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LG Leipzig weist Klage des IDO auf Erstattung von Abmahnkosten ab: IDO kann Abmahnkosten nicht schlüssig begründen

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting Deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen mahnt bereits seit einiger Zeit umfangreich Online-Händler bei eBay ab. Uns liegen zahlreiche der entsprechenden Abmahnungen vor. Nach den Aktenzeichen in den Abmahnschreiben steht zu vermuten, dass der IDO seit Anfang des Jahres bereits mehr als 1.000 Abmahnungen ausgesprochen hat. Das ist eine recht beeindruckende Zahl, wenn man berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung bislang noch nicht einmal geklärt ist, ob der IDO überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach dem UWG erfüllt. Der IDO verweist zwar in seinen Abmahnschreiben auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen, die die Anspruchsberechtigung des IDO bestätigen sollen. Soweit ersichtlich liegt bislang jedoch keine einzige obergerichtliche Entscheidung vor (unser Kenntnisstand zum Zeitpunkt 08.05.2014). Viele Abgemahnte scheuen das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche. Einer der von uns betreuten Abgemahnten ließ es jedoch zumindest hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen.

Darf der IDO abmahnen?

Im Rahmen unserer Rechtsverteidigung für unseren Mandanten haben wir insbesondere zu den Anhaltspunkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit für die Abmahntätigkeit des IDO und zu den Zweifeln an der Anspruchsberechtigung des IDO vorgetragen. Leider musste das Landgericht Leipzig (Urteil vom 30.04.2014, Az 01 HK O 32/14) diese Fragen jedoch gar nicht beantworten, weil der Rechtsanwalt des IDO nicht in der Lage war, den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten schlüssig zu begründen. Im Urteil des Landgerichtes Leipzig heißt es daher lediglich:

“Wegen der Unschlüssigkeit bzw. Unsubstantiertheit der Klage hinsichtlich der Berechnung des Klagebetrages kann es dahinstehen, ob die Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegeben ist.”

Die Entscheidungsbegründung kann man eigentlich nur als “Klatsche” für den Anwalt bezeichnen. Wir zitieren insoweit auszugsweise aus der Entscheidungsbegründung wie folgt:

“Die Klage ist unschlüssig bzw. unsubstantiiert, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er für die Anfertigung und Übersendung des Abmahnschreibens nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Aufwendungen in Höhe eines Gesamtkostenbetrages von 232,05 Euro hatte. Der Kläger hat zur Art und zum Umfang der Aufwendungen nichts vorgetragen. Ein dahingehender Vortrag ist jedenfalls nach dem Bestreiten seitens des Beklagten, dass der Kläger erforderliche Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe hatte, veranlasst gewesen.”

Und weiter:

“Entgegen der Ansicht des Klägers gibt die Regelung des § 287 ZPO dem Gericht nicht die Möglichkeit, die Höhe der Gesamtkosten des Klägers allein unter Zugrundelegung des von dem Kläger angegebenen Gesamtkostenbetrages zu schätzen. Eine solche Schätzung ist unzulässig, da der Kläger keine Tatsachen zur Art und zum Umfang der bei ihm für seine Abmahntätigkeit angefallenen Kosten als Schätzgrundlage vorträgt. Dieser Vortrag ist dem Kläger auch möglich, da dem Kläger bekannt sind, welche Kosten in welcher Höhe für seine Geschäftstätigkeit anfallen und welcher Kostenanteil auf die Abmahntätigkeit fällt.”

Eine klare Absage hat das Gericht auch dem Verweis des Rechtsanwaltes des IDO auf die Kostenpauschalen anderer Wettbewerbsvereine erteilt:

“Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Vortrag zu den Kosten seiner Geschäftstätigkeit – nach dem Bestreiten des Beklagten – nicht wegen des Verweises auf die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch andere Wettbewerbsvereine entbehrlich. Unabhängig davon, dass Gerichtsentscheidungen in anderen Rechtsstreitigkeiten keine Bindungswirkung für diesen Rechtsstreit entfalten, ist die erfolgreiche Geltendmachung eines Pauschalbetrages durch einen Wettbewerbsverein jeweils von seiner Kostenstruktur, der Höhe der Kosten seiner Geschäftstätigkeit und dem Umfang seiner Abmahntätigkeit abhängig. Hierzu muss zur Begründung der Anspruchsgeltendmachung jeweils vorgetragen werden. Die Unterschiede in der Kostenstruktur usw. sind dann der Grund dafür, dass die jeweiligen Vereine jeweils Pauschalbeträge in unterschiedlicher Höhe geltend machen.”

Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht möglich.

Fazit

Der IDO muss die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten – ebenso wie andere Wettbewerbsvereine – selbstverständlich konkret nachvollziehbar darlegen und nachweisen können. Dies hat der Rechtsanwalt des IDO in dem von uns betreuten Verfahren jedoch nicht getan. Aus welchem Grunde kein entsprechender Vortrag erfolgte, entzieht sich selbstverständlich unserer Kenntnis. Da wir in unserer Rechtsverteidigung jedoch immer wieder darauf hingewiesen hatten, dass die Klage unschlüssig ist, verwundert es schon ein wenig, dass der Rechtsanwalt des IDO nicht entsprechend vorgetragen hat. Damit ist leider vollkommen unklar, ob das Urteil auf eine mangelnde Zuarbeit des IDO oder eine mangelnde Prozessführung des Rechtsanwaltes des IDO zurückzuführen ist.  Der IDO schein grundsätzlich auch nicht verstanden zu haben, wie sich Abmahnkosten bei Wettbewerbsvereinen errechnen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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