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Neues Verpackungsgesetz: Anmeldung allein reicht nicht – Verpackungsmengen sind mehrfach zu melden

Zum 01.01.2019 müssen alle Internethändler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID angemeldet sein. Hintergrund ist, dass jeder Internethändler sogenannte Versandverpackungen nutzt, die zur Anmeldepflicht führen. Fehlt es an einer derartigen Anmeldung, droht ein hohes Bußgeld Es besteht zudem ein Vertriebsverbot. Weitere Informationen zur Anmeldung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister haben wir hier zusammengestellt.

Zusammen mit einer Anmeldung bei der Datenbank LUCID muss sich der Händler auch bei einem System anmelden. Das System sorgt für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung. Ein anerkanntes System ist bspw. Landbell.

Mit einer Anmeldung an sich ist es jedoch nicht getan. Händler müssen auch die Pflicht zur Datenmeldung nach § 10 Verpackungsgesetz beachten.

Hierbei sind folgende Daten zu übermitteln:

– Registrierungsnummer
– Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
– Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
– Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Diese Datenmeldepflicht gilt grundsätzlich, egal wie gering die Verpackungsmenge ist.

Nicht nur die Anmeldung bei der Datenbank LUCID ist höchst persönlich vorzunehmen. Gleiches gilt auch für die Datenmeldung der Verpackungsmassen.

Verpackungsmengen müssen zweimal gemeldet werden

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist letztlich auch eine Kontrollstelle. Die Menge der Verpackungen ist nicht nur der Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden, sondern auch dem Entsorgungssystem, welches der Händler nutzt. Dieses Entsorgungssystem, wie bspw. Interseroh, meldet dann die Verpackungsmenge, die ihm mitgeteilt worden ist, an die Zentrale Stelle. Die Zentrale Stelle nimmt dann einen Abgleich vor, inwieweit die Meldung des Entsorgungssystems und die Meldung des Händlers gegenüber dem Verpackungsregister übereinstimmen.

Die Werte sollten somit identisch sein. Wenn somit eine Meldung nicht an beide Stellen erfolgt, (Entsorgungssystem und Verpackungsregister) wird dies sofort auffallen.

Gemäß § 34 Verpackungsgesetz ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Meldung

  • nicht 
  • nicht richtig
  • nicht vollständig
  • oder nicht rechtzeitig

erfolgt. Hier droht eine Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro.

Zuständige Behörde für ein Bußgeldverfahren ist die nach Landesrecht zuständige Behörde des Händlers vor Ort. Wir gehen davon aus, dass im Falle einer fehlenden oder falschen Meldung die Zentrale Stelle Verpackungsregister quasi automatisch eine Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde absetzen wird.

Was ist genau zu melden?

Vereinfacht gesagt muss gemeldet werden, welche Verpackungen in den Verkehr gebracht wurden. Es geht in erster Linie um die Frage, aus welchem Material diese bestehen und wie schwer die Verpackungen sind. Die Menge wird im Gesetz als Masse bezeichnet. Die Masse ergibt sich aus der Materialart und deren Gewicht multipliziert mit der Anzahl der Verpackungen.

Verpackungsart und Gewicht

Es gibt verschiedene Verpackungsarten: Zum einen die Verpackungsart die für Internethändler am häufigsten genutzt wird nämlich Papier, Pappe und Karton. Es gibt die weiteren Verpackungsarten:

  • Kunststoffe
  • Glas
  • Aluminium
  • Getränkekartonverpackungen
  • Eisenmetalle
  • sonstige Verbundverpackungen

Es geht immer um das Verpackungsgewicht. Hier wird nach unserem Eindruck durchaus kleinteilig gerechnet. So geht es bei Aluminium um Flaschenverschlüsse oder Folien für Schokolade. Zu den Eisenmetallen gehören beispielsweise Getränkedosen, Konserven wie aber auch Kronenkorken.

Im Rahmen der Anmeldung an einem Entsorgungssystem muss der Händler zunächst angeben, welche Masse er plant, in den Verkehr zu bringen. Diese Menge ist als Plan-Menge an das System zu melden.

Spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Händler (Hersteller im Rechtssinne) beim jeweiligen Entsorgungssystem anzugeben, wie groß die Masse (Gewicht) der verkauften Verpackungen tatsächlich war. Dies ermöglicht eine Endabrechnung durch das System. Diese Menge (und zwar exakt die gleiche) muss der Händler auch der Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Datenbank LUCID mitteilen.

Die Zentrale Stelle empfiehlt, dass es sinnvoll sei, die Artikelliste der meldepflichtigen Verpackungen laufend aktuell zu halten, damit der Händler immer im Blick hat, wenn sich Materialien oder Massen ändern.

Wann muss an Lucid gemeldet werden?

Wenn an das (Entorgungs)System gemeldet wurde, muß unverzüglich auch an Lucid gemeldet werden.

Es besteht offensichtlich die Möglichkeit, bereits während des Jahres Daten an das System zu melden.

Wichtig: Diese Daten müssen auch genauso in die Datenbank der Zentrale Stelle in die Datenbank LUCID eingegeben werden. Eine Meldung an das Entsorgungssystem hat somit quasi zeitgleich immer die Verpflichtung zur Folge, diese Daten auch bei LUCID zu melden.

Nach uns vorliegenden Informationen wird die  Zentrale Stelle die Händler nicht per E-Mail an die Meldung erinnern.

Eine interessante Frage ist, wer eigentlich die Richtigkeit der Meldung überprüft. In erster Linie dürfte im Vordergrund stehen, dass es zwischen der Meldung an die Datenbank Lucid und der Meldung an das System keine Abweichungen gibt.
Der Nachweis, dass die Verpackungsmenge falsch ist, dürfte den zuständigen Behörden schwer fallen, außer die Abweichung sind aufgrund der Größe des Unternehmens sehr offensichtlich.

Stand: 18.10.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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