übrigen eine andere Kammer als in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, hat der IDO keine Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da ihm keine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Zur Begründung führt das Landgericht aus:

Keine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen

Hierzu führt das Landgericht aus:

„b) Die Kammer konnte keine Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung angehörte.

(1 )         Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu führen, muss der Verband die Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Klagebefugnis (und Anspruchsberechtigung) durch das Gericht und den Beklagten erforderlich ist (vgl. Köhler/Feddersen , a.a.O., § 8 Rn. 3.66 m.w.N.).“

Mitgliederlisten des IDO nicht ausreichend

Hierzu führt das Landgericht aus:

„Der Kläger hat entanonymisierte Mitgliederlisten (Anlagen K 7 a — c) zu den Branchen Multimediahändler, Elektro- und Elektronikhändler und Haushaltsgerätehändler eingereicht und behauptet, die genannten Unternehmen seien jedenfalls seit dem Zeitpunkt der gerügten Verletzungshandlung am 24.10.2018 bis zum 23.04.2019 (Stand der Mitgliederliste) bei ihm Mitglied und würden identische oder zumindest ähnliche Produkte wie die Beklagte in eigenen Webshops, über die Handelsplattformen eBay und Amazon oder über andere Handelsplattformen gewerblich vertreiben. Dazu hat er auch den erhobenen Zeugenbeweis angeboten. Er hat weiter Internetausdrucke (Anlagen K 7d – f) zum Nachweis des Angebotes von Waren der vorgenannten Branchen vorgelegt. Ferner hat er Beitragsrechnungen und Zahlungsbelege eingereicht.

Die Beklagte bestreitet insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen vor dem Hintergrund, dass zum Umfang der gewerblichen Tätigkeit der einzelnen benannten Unternehmen nicht vorgetragen ist.

(2) Die Mitgliederlisten (K7a — 7c) des Klägers weisen insgesamt 36 unterschiedliche Einträge für die Bereiche Multimedia, Elektro-/Elektronik und Haushaltsgeräte aus. Soweit die Mitgliedslisten insgesamt eine deutliche höhere Anzahl an Einträgen enthalten, handelt es sich um Redundanzen, da verschiedene Mitglieder in mehreren Listen aufgeführt sind.

Allerdings ist die Mitgliedschaft der Einträge zum Zeitpunkt der Abmahnung am 24.10.2018 bei 19 der 36 Einträge nicht belegt. Die als Anlagen K7g — i vorgelegten Beitragsrechnungen und Buchungsnachweise belegen dies nicht, da sie einen nach dem 24.10.2018 liegenden Zeitraum betreffen.“

Keine Bestätigung der Mitgliedschaft durch die dazu vernommene Zeugin

„Die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Abmahnung ist auch nicht durch die dazu vernommene Zeugin S. bestätigt worden. Zu den konkreten Einträgen hat die Zeugin keine Aussage treffen können. Sie hat vielmehr nur generelle Aussagen zur Mitgliedschaft, zur Entstehung der Listen und deren Prüfung getroffen und bezüglich des Beginns der Mitgliedschaft erklärt, dass das in den Mitgliederlisten angegebene Aufnahmedatum automatisch im Zeitpunkt der Online-Anmeldung des Unternehmens auf der Internetseite des Klägers durch das System hinterlegt werde. Damit mag zwar ein gewisser Anschein dafür sprechen, dass die Mitgliedschaft mit dem angegebenen Datum auch begonnen hat. Den entsprechenden Nachweis hat der Kläger damit jedoch nicht geführt.“

Branchenzuordnung fehlt

„Dass die Zuordnung in die jeweilige Branchenliste bereits aufgrund einer sehr geringen Anzahl an Angeboten erfolgt, hat die Zeugen S. in ihrer Vernehmung auch bestätigt Sie erklärte auf Nachfrage, nach welchem Maßstab die Kategorisierung der Unternehmen erfolge:

„Die Mitarbeiterin schaut sich die im Shop angebotenen Artikel an. Daran sind ja die Warengruppen erkennbar. Für die Entscheidung ist maßgeblich, dass es eine gewisse Anzahl an Artikelnn einer Warengruppe gibt. Dafür reichen ein/zwei Artikel nicht aus. Es ist so, dass zwischen sieben und zehn, in der Regel zehn Artikel pro Warengruppe vorhanden sein müssen, um eine Einkategorisierung in der Branche zu treffen. “

Unabhängig davon, ob man diese Zahlen für ausreichend erachten wollte, erreichen die vorgenannten Unternehmen nach den eingereichten Anlagen bereits diese Produktzahlen nicht. Damit ist die Mitbewerbereigenschaft nicht belegt.

Dass die Mitglieder tatsächlich ein größeres Warenangebot aus den genannten Branchen haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.“

Keine erhebliche Anzahl an Mitgliedsunternehmen

„(4) Eine erhebliche Zahl an Mitgliedsunternehmen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt damit allerdings nicht vor.

Erheblich ist die Zahl der Mitglieder eines Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf den betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unternehmen und deren Marktbedeutung nicht entscheidend sind. Den Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH GRIJR 2009, 692 – Sammelmitgiedschaft VI m.w.N.).

Berücksichtigt man die vorstehenden Aspekte, verbleiben nur noch 9 Mitglieder in den genannten drei Branchen. Dieses reicht für die Bejahung einer erheblichen Zahl i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in keinem Fall aus. Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf ihre — die Klagebefugnis des Klägers ebenfalls verneinende — Entscheidung im Verfahren 6 HK 0 149/17 vom 14.08.2018. Dort hat die Kammer — bei ebenfalls neun zu berücksichtigenden Mitgliedern — wie folgt ausgeführt:

Allerdings rechtfertigt die genannte Anzahl an Mitgliedsunternehmen des Klägers angesichts der Struktur seiner Mitglieder nicht den Schluss, dass die Geltendmachung der Ansprüche über die Geltendmachung von Individualinteressen hinausgeht. Das ist bei lediglich neun Mitgliedern letztlich nicht anzunehmen.

Die für die Beurteilung maßgebliche Mitgliederstruktur des Klägers ist natürlich durch die Besonderheiten des Online-Handels geprägt. Nachdem die gewerbliche Nutzung von Online-Verkaufsplattformen quasi jedermann problemlos ohne besondere Voraussetzungen möglich ist, handelt es sich bei der Mehrzahl der auf diesen Plattformen tätigen Händler um Einzelpersonen, wie auch die Mitgliedsliste des Klägers zu Briefmarkenhändlern exemplarisch zeigt. Das begründet auch die hohe Anzahl von Online-Händlern insgesamt. Allein auf der Internetplattform „ebay.de” gab es nach Angaben des Portals www.wortfilter.de im Jahre 2016 über 125.000 gewerbliche Händler. Letztlich resultiert die vergleichsweise hohe Anzahl an Mitgliedern des Klägers – in der Klage gibt er 2.100 an – ebenfalls aus diesem Umstand. Anders, als bei anderen Wettbewerbsverbänden ist die Zahl der Vereine und Verbände, die Mitglied des Klägers sind, hingegen vergleichsweise gering. Der Kläger benennt lediglich den Bundesverband für Forderungsmanagement und Inkasso e. V. und den Fachverband Wasserbetten e.V. ausdrücklich Selbst, wenn man unterstellt, dass weitere Vereinigungen Mitglied des Klägers sind, wird der Unterschied der Mitgliederstruktur bei der Vertretung von Online-Unternehmen gegenüber „herkömmlichen” Wettbewerbsverbänden deutlich. So gibt beispielsweise die Wettbewerbszentrale die Anzahl der Mitgliedsunternehmen mit „nur” 1.200 an, jedoch die Anzahl der Mitgliedsverbände / Kammern mit 800.

Berücksichtigt man die Gesamtzahl der Mitglieder des Klägers von 2.100 zum Klagezeitpunkt und die vorbeschriebene Mitgliederstruktur, kann bei einer Gesamtzahl von lediglich neun Wettbewerbern, bei denen es sich mit einer Ausnahme auch nur um Einzelpersonen handelt, nicht von einer erheblichen Anzahl i.S.d. 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausgegangen werden.

Das zeigt auch ein Vergleich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

So hat der BGH in seinem Urteil vom 16.11.2006 (vgl. BGH GRUR 2007, 610 – Sammelmitgliedschaft V) zu einer Werbung für ein Navigationsgerät eines Einzelhändlers für Elektro und Fotoartikel sowie Computer in der Beilage einer örtlichen Tageszeitung die

Einschätzung des Berufungsgerichts, dass bei fünf Wettbewerbern nicht von einer erheblichen Anzahl ausgegangen werden könne, ausdrücklich gebilligt. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Prüfung erfolgte allein vor dem Hintergrund, dass der BGH von möglichen weiteren (mittelbaren) Mitbewerbern ausging.

Soweit der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2008 (vgl. BGH GRUR 2009, 692 – Sammelmitgliedschaft VI) hinsichtlich einer Werbung in einer Zeitungsbeilage entschieden hat, dass die Anzahl von acht oder neun Mitbewerbern im Raum Velbert und Wuppertal ausreichend für die Annahme einer erheblichen Anzahl sei, ist auf die fundamentalen Unterschiede zu dem hier zu beurteilenden Fall eines auf dem (jedenfalls) bundesweit zu betrachtenden Online-Marktes tätigen Internethändlers zu. .

An der Bewertung wird festgehalten, insbesondere wenn man die nach Vorbringen des Klägers auf inzwischen 2.600 Unternehmen gewachsene Mitgliederzahl berücksichtigt.“

Unterschiedliche Struktur des Online-Handels ist zu berücksichtigen

„Es ist an die vorstehende Beurteilung der Kammer anzuknüpfen. Die sich vom stationären Handel deutlich unterscheidende Struktur des Online-Handels wird zum einen durch die erheblich größere Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Händler bestimmt. Insoweit kann auch auf die Ausführungen des OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 6 U 58/18 (OLG Frankfurt, WRP 2019, 908) verwiesen werden. Umso erheblicher sind die Marktbedeutung und das wirtschaftliche Gewicht der Mitglieder für die Bejahung der Klagebefugnis des Verbandes.

Hinsichtlich der von der herkömmlichen Mitgliederstruktur eines Wettbewerbsverbandes abweichenden Mitgliederstruktur des Klägers ist ergänzend zu den Erwägungen in der vorstehenden Entscheidung festzuhalten, dass die Mitgliederstruktur des Klägers eine deutlich geringere Konstanz aufweist, was unmittelbare Auswirkungen darauf hat, wie die Wahrnehmung dieser Mitgliederinteressen erfolgen kann. Von den in den Mitgliederlisten mit Stand 23.04.2019 aufgeführten 36 Mitgliedern sind in den Mitgliederlisten mit Stand 12.08.2019 lediglich noch 19 Mitglieder verzeichnet. Zwar hat sich die Gesamtzahl an Mitgliedern nicht reduziert. Jedoch ist nur knapp vier Monate später fast die Hälfte der Mitglieder nicht mehr als Händler in den genannten Branchen aufgeführt. Dies ist jedoch regelmäßig nicht auf die Beendigung der Mitgliedschaft zurückzuführen, wie ein Abgleich mit den eingereichten Beitragsrechnungen zeigt. Erklärbar ist dies damit nur vor dem Hintergrund, dass die Prüfung des Klägers ergeben hat, dass die Kriterien für die Listung in den entsprechenden Branchen nicht mehr vorliegen. Die Zeugin hat bestätigt, dass laufend überprüft werde, ob die Mitglieder noch als Händler (in den jeweiligen Branchen) tätig sind und wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, aus den branchenbezogenen Mitgliedslisten gestrichen werden.

Der Mitgliedsbestand des Klägers unterliegt offenkundig starken Änderungen. Diese sind im Wesen und den umfangreichen Möglichkeiten des Online-Handels begründet. Nachdem keine großen Erstinvestitionen benötigt werden, steht der Online-Handel quasi jedermann offen. Die Nutzung entsprechender Online-Plattformen erleichtert den Zugang erheblich. Umgekehrt ist auch die Einstellung einer entsprechenden Handelstätigkeit problemlos möglich. Hinzu kommt der bereits ausgeführte Aspekt der Einbindung von Händlern in fremde Warenwirtschaftssysteme. Insofern ist auch der Wechsel des Sortiments und damit der Wechsel zwischen den Branchen mit relativ geringem Aufwand möglich. Nachdem die potentiellen Kunden regelmäßig nach Waren und Produkten suchen, ist ein Online-Händler nicht zwingend darauf angewiesen, dass er bzw. die Firma bekannt sind.

Diese Strukturunterschiede im Online-Handel sind für die Frage, wann eine erhebliche Anzahl an Mitgliedern i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegt, natürlich von entscheidender Bedeutung. Wenn nicht erkennbar ist, dass den zu berücksichtigenden Mitgliedern eine nicht nur unerhebliche Marktbedeutung zukommt, kann nicht von einer erheblichen Anzahl ausgegangen werden.

Der Kläger hat zwar zu einzelnen Mitgliedern vorgetragen und versucht, anhand deren Angebotsumfang deren Marktbedeutung abzuleiten. Allerdings ist dieser Schluss aus Sicht der Kammer untauglich. Er berücksichtigt die vom stationären Handel erheblich abweichenden tatsächlichen Vertriebsstrukturen des Online-Handels nicht. Für einen Online-Vertrieb werden regelmäßig keine eigenen Warenwirtschaftssysteme mehr benötigt, d.h. der Händler ist nicht darauf angewiesen, konkrete Waren zu ordern, ggf. in Vorkasse zu gehen und anschließend zu veräußern. Vielmehr können Online-Händler — entsprechende vertragliche Regelungen vorausgesetzt — auf die Warensysteme von Herstellern und/oder Großhändlern zugreifen, d.h. über ihre Verkaufsplattformen die Waren aus diesen umfangreichen Systeme anbieten. Damit ist ein umfangreiches Angebot unterschiedlichster Waren möglich, ohne diese selbst (zuvor) einkaufen zu müssen. Damit ist die Marktbedeutung der Mitglieder des Klägers ungeklärt.“

Wirtschaftliche Leistungskraft muss nicht dem Warenangebot entsprechen

„dd) An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen des Klägers dazu, dass zu den Mitgliedern mehrere Kapitalgesellschaften gehören, nichts. Auch die Ausführungen zum Angebotsumfang lassen keine Rückschlüsse auf die Marktbedeutung zu. Es ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Koppelung von Online-Händlern mit Großhändlern und Herstellern im Online-Handel dazu führt, dass das Warenangebot im Regelfall gerade nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des Händlers schließen lässt. Anders, als in anderen Branchen ist der Verkauf von Technik im Internet — mit Ausnahme weniger Marken — auch kein exklusiver Bereich. Deshalb ist es praktisch jedem Händler möglich, einen entsprechenden Online-Handel zu eröffnen, ohne dass die wirtschaftliche Leistungskraft dem Warenangebot entsprechen müsste. Anders, als beim stationären Handel, bei dem eine gewisse Bonität (und damit Marktbedeutung) notwendig ist, um Waren zum Weiterverkauf zu beziehen, wird die Sicherung der Lieferanten im Internet durch die technische und tatsächliche Ausgestaltung der Zahlungs- und Lieferwege erreicht.“

Fazit

Es ist bemerkenswert, dass es dem IDO trotz anderer Beweismittel, die einem Kläger in einem Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehen, nicht gelungen war, eine Aktivlegitimation nachzuweisen. Trotz der Vernehmung einer Mitarbeiterin des IDO als Zeugin konnte der IDO Zweifel des Gerichtes an der Aktivlegitimation nicht ausräumen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wir gehen davon aus, dass das OLG Rostock sich zur Frage der Aktivlegitimation in diesem Verfahren noch äußern wird.

Das OLG Frankfurt hatte dem IDO eine Anspruchsberechtigung bei Büchern und Spielwaren bereits abgesprochen.

Stand: 05.11.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke