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Unterlassungserklärung bei Amazon: Keine Vertragsstrafe, wenn Amazon-Angebote werktäglich überprüft werden

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die auch immer eine Vertragsstrafe beinhaltet, ist besonders problematisch, wenn es um Darstellungen im Rahmen der Produktbeschreibung bei Amazon geht. Bei Amazon hat der Händler keinen endgültigen Einfluss auf die Darstellung der Produktbeschreibung. Dritte, die Schreibrechte haben, können die ASIN jederzeit verändern. Vor diesem Hintergrund ist eine Unterlassungserklärung, die sich auf Amazon-Produktbeschreibungen bezieht, hoch problematisch. Es ist in der Regel nur eine Frage der Zeit, bis es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. In diesen Fällen bietet es sich immer an, besser keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Kein Verschulden = keine Vertragsstrafe

Im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens hatte bereits das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln Az.: 6 W 31/17) entschieden, dass bezogen auf Amazon kein Verschulden vorliegt, wenn bei Vorliegen eines Unterlassungstitels die Angebote werktäglich, d. h. Montag bis Freitag überprüft werden.

Diese Rechtsprechung hat nunmehr das OLG Schleswig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.04.2019 Az.: 6 U 30/18) auf Vertragsstrafenansprüche erweitert.

Kläger war der allseits bekannte IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting Deutscher Online-Unternehmen e. V.. Dieser Verein ist uns aus unserer Beratungspraxis aus einer sehr großen Zahl von Abmahnungen bekannt. Der IDO hatte offensichtlich die Bewerbung mit einer Garantie bei Amazon abgemahnt. Es wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und es kam wie es kommen musste: Der IDO machte eine Vertragsstrafe geltend, und zwar in Höhe von 5.000,00 Euro.

Das OLG hatte zunächst klargestellt, dass der Händler für den Inhalt der von ihm genutzten ASIN grundsätzlich haftet. Eine Vertragsstrafe gibt es jedoch nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt.

Der Betroffene Händler, der die Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte jedoch das Sortiment “fast werktäglich” auf problematische Begriffe in der Artikelbeschreibung überprüft. Offensichtlich konnte der Händler diese Überprüfung im Verfahren auch beweisen.

Nahezu werktägliche Überprüfung der Angebote reicht aus

Hierzu führt das OLG Schleswig aus:

 “Die vom Landgericht festgestellte nahezu werktägliche Überprüfung der Angebote der Beklagten durch Stichwortsuchen entkräftet die Verschuldensvermutung. Die Frequenz und die Art und Weise der Überprüfungen genügen bezogen auf das streitgegenständliche Warenangebot sogar den vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Störerhaftung im Markenrecht aufgestellten Anforderungen. Hiernach ist dem Anbieter auf dem Amazon Marketplace zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Weitergehende Anforderungen sind an einen Unterlassungsschuldner zur Vermeidung der Verwirkung einer wegen eines Wettbewerbsverstoßes versprochenen Vertragsstrafe nicht zu stellen. Insbesondere ist keine starre Grenze nach Tagen bzw. Stunden für die Frage der Einhaltung der Prüf- und Überwachungspflichten zu ziehen. Vielmehr muss im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung jeweils eine angemessene Regelmäßigkeit der Prüfpflicht ermittelt werden”

Wie oft prüfen? Hängt vom Produkt ab

“Ein Kriterium bei der Bestimmung der Prüfungsfrequenz ist die Frage, ob es sich bei den angebotenen Artikeln um Waren handelt, bei denen viele Händler von der vergebenen ASIN Gebrauch machen. Bei solcher “Standardware” ist die Prüfpflicht intensiver, als bei Produkten, die von eher wenigen Händlern angeboten werden. Im Übrigen spielt es auch eine Rolle, wie komplex eine Ware ist, also wie wahrscheinlich etwaige Fehler in der Artikelbeschreibung sind. Hochkomplexe technische Produkte halten insofern auch zu einem höheren Prüfungsmaßstab an, als simple oder standardisierte Produkte wie z. B. Bücher. Darüber hinaus kann es auch darauf ankommen, ob ein Fehler in der Artikelbeschreibung schwerwiegende Folgen haben kann, etwa wenn er Sicherheits- oder gesundheitsbezogene Angaben betrifft.
Für das Angebot der streitgegenständlichen Haushaltsartikel (Bratpfanne und Toaster) ist ein höherer Sorgfaltsmaßstab als die nahezu werktägliche Überwachung nicht zugrundezulegen. Die vom Geschäftsführer der Beklagten durchgeführten Suchläufe auf Amazon in den fast werktäglichen Intervallen waren ausreichend. Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es um standardisierte Produkte. Deswegen wird es viele Anbieter für die gegenständlichen Produkte geben, die jeweils über die ASIN fehlerhafte Artikelbeschreibungen vornehmen können, so dass zwar eine höhere Prüfungsintensität erforderlich ist. Da aber von einer etwaigen fehlerhaften Angabe zur Garantie, die lediglich den Bereich der Leistungsstörung betrifft und keinen unmittelbaren Bezug zur primären Ebene des alltäglichen Produktgebrauchs hat, weder Gesundheits- noch Sicherheitsgefahren ausgehen, ist es unschädlich, dass an vereinzelten Werktagen die Überprüfung unterblieben ist. Aus dem gleichen Grunde reichen jedenfalls vorliegend die morgendlichen Überprüfungen aus. Allein der Umstand, dass sich Verkäufer auf der Handelsplattform Amazon durch wettbewerbswidrige Angaben zu einer “Garantie” einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern und dem Einzelhandel verschaffen könnten, erfordert keine engmaschigere Kontrolle zu anderen Tageszeiten oder gar in Echtzeit.”

Praxistipps

Zunächst einmal dürfen wir darauf hinweisen, dass es immer hochriskant ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sich grundsätzlich auf Produktbeschreibungen bei Amazon bezieht. Es gibt hier weitaus bessere Alternativen als eine Unterlassungserklärung. Wer jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder gegen wen eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil ergangen ist, dass sich auf Amazon-Produktbeschreibungen bezieht, muss regelmäßig überprüfen.

Es empfiehlt sich tatsächlich werktags, d. h. von Montag – Freitag sämtliche Angebote zu überprüfen. Diese Überprüfung sollte auch entsprechend schriftlich dokumentiert werden, so dass lückenlos nachgewiesen werden kann, dass der betroffene Händler alles getan hat, um ein Verschulden zu vermeiden.

Bei komplexeren oder gefährlichen Produkten kann ggf. eine noch häufigere Prüfung notwendig sein als bei “Standardware” einmal so das OLG. Hier wird man zukünftige Rechtsprechung abwarten müssen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer Artikelbeschreibung bei Amazon, einer Vertragsstrafenforderung oder einem Ordnungsgeldantrag.

Stand: 12.09.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

 

 

 

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