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Jetzt auch LG Köln: Rechtsmissbrauch des IDO, weil der IDO seine eigenen Mitglieder verschont

Wieder einmal haben wir von internetrecht-rostock.de für einen Mandanten erfolgreich ein gerichtliches Verfahren gegen den Massenabmahner IDO–Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. geführt. Wieder einmal hat ein Gericht dem IDO Rechtsmissbrauch ins Stammbuch geschrieben, diesmal das Landgericht Köln.

Es gibt seitens der Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze, warum der IDO, der massenhaft abgemahnt, rechtsmissbräuchlich handelt. Im Kern sind es zwei unterschiedliche Argumentationen, auf die die Gerichte sich gern stützen: Entweder wird gerügt, dass die Internethändler, die beim IDO Mitglied sind, vom IDO ganz bewusst von Entscheidungsprozessen ausgeschlossen werden. Dies hatte das OLG Celle in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren angenommen. Ein anderes Argument ist, dass der IDO eine besondere Form des Abmahnschutzes hat, nämlich dergestalt, dass die eigenen Mitglieder bei Rechtsverstößen verschont werden. Mit diesem Argument hatte z.B. das OLG Rostock in einem von uns für den Beklagten geführten Verfahren eine Klage des IDO wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen.

LG Köln: Rechtsmissbrauch beim IDO, weil die eigenen Mitglieder verschont werden

Nunmehr hat sich ein weiteres Gericht (Landgericht Köln, Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O102/20 (rechtskr.)) der Argumentationslinie angeschlossen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, weil er die eigenen Mitglieder verschont

Das Landgericht Köln geht von einem Missbrauch aus, da der IDO nicht gegen die eigenen Mitglieder vorgeht. Insbesondere würde Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn der IDO gegenüber Mitbewerbern seiner Mitglieder vorgeht und dabei seine Aktivlegitimation auf Mitglieder stützt, die selbst rechtsverletzend in dem angegriffenen Bereich tätig sind. Wir hatten in dem Verfahren nachweisen können, es ging um eine fehlerhafte Grundpreisangabe, dass Mitglieder des IDO ebenfalls keine korrekte Grundpreisanzeige hatten.

Die Argumentation des IDO, er habe nunmehr die benannten Mitglieder überprüft und auf Rechtsverstöße hingewiesen, half dem IDO nicht weiter. Im Gegenteil: Nach Ansicht des Gerichtes belegt dies, dass der IDO vor Einleitung dieses Verfahrens offenkundig keinerlei Anstalten unternommen hat, die Tätigkeit der eigenen Mitglieder auf rechtliche  Konformität zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichtes sieht der IDO bewusst von einer Überprüfung der eigenen Mitglieder ab. Der IDO müsse diejenigen Mitglieder, auf die er die Legitimation für sein Vorgehen gegenüber Außenstehenden stützt, überprüfen.

Als ebenfalls problematisch sah das Landgericht Köln an, dass eigene Mitglieder auf Verstöße hingewiesen werden, Nichtmitglieder jedoch abgemahnt werden.

„Auch insoweit liegt eine systematische Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern des Antragstellers und Außenstehenden vor. Insgesamt belegt dieses Vorgehen für den hier maßgeblichen Mitbewerberkreis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers“,

so das Landgericht Köln.

Fazit

Wieder einmal haben wir von internetrecht-rostock.de dem IDO vor Gericht Rechtsmissbrauch nachweisen können. Das Argument, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, ist dabei nicht neu. Auch weiterhin scheint es jedoch so zu sein, dass der IDO an seinem besonderen „Abmahnschutz“ festhält.

Wir vertreten auch Sie bei einer Abmahnung des IDO oder wenn der IDO Ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend macht.

Stand: 3.5.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke