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LG Heilbronn: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da er seine eigenen Mitglieder verschont und nicht abmahnt

Wir wissen von einigen unserer Mandanten, dass diese nach Erhalt einer Abmahnung durch den Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. beim IDO Mitglied geworden sind um zu vermeiden, weiterhin vom IDO abgemahnt zu werden. Die Mitgliedschaft der Händler beim Abmahnverein IDO war mit der Hoffnung verbunden, zukünftig vor Abmahnungen des IDO geschützt zu sein. Eine entsprechende Zusicherung des IDO gegenüber seinen Mitgliedern gab es nach unserer Kenntnis nicht. Wir hatten jedoch schon seit Längerem den Eindruck, dass alles und jedes im Internet abgemahnt wird, nur nicht die eigenen Mitglieder des IDO. Der IDO ist ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen dessen Abmahnlegitimation sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Mitgliedschaft in einem derartigen Verein nicht dazu dienen darf, vor Abmahnungen deseigenen Verbandes geschützt zu sein.

LG Heilbronn: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da er die eigenen Mitglieder verschont

Ein Kollege berichtet über ein Urteil des Landgerichtes Heilbronn (LG Heilbronn Urteil vom 20.12.2019 Az.: 21 O 38/19 KfH). Abgemahnt worden war, wir kennen diese Fälle aus unserer Praxis, unter anderem das Fehlen von Informationen über Garantiebedingungen. Die Recherchen des Abgemahnten ergaben, dass der IDO seine eigenen Mitglieder selbst nicht kontrolliert und damit zielgerichtet verschont. In dem Verfahren hatte der IDO behauptet, seine Mitglieder durchaus zu kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen einzuschreiten, bis hin zu gerichtlichen Verfahren. Eine Beweisaufnahme hatte jedoch ergeben, dass diese Behauptung unzutreffend war. Die Mitarbeiterin des IDO musste im Rahmen der Zeugenvernahme einräumen, dass eine systematische Kontrolle gar nicht stattfindet. Der IDO hatte daher in dem Verfahren keinen einzigen Fall benennen können in dem er gegen seine eigenen Mitglieder vorgegangen war.

Das Landgericht Heilbronn sah ein selektives Vorgehen, d. h. Abmahnungen nur gegen Nicht-Mitglieder des IDO als rechtsmissbräuchlich an:

„Der Widerkläger (Anmerkung: der IDO) hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf…. Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des Widerklägers als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens dar.“

Folge war, dass vom IDO geltend gemachte Unterlassungsansprüche als unzulässig abgewiesen wurden, wie dies üblicherweise bei der Annahme eines Rechtsmissbrauches der Fall ist.

Praktische Folgen und Rechtsfolgen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Zeiten vorbei sind, in denen Mitglieder des IDO vor Abmahnungen des IDO durch eine Mitgliedschaft geschützt sind.

In laufenden Verfahren ist dieser „Abmahnschutz“ des IDO natürlich ein gutes Argument. In von unserer Kanzlei geführten gerichtlichen Verfahren gegen den IDO ist regelmäßig auch die Frage der Mitglieder und der Aktivlegitimation Thema. Der IDO legt in diesem Zusammenhang Mitgliederlisten vor. Nun ist es an der Zeit, zu prüfen, ob sich die Mitglieder des IDO tatsächlich in ihren Internetangeboten rechtskonform verhalten.

Aktuell bläst Wind der Rechtsprechung dem IDO heftig ins Gesicht: Nachdem bereits erste Gerichte die Aktivlegitimation des IDO bezweifelt hatten, ist es an der Zeit, wieder einmal das Thema Rechtsmissbrauch durch den IDO vor Gericht zu diskutieren.

Wir beraten und vertreten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 08.01.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke