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Vorsicht: IDO mahnt Garantiewerbung bei Amazon ab

Der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V.) aus Leverkusen ist uns seit Jahren als Massenabmahner bekannt. Wir haben bereits in mehreren hundert Fällen Abgemahnte beraten oder vertreten, die eine Abmahnung des IDO erhalten hatten.

Bisher bezogen sich die Abmahnungen des IDO in erster Linie auf die Plattform eBay. Nunmehr scheint der IDO auch die Plattform Amazon als Geschäftsfeld entdeckt zu haben. Die Folgen sind bei einer Abmahnung, die sich auf die Plattform Amazon bezieht, für die Händler jedoch sehr viel weitreichender, als bei einer Abmahnung, die sich auf eBay bezieht.

Massenabmahnung beim IDO: Wettbewerbswidrige Garantiewerbung bei Amazon

Insbesondere mahnt der IDO aktuell umfangreich die Werbung mit einer Garantie bei Amazon ab. Dies geschieht bspw. wenn in der Amazon-Artikelbeschreibung mit “2 Jahre Garantie” geworben wird. In der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung wird dann gefordert, dass der Abgemahnte es zu unterlassen habe,

Angebote zu veröffentlichen, bei denen mit “Garantie” geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Tatsächlich ist es so, dass bei einer Bewerbung mit einer Garantie über die Garantiebedingungen nach § 477 BGB informiert werden muss. Rechtlich einwandfreie Garantiebedingungen sind relativ komplex. Nach unserer Erfahrung sind nicht einmal die Herstellergarantien von großen Herstellern so gestaltet, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies hat nicht zur Folge, dass der Verbraucher bspw. vom Hersteller keine Garantie enthält. Es fehlen schlichtweg die notwendigen Informationen, die in  § 477 BGB vorgeschrieben sind.

Vorsicht bei einer Abmahnung, die Artikelbeschreibungen bei Amazon betreffen

Der Einfluss von Amazon-Händlern auf eine Amazon-Artikelbeschreibung ist nur sehr eingeschränkt. Nach unserem Eindruck wäre es insgesamt problematisch, in aller Ausführlichkeit in einer Artikelbeschreibung bei Amazon über die Garantiebedingungen zu informieren. Dafür reicht oftmals der Platz nicht.

Das Hauptproblem ist jedoch ein anderes: Der betroffene Amazon-Händler, der eine Abmahnung erhalten hat, hat zum Teil gar keine Möglichkeit, auf die Artikelbeschreibung Einfluss zu nehmen. Nur Amazon selber und Händler, die eine ASIN-Priorität haben, haben das Recht, Amazon-Artikelbeschreibungen abzuändern. Dies ist gleich ein doppelter Fluch: Es ist durchaus denkbar, dass eine Artikelbeschreibung bei Amazon bei erstmaliger Nutzung noch keinen Hinweis auf die Garantie enthielt und dann später ein Dritter eine Ergänzung dahingehend vornimmt, dass plötzlich bspw. mit “2 Jahre Garantie” geworben wird. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass sich die Abmahnung zwar auf eine ganz konkrete Amazon-Artikelbeschreibung bezieht, jedoch die Unterlassungserklärung grundsätzlich gilt. Dies hat zur Folge, dass bei sämtlichen Artikelbeschreibungen bei Amazon aus der jeweiligen Branche, die Gegenstand der Abmahnung sind, ein Hinweis auf eine Garantie nicht auftauchen darf. Dies ist in der Praxis kaum umsetzbar. Aktuell wird millionenfach bei Amazon mit Garantien geworben!

Vertragsstrafe droht

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis und unserer Erfahrung mit dem IDO ist uns bekannt, dass der IDO nicht nur abmahnt und eine Unterlassungserklärung einfordert, sondern die abgegebene Unterlassungserklärung auch später überprüft. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen der IDO nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat.

Vor dem Hintergrund, dass eine Unterlassungserklärung, die sich (auch) auf Amazon bezieht, zum Teil nicht zwangsläufig sicher eingehalten werden kann, raten wir zu größter Vorsicht. Keinesfalls sollten Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung einfach so unterzeichnen.

Lassen Sie sich vorher durch uns beraten.

Stand: 31.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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