olg-frankfurt-ido-darf-nicht-abmahnen

Diesmal sogar ein OLG: IDO ist nicht anspruchsberechtigt bei Büchern und Spielwaren

Nachdem der IDO bereits in zwei Verfahren vor dem Landgericht Rostock seine Klagebefugnis nicht nachweisen konnte (siehe hier und hier), gibt es nunmehr auch eine erste OLG-Entscheidung, die dem IDO die Aktivlegitimation abspricht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2019, Az: 6 U 58/18) hat als nach unserer Kenntnis erstes OLG ebenfalls dem IDO die Aktivlegitimation abgesprochen.

Der Fall

Im Rahmen einer Hauptsacheklage hatte der IDO einen eBay-Händler auf Unterlassung verklagt. Bei dem Angebot eines Comics bei eBay fehlte ein Muster-Widerrufsformular, Informationen zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht sowie weitere Informationen. Es war halt eine typische IDO-Abmahnung.

OLG Frankfurt: Klage ist unzulässig

Nach Ansicht des OLG Frankfurts ist die Klage des IDO unzulässig, da es dem IDO an einer nötigen Prozessführungsbefugnis fehlt. Der IDO konnte nicht darlegen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der eBay-Händler vertreibt.

OLG analysiert Mitglieder des IDO

Zunächst führt das OLG aus, dass Mitglieder der Gruppe “Sammlerartikel” nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur solche, die Bücher oder Spielwaren vertreiben.

Hinsichtlich des Wettbewerbes bei Sammlerartikeln handelt es sich nach Ansicht des OLG um eine willkürliche Zusammenfassung von Mitgliedern, die Waren gänzlich verschiedener Art anbieten. Sammlerartikel sind, so das OLG, eine “konturlose Weite”.

Keine hinreichende Anzahl von Mitgliedern bei “Spielwaren und Comics”

Hier unterscheidet das OLG zwischen Mitgliedern eines Wettbewerbsverbandes mit stationären Ladengeschäften und Mitgliedern mit kleinen Online-Shops. Ladengeschäften, so das OLG, kommt ein größeres Gewicht zu, da eBay-Händler ebenso schnell entstehen wie wieder verschwinden können. Online-Shops auf Plattformen wie eBay mit geringem Umsatz haben nicht dasselbe Gewicht wie ein stationärer Handel.

Auch interessant ist folgende Formulierung aus dem OLG-Urteil:

“Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in der I. Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen sich nach eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte.”

Diese Formulierung verdeutlicht, dass es entweder schnelllebige Veränderungen bei den IDO-Mitgliedern gibt oder die Listen nicht mehr aktuell sind, die der IDO in der Regel bei gerichtlichen Verfahren vorlegt.

Jedenfalls spielt die reine Mitgliederzahl beim IDO für die Aktivlegitimation keine Rolle:

“Die dargestellten Besonderheiten führen dazu, dass der reinen Zahl an Mitgliedern keine gewichtige Bedeutung für die Frage der Klagebefugnis zukommt, sondern vielmehr die bei anderen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien Marktbedeutung und wirtschaftlicher Gewinn in den Vordergrund zu stellen sind.”

Keine ausreichenden Mitglieder bei “Spielwaren” und “Comics und Büchern”

Nach Ansicht des OLG Frankfurt gibt es im Bereich Spielwaren, zumindest in diesem Verfahren, überhaupt nur 23 Mitglieder, die in Betracht kommen. “Eine nähere Überprüfung der Angebote durch den Senat führt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Großteil der Mitglieder Spielwaren höchstens zu einem ganz geringen Anteil anbieten.”

Im Ergebnis nimmt das OLG an:

“Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtet der Senat die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.”

Das OLG lässt es sich nicht nehmen am Ende darauf hinzuweisen, dass vor diesem Hintergrund eine Diskussion um die hinreichende personelle Ausstattung des IDO und ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Handeln keiner Diskussion mehr bedarf.

Fazit

Immer mehr Gerichte kommen zu dem Schluss, dass die Aktivlegitimation des IDO nicht so glasklar auf der Hand liegt, wie der IDO dies glauben machen möchte. Schaut man sich, bezogen auf das jeweilige Wettbewerbsverhältnis, den Vortrag des IDO zu den eigenen Mitgliedern genauer an, sind durchaus Zweifel angebracht.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 21.05.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

.

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ae7b4d7635ba4401be8c0a9677be1d5d