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BGH: Nicht anklickbarer Link auf die OS Plattform bei eBay löst Vertragsstrafe aus

Kaum ein Thema wurde, gerade auf der Plattform eBay, so häufig abgemahnt, wie ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform). Seit Anfang 2016 besteht die Verpflichtung, dass Internethändler auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Über die OS-Plattform können Verbraucher ein Streitbeilegungsverfahren europaweit einleiten. Für deutsche Internethändler macht es jedoch keinen Sinn, sich an einem derartigen Verfahren zu beteiligen. Eine Pflicht, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gibt es für Internethändler übrigens nicht.

Gerade bei eBay ist das Thema fehlende Information auf die OS-Plattform und Verlinkung auf die OS-Plattform ein häufiges Abmahnthema. Dies liegt nach unserer Einschätzung daran, dass eBay keine einfache Möglichkeit bereitstellt, auf die OS Plattform zu verlinken. Vielmehr muss der Händler in den rechtlichen Informationen des Verkäufers HTML-Code einpflegen, um einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform zu gewährleisten (hier die Info von Ebay dazu)

Diese außerordentlich umständliche Möglichkeit, auf die OS-Plattform zu verlinken, hatten übrigens wir von internetrecht-rostock.de entwickelt.

Die Darstellung des Links auf die OS-Plattform bei Amazon ist z.B. sehr viel einfacher gelöst und mit 2 Klicks in den Einstellungen bei Amazon getan.Angesichts der wirklich umständlichen Möglichkeit, bei eBay auf die OS Plattform zu verlinken, verwundert es nicht, dass dieses Thema nach unserer Praxiserfahrung einer der häufigsten Abmahnthemen ist.

Einer der häufigsten Abmahner von eBay-Händlern ist der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO), der selbstverständlich regelmäßig auch eine fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform abmahnt.

BGH: Nicht anklickbarer Link auf die OS Plattform hat Vertragsstrafe zur Folge

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10. 9. 2020 Az. I ZR 237/19) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein eBay-Händler eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Der Kläger wird im BGH-Beschluss als „Verband von online-Handelsunternehmen“ bezeichnet. Aufgrund der im Beschluss wiedergegebenen Unterlassungserklärung gehen wir davon aus, dass es sich um den IDO handelt, der wieder einmal eine Vertragsstrafe gegenüber Internethändlern geltend gemacht hatte, die eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben hatten.

Nach einer Abmahnung hatte der Beklagte eBay-Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, …

Der abgemahnte eBay Händler hatte sich mutmaßlich nicht anwaltlich beraten lassen, wie nämlich bei eBay rechtssicher auf die OS-Plattform verlinkt werden kann. Er hatte unterhalb des Muster-Widerrufsformulars einen Link angegeben, dieser war jedoch nicht anklickbar. In der Darstellung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars bei eBay ist eine Verlinkung nicht möglich. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht, hatte den Beklagten eBay-Händler zur Zahlung verurteilt. Die Sache kam zum BGH, da das OLG es als klärungsbedürftig ansah ob das Angebot von Waren bei eBay unter den Begriff „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fallen würde.

Mit dieser Frage befasste sich der BGH jedoch nicht weiter, da hier kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch (z.B. im Rahmen einer Abmahnung) geltend gemacht wurde, sondern ein vertraglicher Zahlungsanspruch aufgrund der Verwirkung einer Vertragsstrafe. Nach Auffassung des BGH hatte der Kläger gegen den beklagten Händler ein Vertragsstrafenanspruch, weil er gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Zudem war der beklagte Händler wegen eines Verstoßes bei eBay abgemahnt worden. Dieser Aspekt ist durchaus wichtig, da z.B. der IDO wegen des Verstoßes auf einer Plattform (z.B. eBay) abmahnt, die geforderte Unterlassungserklärung jedoch zulässigerweise keine Einschränkung auf die Plattform enthält. Die entsprechende Unterlassungserklärung gilt daher auch für alle anderen Online-Plattformen, die der abgemahnte Händler nutzt. Dieser Aspekt wird durch abgemahnte Internethändler häufig übersehen.

Damit es nicht zur einer Vertragsstrafe kommt: Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO jetzt kündigen

Nach unserer Auffassung, die mittlerweile durch mehrere Gerichte gestützt wird (so Landgericht Heilbronn, OLG Celle sowie das OLG Rostock) handelt der IDO rechtsmissbräuchlich. Es gibt zudem gute Argumente, weshalb aufgrund der Neuregelungen im UWG zum 2.12.2020 ebenfalls ein Rechtsmissbrauch des IDO angenommen werden kann.

Folge von Rechtsmissbrauch ist, dass die Rechtsprechung annimmt, dass eine Unterlassungserklärung bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gekündigt werden kann. Es gibt ferner in diesem Fall Argumente dafür, dass dann eine bereits geltend gemachte Vertragsstrafe nicht mehr zu zahlen ist. Auch auf Grund des neuen UWG, dass seit Dezember 2020 gilt, kann ggf. eine Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO geltend gemacht werden.

Der IDO gehört nach unserer Erfahrung zu den Abmahnern, der am häufigsten eine Vertragsstrafe geltend macht.

Wir prüfen daher gerne, ob Sie Ihre gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung kündigen können.

Stand: 06.01.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke