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So reagieren Sie richtig: Anhörung wegen Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz. Das Verpackungsgesetz verpflichtet insbesondere Internethändler, sich bei der Datenbank LUCID, der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und sich einem sogenannten System anzuschließen, welches dann faktisch für die Entsorgung von Verpackungen verantwortlich ist.

Nachdem es bereits eine größere Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei einer fehlenden Anmeldung nach Verpackungsgesetz gegeben hatte (wir haben hier darüber berichtet),hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister mitgeteilt, dass mittlerweile 2000 Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Nach Presseberichten stehen zunächst große Unternehmen im Fokus der Zentralen Stelle, die zum 15.05.2019 die Verpackungsmengen für das Vorjahr melden mussten. Hintergrund ist, dass das Verpackungsgesetz mit einer Registrierungspflicht für Internethändler erst Anfang 2019 in Kraft getreten ist. Eine grundsätzliche Verpflichtung, sich zu registrieren und Verpackungsmengen zu melden, gibt es jedoch schon aufgrund der damaligen Verpackungsverordnung, die von 2009 bis 2018 galt.

Empfindliche Bußgelder drohen

§ 34 Verpackungsgesetz regelt die Bußgeldvorschriften bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz.

Bei einer fehlenden,oder nicht rechtzeitigen Registrierung, einer unvollständigen Registrierung oder dem Inverkehrbringen einer Verpackung, ohne dass der Hersteller im Rechtssinne registriert ist, droht gemäß § 34 Abs. 2 Verpackungsgesetz ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro. Da in der Regel in diesen Fällen auch keine Anmeldung an ein (Entsorgungs)System, wie interseroh bspw. vorhanden ist, droht in diesen Fällen ein weiteres Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.

Ganz konkret sieht das Verpackungsgesetz folgende Bußgelder bei folgenden Verstößen vor:

Bußgeld bis 10.000 €:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,
  • entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
  • entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt.

Bußgeld bis 100.000 €:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,
  • entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
  • entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet,
  • entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  • entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
  • entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
  • entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,
  • entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,
  • entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  • entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
  • entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,
  • entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt

Bußgeld bis 200.000 €:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
  • entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
  • entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,
  • entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt, 
  • ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,

Gemäß § 34 Abs. 3 Verpackungsgesetz ist die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde.

So läuft ein Bußgeldverfahren ab

Sollte sich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz ergeben mit der Folge, dass eine Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, erhält das Unternehmen zunächst die Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung).

Im Rahmen der Anhörung wird Ihnen innerhalb zum Teil kurzer Fristen die Möglichkeit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern.

Unsere Empfehlung

Angesicht der teilweise sehr hohen drohenden Bußgelder je nach Verstoß sind Bußgelder Verpackungsgesetz von bis zu 200.000,00 Euro möglich (bspw. bei einer fehlenden Systembeteiligung) empfehlen wir, ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls eine Stellungnahme abzugeben.

Sie haben vielmehr das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Wir als Rechtsanwälte können bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht beantragen. Aus der Akte ergibt sich dann, was Ihnen weshalb konkret vorgeworfen wird und welche weiteren Informationen der Behörde vorliegen.

Nach Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen konkret geklärt werden.

Ohne eine konkrete Kenntnis vom Akteninhalt sollte keinesfalls eine Stellungnahme abgegeben werden.

Wir vertreten Sie bei einer Anhörung wegen eines Bußgeldes nach Verpackungsgesetz. Rufen Sie uns einfach an.

Stand: 03.07.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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