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Ab 01.01.2019: Neues Verpackungsgesetz zwingt alle Internethändler zur Registrierung

Ab dem 01.01.2019 tritt das “Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen” in Kraft. Teil des Gesetzes ist das “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)”. Das Verpackungsgesetz wird dann ab dem 01.01.2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ablösen. Bisher gilt die seit dem 01.01.2009 geltende Verpackungsverordnung, die einen Anschluss an ein Entsorgungssystem vorsah. Die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz sind jedoch sehr viel weitergehend und können vor allen Dingen durch Behörden und Wettbewerber kontrolliert werden.

Nach § 2 des Verpackungsgesetzes gilt das Gesetz für alle Verpackungen. Für Internethändler wichtig ist die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) VerpackG, nämlich die sogenannten Versandverpackungen. Versandverpackungen sind Verpackungen, die den Versand von Waren an Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Der Gesetzgeber stellt ferner allgemeine Anforderungen an Verpackungen auf. In diesem Zusammenhang treffen den Hersteller im Rechtssinne der Verpackungen eine Vielzahl von Verpflichtungen.

Die Definition des Herstellers ergibt sich aus § 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz:

“Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.”

Somit gehört auch ein Internethändler, der entsprechende Verpackungen zum Versand seiner Ware verwendet, zum Kreis der Hersteller.

Rücknahme und Verwertung von Verpackungen muss gewährleistet sein

Grundsätzlich gilt: Wer Verpackungen bspw. als Internethändler in Form von Versandverpackungen in den Umlauf bringt, muss auch dafür Sorge tragen, dass diese später ordnungsgemäß verwertet werden. Daher müssen Internethändler sich auch (weiterhin) einem sogenannten dualen System anschließen. Dieses duale System, wie bspw. Landbell, übernimmt dann die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen.

Neu: Registrierungspflicht

Bisher gab es kein zentrales Register, in dem Behörden oder Wettbewerber feststellen konnten, ob ein Internethändler tatsächlich an ein duales Entsorgungssystem für seine Verpackungen angeschlossen ist. Dies wird sich zukünftig ändern. Es heißt insofern in § 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz:

Registrierung

Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Nach unserem Eindruck erfolgt die Registrierung ähnlich wie bereits jetzt die Registrierung nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR. Neben Name und Kontaktdaten ist eine Kennnummer anzugeben sowie ein Markenname, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt. Letztlich soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, einfach zu überprüfen, ob ein Hersteller im Rechtssinne von Verpackungen registriert ist oder nicht.

Die entsprechende Registrierung wird online erfolgen wie bei der Stiftung EAR auch. Noch (Stand Juni 2017) ist nicht bekannt, unter welchem Namen oder welcher Internetadresse diese zukünftige Registrierungsstelle laufen wird.

Neue Datenmeldepflicht

§ 10 Verpackungsgesetz regelt die Verpflichtung, dass Hersteller im Rechtssinne unverzüglich (!) Angaben zu den angemeldeten Verpackungen an die Zentrale Stelle übermitteln müssen. Zu den zu übermittelnden Daten gehören

– Registrierungsnummer
– Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung
– Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
– Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Dies bedeutet für Internethändler einen erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

Die neuen Pflichten des Verpackungsgesetzes zeigt zusammenfassend das folgende Diagramm (Quelle: Landbell):

 

 

 

 

Jeder Internethändler betroffen, da keine Bagatellgrenze

Anders, als bei der bisherigen Vollständigkeitserklärung, gibt es sowohl hinsichtlich der Registrierungspflicht, wie auch der Datenmeldepflicht, keine Bagatellgrenzen.

Daher müssen auch Inverkehrbringen von kleinen Mengen neben einer Registrierung ihre Daten an die Zentrale Stelle melden. Da auch die dualen Entsorgungssysteme, bei denen ggf. der Händler gemeldet ist, ihre entsprechenden Daten an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, wodurch leicht festzustellen ist, wer korrekt registriert ist und korrekt die Daten meldet und wer nicht.

Daten sind dann online einsehbar

Wie bei einer Registrierung nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR ist im Gesetz vorgesehen, dass registrierte Hersteller auf der Internetseite der “Zentralen Stelle” veröffentlicht werden und zwar mit ihren entsprechenden Daten, der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum.

Keine Registrierung = kein Versand erlaubt

Der Versand von Waren ist Internethändlern ohne die Nutzung von Verkaufsverpackungen eigentlich nicht möglich. Gem. § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz dürfen Hersteller systembeteiligte Verpackungen nicht in den Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auch Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Eine entsprechende Regelung gibt es bereits jetzt in der Verpackungsverordnung. Bereits jetzt dürfen Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich Hersteller und Vertreiber an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt haben. Bisher gab es jedoch keine Möglichkeit, dies zu überprüfen. Dies wird sich durch die Einführung der zentralen Stelle ändern.

Vorgeschrieben ist zukünftig ferner auch eine Mengenmeldung und bis zum 15. Mai eines Jahres eine sogenannte Vollständigkeitserklärung über die inverkehrgebrachten Verkaufs- und Umverpackungen.

Vorlizensierte Verpackungen reichen nicht: jeder Internethändler muss sich an einem Entsorgungssystem beteiligen

Der Gesetzgeber hat eindeutig geregelt, dass bei Versandverpackungen, wie sie im Internetversandhandel verwendet werden, eine Systembeteiligungspflicht nicht vorverlagert werden kann. Dies bedeutet, dass ein Internethändler sich auch dann an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen muss, wenn er von einem Hersteller Verpackungen bezieht, der ebenfalls an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt ist. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern:

“Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Versandhandel viele große Direktvertreiber gibt, so dass eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht von dem Abfüller auf den Hersteller der Versandverpackung hier nur schwer zu rechtfertigen wäre.”

Neue Informationspflichten für Internethändler

Die Vertreiber von Einweg-Getränkeverpackungen oder Mehrweggetränkeverpackungen müssen mit dem Schriftzeichen “EINWEG” bzw. “MEHRWEG” darauf hinweisen, dass die Verpackung wiederverwendet werden kann oder auch nicht.

Diese Verpflichtung gilt gem. § 32 Abs. 3 Verpackungsgesetz auch im Versandhandel.

Hohe Bußgelder drohen

Wie bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz hat der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz zum Teil hohe Bußgelder vorgesehen.

So droht bspw. bei einer fehlenden Registrierung bei der Zentralen Stelle ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro.

Ähnlich wie im Elektrogesetz droht auch bei einer verspäteten Mengenmeldung ein Bußgeld.

Hinzukommt, dass durch die Möglichkeit über eine Recherche bei der Zentralen Stelle über das Internet einfach festgestellt werden kann, ob ein Wettbewerber ordnungsgemäß registriert ist oder nicht. Dies wiederrum wird – wie bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflichten nach Elektrogesetz – zu Abmahnungen führen. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits Verstöße gegen das Elektrogesetz als wettbewerbswidrig angesehen hat, haben wir keine Zweifel daran, dass dies bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz ebenso gelten wird.

Da unter dem Strich alle Internethändler von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind, empfehlen wir, sich frühzeitig darum zu kümmern, so dass die gesetzlichen Verpflichtungen zum 01.01.2019 auch erfüllt werden.

Stand: 29.06.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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