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Ab dem 01.01.2019: Weitreichende Verpflichtungen nach Verpackungsgesetz für Internethändler

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst am 01.01.2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz hat, gerade für Internethändler, weitreichende Folgen, um die sich Internethändler bereits frühzeitig kümmern sollten.

Rechtlich unterschiedliche Verpackungen

Das Verpackungsgesetz definiert unterschiedliche Formen der Verpackungsarten. Für ein Verständnis des Verpackungsgesetzes ist es wichtig, diese Unterschiede zu verstehen:

Service-Verpackungen

Eine Service-Verpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an einen privaten Endverbraucher zu ermöglichen, wie z.B. eine Brötchentüte. Eine Service-Verpackung ist nur dann gegeben, wenn quasi bei Übergabe an den Verbraucher (d.h. im lokalen Handel) diese Verpackung befüllt wird.

Hier ist eine sogenannte Systembeteiligung möglich, d.h. vereinfacht gesagt, kann diese Verpackung vorlizenziert werden.

Für Internethändler spielt diese Form der Verpackung wohl keine Rolle.

Transportverpackung

Eine Transportverpackung ist eine Verpackung, die die Handhabung und den Transport der Ware erleichtern soll und zwar dadurch, dass eine direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden.

Eine Transportverpackung ist typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Ein Beispiel ist eine Palette.

Umverpackung

Durch eine Umverpackung wird eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammengefasst. Beispiele sind hier eingeschweißte Träger für Getränkeflaschen.

Verkaufsverpackung

Eine Verkaufsverpackung ist eine aus einem beliebigen Material hergestellte Verpackung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Die Verkaufsverpackung wird typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile einer Verpackung, wie bspw. Etiketten und Verschlüsse.

Versandverpackungen

Die Versandverpackung ist für Internethändler eigentlich der wichtigste Faktor:

Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials gilt als Versandverpackung. Somit nutzt wirklich jeder Internethändler sogenannte Versandverpackungen.

Das System

Das System meint eigentlich ein sogenanntes duales System. “Das System” sorgt dafür, dass die oben genannten Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt werden, recycelt werden und dass die Recycling-Vorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden.

Landbell bspw. gehört mit zum System.

Jeder Internethändler muss sich, da er Versandverpackungen nutzt, bei einem System anmelden.

Problem Import

Die Verpflichtung, sich bei einem System anzumelden, sowie auch die weiteren Verpflichtungen, gilt für den sogenannten Hersteller. Hersteller gemäß § 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Dies hat zur Folge, dass über die grundsätzliche Verpflichtung, sich aufgrund der Nutzung einer Versandverpackung am System zu beteiligen, Internethändler weitergehende Pflichten treffen, wenn sie Ware importieren. Dies gilt nicht nur dann, wenn (üblicherweise verpackte) Ware aus Asien importiert wird. Vielmehr gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn Ware, was häufig der Fall ist, aus anderen EU-Ländern importiert wird. Die gesetzliche Regelung und die Definition des Herstellers ist ähnlich, wie im Elektrogesetz (ElektroG). Auch dort besteht eine gesonderte Verpflichtung des Herstellers im Rechtssinne, sich anzumelden, wenn Ware erstmalig in Deutschland in den Verkehr gebracht wird, sei es aus dem EU-Ausland oder aus Asien bspw.

Internethändler, die Ware importieren, treffen somit ab dem 01.01.2019 sehr weitgehende Pflichten.

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen, somit jeder Online-Händler, ist verpflichtet, sich vorher bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID zu registrieren:

Wie im ElektroG auch, besteht anderenfalls automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen. Online-Händler, die somit zum 01.01.2019 bei der Zentralen Stelle nicht registriert sind, dürfen daher ab dem 01.01.2019 keine Ware mehr versenden, da ein Warenversand ohne Versandverpackung kaum denkbar ist.

Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 200.000,00 Euro.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde eingerichtet, um das Thema der Beteiligung an den Entsorgungskosten transparenter und kontrollierbarer zu gestalten. Aktuell gibt es nach der Verpackungsverordnung keinerlei Verpflichtung, auf eine entsprechende Anmeldung bei einem dualen Entsorgungssystem hinzuweisen. Die Quote der Händler, die somit nicht angemeldet sind, ist hoch. Dies wird sich zukünftig durch eine einfache Kontrolle ändern.

Eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist aktuell (Stand Juli 2018) noch nicht möglich, obwohl die Stiftung dies zum 3. Quartal 2018 angekündigt hatte.

Voraussetzung für eine Registrierung ist im Übrigen, dass der Händler sich bei einem oder mehreren Systemen oder Branchenlösungen (wie bspw. Landbell) beteiligt hat.

Stand: 19.07.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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