gesetzentwurf-gegen-abmahnmissbrauch

Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch: Welche Änderungen geplant sind und was das für Online-Händler bedeutet

Als spezialisierte Rechtsanwälte beraten wir seit Jahren unter anderem Betroffene, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben. In diesem Zusammenhang hatten wir auch immer wieder mit Fällen missbräuchlicher Abmahnungen zu tun, mit denen wegen geringfügiger Rechtsverstöße horrende Kosten geltend gemacht worden sind. Nachdem das Problem in der Vergangenheit immer mal wieder diskutiert worden ist, flammte die Diskussion wegen befürchteter Abmahnwellen aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuletzt wieder größer auf. Nun hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs). Nachfolgend erläutern wir, welche Änderungen konkret geplant sind und wie die Änderungen aus der Sicht der Praxis zu bewerten sind:

Missbräuche sollen zukünftig erschwert werden

Positiv ist zunächst einmal, dass der Gesetzgeber offenbar endlich erkannt hat, dass die bisherigen Regelungen zur Eindämmung des Abmahnunwesens nicht ausreichen. In dem vorliegenden Gesetzentwurf heißt es hierzu:

In letzter Zeit mehren sich die Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.”

Abmahnungen sollen also auch zukünftig weiterhin grundsätzlich möglich sein. Missbräuche sollen aber erschwert werden. Der Lösungsansatz des Gesetzentwurfes hierfür klingt simpel:

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.”

Überblick: Was konkret geplant ist

Der Gesetzentwurf sieht ein ganzes Bündel verschiedene Maßnahmen vor, um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Konkret geplant ist unter anderem:

– Erhöhung der Anforderungen an die Abmahnbefugnis
– gesetzliche Regelung von Kriterien für einen Missbrauch
– Ausschluss der Kostenerstattung bei unerheblichen Verstößen
– Wegfall des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes”
– Beschränkung der Vertragsstrafenhöhe für geringfügige Wettbewerbsverstöße

Erhöhung der Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Wettbewerbern

Bislang kann ein Mitbewerber eine Abmahnung schon dann aussprechen, wenn ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Es reicht also vereinfacht gesagt aus, wenn ähnliche oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Oftmals mahnen jedoch Mitbewerber ab, bei denen aufgrund der geringen Anzahl der angebotenen Artikel oder der Gestaltung der Angebote schon fraglich ist, ob überhaupt nennenswerte Verkäufe erfolgen. In Einzelfällen steht sogar zu vermuten, dass die Angebote lediglich unterhalten werden, um das für die Abmahnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis begründen zu können. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass ein Mitbewerber zukünftig nur noch abmahnen können soll, wenn er “in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt”.

Bisher haben Gerichte nach unserer Erfahrung zu selten hinterfragt, ob zwischen dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit des Abmahners und den mit Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiken ein Missverhältnis besteht. Dies dürfte sich zukünftig ändern, wenn die geplanten Regelungen umgesetzt werden.

Erhöhung der Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Abmahnvereinen

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wie der IDO e.V., sollen nach dem Gesetzentwurf nur noch abmahnen können, wenn sie in eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, die ebenso wie die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes durch das Bundesamt für Justiz geführt werden soll. Die Eintragung in diese Liste soll nach dem Gesetzentwurf jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft sein:

Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.”

In den von uns betreuten Abmahnverfahren tauchte in der Vergangenheit immer wieder die Frage auf, ob bestimmte Abmahnvereine überhaupt eine relevante Anzahl von Mitgliedern haben, die im gleichen Bereich wie die Abgemahnten tätig sind. Wir hoffen daher sehr, dass die Änderungen der Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Abmahnvereinen wie geplant umgesetzt werden.

Der geplante neue Missbrauchs-Tatbestand mit gesetzlichen Kriterien

Nach dem Gesetzentwurf soll das Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen zukünftig in einem eigenen Paragraphen geregelt werden. Im Grundsatz soll es dabei bleiben, dass die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Neu sind die geplanten Regelungen zu gesetzlichen Kriterien, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Geltendmachung vermutet wird. Der geplante neue § 8b des UWG soll wie folgt lauten:

“§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche nach § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
(2) Ein Missbrauch nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung wird vermutet, wenn
1. Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen, insbesondere wenn die Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass der Anspruchsteller das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
2. der Gegenstandswert oder der Streitwert unangemessen hoch angesetzt wird,
3. unangemessen hohe Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder
4. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Bei der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”

Wirklich neu sind die geplanten gesetzlichen Kriterien für einen Abmahnmissbrauch nicht. Genau genommen handelt es sich hierbei nämlich um die Kriterien, die von den Gerichten (mit sehr unterschiedlichem Engagement) bereits in der Vergangenheit geprüft wurden. Hinzu kommt, dass die Kriterien nach unserer Auffassung sehr schwammig formuliert sind. So gab es schon in der Vergangenheit unterschiedliche Maßstäbe, wann eine Massenabmahnung bzw. Serienabmahnung vorliegen soll. Die unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen verschiedene Gerichte bei vergleichbaren wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind allgemein bekannt. Und auch bei der Frage, was eine angemessene Vertragsstrafe ist, gehen die Meinungen bei den Gerichten nach unserer Erfahrung sehr weit auseinander. Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass wir selbst bei Umsetzung der geplanten Änderungen bei der Verteidigung gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen bei Gerichten weiterhin viel Überzeugungsarbeit leisten werden müssen.
Wirklich sinnvoll ist aus unserer Sicht das Kriterium, dass eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Aufgrund dieses Kriteriums dürfte zumindest die zum Teil sehr perfide “Fallenstellerei” aufhören, dem Abmahnschreiben eine viel zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen.

Ausschluss der Kostenerstattung bei unerheblichen Verstößen

Für berechtigte Kritik am sogenannten Abmahnunwesen sorgten in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen bei geringfügigen Wettbewerbsverstößen horrende Abmahnkosten geltend gemacht worden sind. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass für Abmahnungen klagebefugter Mitbewerber und qualifizierter Wirtschaftsverbände unter zwei Voraussetzungen zukünftig kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (Abmahnkosten) bestehen soll, nämlich dann, wenn

“1. die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und
2. der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden nicht bereits auf Grund einer gleichartigen Zuwiderhandlung durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.”

Etwas konkreter sind die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes, wo auch konkrete Beispiele genannt werden:

“In Betracht für eine unerhebliche Beeinträchtigung können beispielsweise die Abkürzung des Vornamens im Impressum einer Internetseite, die Verwendung der Angabe “2 Wochen” statt “14 Tage” in der Widerrufsbelehrung, eine fehlende Platzierung eines Links zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung oder ein fehlender Hinweis auf diese auf der Webseite eines Online-Händlers kommen. Soweit die in den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Gebote als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG bewertet werden, kann eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Einzelfall in Betracht kommen, wenn von den aufgelisteten Anforderungen nur geringfügig abgewichen worden ist. Keine unerhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Zuwiderhandlung die Rechtsposition der Verbraucher verschlechtert oder angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist. Daher ist der Anspruchsausschluss nicht gegeben, wenn wegen eines schweren Verstoßes gegen ein Unternehmen erfolgreich vorgegangen wurde und anschließend derselbe schwere Verstoß gegenüber anderen Unternehmen geltend gemacht wird. Keine unerhebliche Beeinträchtigung liegt außerdem vor, wenn die Zuwiderhandlung vermutlich das Marktverhalten der Verbraucher zu Lasten der Mitbewerber beeinträchtigen kann, wie zum Beispiel bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Als zweite Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung muss nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UWG-E hinzukommen, dass der Abgemahnte nicht wegen einer gleichartigen Zuwiderhandlung gegenüber dem Abmahnenden bereits zur Unterlassung verpflichtet sein darf.”

Auch wenn die geplanten Änderungen bei der Erstattungspflicht aus unserer Sicht zu begrüßen sind, werden diese nach unserer Einschätzung noch für Diskussionen sorgen. Dies ergibt sich schon aus den vielen möglichen Abmahngründen und der unklaren Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen.

Wegfall des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes”

Bislang gilt für Wettbewerbsverstöße im Internet der sogenannte “fliegende Gerichtsstand”. Dies bedeutet, dass der Abmahner sich aussuchen kann, vor welchem Gericht er seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen möchte. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit mitunter dazu genutzt, dem Abgemahnten die Rechtsverteidigung zu erschweren. In einem von uns betreuten Verfahren drohte ein Abmahner sogar wortwörtlich damit, er werde mit dem Abgemahnten “Deutschlandreise” spielen.
Bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte zu Wettbewerbsverstößen nutzen Abmahner den “fliegenden Gerichtsstand” üblicherweise dazu, sich an ein Gericht zu wenden, dass Ihre Rechtsauffassung teilt. Kein Wunder also, dass der “fliegende Gerichtsstand” immer wieder kritisiert worden ist.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der “fliegende Gerichtsstand” entfallen. Demnach wäre zukünftig immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In den Fällen, in denen der Abgemahnte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, würde es jedoch bei der bisherigen Regelung bleiben.
Aus unserer Sicht ist der geplante Wegfall des “fliegenden Gerichtsstandes” ein zweischneidiges Schwert. Bei Gerichten, die in der Vergangenheit vergleichsweise wenig mit Wettbewerbsverstößen im Internet zu tun hatten und somit auch weniger Erfahrung mit Fällen von Abmahnmissbrauch haben werden, dürfte die Rechtsverteidigung gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach unserer Erfahrung auch zukünftig einige Überzeugungsarbeit erfordern.

Beschränkung der Vertragsstrafenhöhe für geringfügige Wettbewerbsverstöße

Die Kosten für eine Abmahnung waren schon immer ein Ärgernis für die Betroffenen. Nach unserer Erfahrung ergab sich ein weitaus größeres Problem jedoch oftmals aus zu weit gefassten vorformulierten Unterlassungserklärungen mit unangemessen hohen Vertragsstrafen. Bei Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungen wurden dann nicht selten existenzbedrohende Forderungen erhoben. Der mit dem Gesetzentwurf geplante neue § 13a UWG sieht daher folgende Vorgaben für Vertragsstrafen vor:

Ҥ 13a Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Art, Schwere, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
2. Schwere des Verschuldens,
3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
(2) Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 dürfen eine Höhe von 1000 Euro nicht überschreiten.
(3) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
(4) Ist lediglich eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 3 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet.
(5) Verlangt der Abmahnende eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, so kann er sich nicht darauf berufen, der Abgemahnte habe durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, wenn der Abgemahnte bei Erhebung der Klage den Anspruch sofort anerkennt.”

Aus unserer Sicht sind die Vorgaben für die Beschränkung von Vertragsstrafen für geringfügige Wettbewerbsverstöße uneingeschränkt zu begrüßen. In der Vergangenheit haben Gerichte in Vertragsstrafenverfahren nämlich zum Leidwesen der Betroffenen sehr unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Aufgrund der daraus resultierenden Unwägbarkeiten und Kostenrisiken haben sich viele Abgemahnte zähneknirschend auf außergerichtliche Einigungen eingelassen. Mit den geplanten Regelungen würden sich die Unwägbarkeiten und Kostenrisiken gerichtlicher Auseinandersetzungen deutlich verschieben.

Unser Fazit:

Der vorliegende Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch greift viele Kritikpunkte auf. Entsprechende Rechtsänderungen hätten aus unserer Sicht zumindest eine deutliche Signalwirkung. Missbräuchliche Abmahnungen könnten die neuen gesetzlichen Regelungen zwar nicht ausschließen, aber doch deutlich erschweren. Dies würde nach unserer Auffassung allerdings erfordern, dass die Gerichte das Problem des Abmahnmissbrauchs konsequenter angehen als in der Vergangenheit. Die dafür erforderlichen Mittel würden mit den geplanten Gesetzesänderungen zur Verfügung stehen. Den vorliegenden Gesetzentwurf finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_fairerWettbewerb.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie an dieser Stelle weiterhin informieren.

Und falls Sie in der Zwischenzeit eine Abmahnung erhalten sollten, sprechen Sie uns einfach an! Wir beraten Sie. Schnell. Unkompliziert. Bundesweit.

Stand: 14.09.2018

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a5f26d66724747139b07f11ebb560cdc