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Ist Ihre Verkaufsverpackung und Ihr Wettbewerber ordnungsgemäß registriert? Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist jetzt einsehbar

Zum 01.01.2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Hersteller im Rechtssinne von Verpackungsmaterial müssen zum einen bei der Datenbank LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sein und zum anderen bei einem sogenannten System, das sich dann in der Praxis um die Entsorgung von Verpackungen kümmert.

Hersteller gem. § 2 Abs. 14 Verpackungsgesetz ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Diese Regelung trifft somit Importeure, und zwar auch von Warenimporten aus der EU.

Da jeder Internethändler Versandverpackungen verwendet, gilt für Internethändler eine grundsätzliche Anmeldepflicht sowohl bei der Datenbank LUCID wie auch bei einem System.

Das Verpackungsgesetz setzt auf öffentliche Kontrolle:

§ 9 Abs. 4 Verpackungsgesetz regelt, dass die Zentrale Stelle die registrierten Hersteller veröffentlicht, und zwar mit folgenden Informationen:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  • Markennamen unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt
  • Registernummer (des Verpackungsregisters)
  • Registrierdatum

Diese im Internet einsehbaren Informationen sollen dazu dienen, dass Verbraucher wie aber auch Gewerbetreibende einfach selbst feststellen können, ob ein Händler, Hersteller oder Geschäftspartner hinsichtlich der Verpackungen ordnungsgemäß registriert ist.

Herstellerregister ist jetzt einsehbar

Sämtliche registrierten Hersteller werden mit Markenname, Registernummer und weiteren Registrierungsdaten ab dem 01.01.2019 veröffentlicht. Vor dem 01.01.2019 erfolgt die Veröffentlichung nur, wenn die Hersteller der freiwilligen Veröffentlichungen (zu diesem Zeitpunkt) zugestimmt haben. Vor diesem Hintergrund hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nunmehr das Herstellerregister von LUCID freigeschaltet. Eine Suchoption der “Registerabfrage Hersteller” ist möglich nach

  • Unternehmensname
  • Ort
  • Registrierungsnummer
  • Land
  • PLZ
  • Marke

Bei der “Registerabfrage Hersteller” werden tatsächlich eine Vielzahl von Daten angezeigt, einschließlich der E-Mail-Adresse des Verantwortlichen, der die Anmeldung für das Unternehmen vorgenommen hat sowie Telefon- und Faxnummer.

Markennamen können ebenfalls abgefragt werden

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Verpackungsgesetz sind bei einer Registrierung auch die Markennamen anzugeben, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt. Die “Marke” hat nicht auf den ersten Blick etwas mit einer bei einem Register angemeldeten Marke zu tun. Es handelt sich vielmehr um die Handelsmarke, die auf der Verpackung steht. Diese muss nicht zwangsläufig markenrechtlich angemeldet sein. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass anhand der konkreten Verpackung die Möglichkeit bestehen soll, festzustellen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist.

Bei einem Hersteller angezeigte Markennamen lassen weitere Rückschlüsse zu

Obwohl es im Gesetz so vorgesehen ist, wirft die weitgehende Recherchemöglichkeit nach bestimmten Markennamen eines Herstellers in der Praxis unter Umständen Probleme auf. Wettbewerber können über eine entsprechende Abfrage der Datenbank möglicherweise feststellen, welche Produkte ein Unternehmen (Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes) in den Verkehr bringt. Nicht nur das: Hersteller im Rechtssinne ist derjenige, der eine Verpackung d. h. ein Produkt mit einer Verkaufsverpackung erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt bzw. nach Deutschland einführt. Ggf. lassen sich somit über eine Abfrage der LUCID-Datenbank Importe erkennen.

Lieblingsdatenbank der Abmahner 2019?

Eine fehlende Anmeldung nach Verpackungsgesetz bei der Datenbank LUCID und eine damit verbundene Systembeteiligung dürfte mit ziemlicher Sicherheit wettbewerbswidrig sein. Eine ähnliche Registrierungspflicht, verbunden mit einer zusätzlichen Kennzeichnungspflicht ist beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nach Elektrogesetz bereits jetzt Pflicht. Eine fehlende Registrierung gilt als wettbewerbswidrig. Gleiches dürfte auch für eine fehlende Anmeldung nach Verpackungsgesetz gelten. Der Bundesgerichtshof hatte zum Thema Verpackungsgesetz bereits angenommen, dass ein Verstoß wettbewerbswidrig ist, da sich ein Wettbewerber dadurch Kosten erspart. Hinzu kommt, wie beim Elektrogesetz auch, dass bei einer fehlenden Herstellerregistrierung nach Verpackungsgesetz ein gesetzliches Vertriebsverbot besteht.

Da jeder Internethändler Versandverpackungen in den Verkehr bringt und somit als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt, geht für Internethändler in der Regel kein Weg an einer Registrierung vorbei. Wer noch nicht registriert ist, sollte dies schnell noch erledigen. Für Abmahner ist es ein Leichtes, zu überprüfen, ob der entsprechende Händler bei LUCID angemeldet ist.

Wir rechnen damit, dass dies das Abmahnthema des Jahres 2019 werden wird.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.12.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6d38128e23d24b08a80c0464a01a5b63