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OLG Dresden bleibt dabei: Händler hat auf der Plattform Amazon keine Verpflichtung, auf die OS-Plattform hinzuweisen

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Dresden, wie auch das OLG Dresden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Ansicht vertreten, dass Händler keine Verpflichtung haben, selbst auf der Plattform Amazon auf die OS-Plattform zu verlinken.

Hier hatte das Landgericht Dresden, wie auch das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Die Entscheidung hielten wir schon damals für falsch.

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Wenn der Kläger eine endgültige Entscheidung haben möchte, die unter Umständen auch vom BGH überprüft werden kann, muss er eine sogenannte Hauptsacheklage einreichen, dies ist mittlerweile geschehen. Auch im Hauptsacheverfahren hat das Oberlandesgericht Dresden jetzt (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17) angenommen, dass Amazon-Händler nicht selbst auf die OS-Plattform verweisen müssen.

Das Gericht hatte kein Urteil gesprochen, sondern da eine gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden eingelegte Berufung des Abmahners nicht erfolgreich schien, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In diesen Fällen sieht das Gericht die Rechtslage als derart eindeutig an, dass die Berufung nicht mehr mündlich verhandelt wird, sondern durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Aus der Begründung des Beschlusses wird nach unserer Auffassung durchaus deutlich, dass die Kritik an dem Urteil des OLG Dresden nicht ganz spurlos am OLG vorbeigegangen ist. Man gibt sich jedoch bockig und beharrt auf seine Ansicht:

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: “In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.”

Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link auf “ihren Websites” einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das Possessivpronomen “ihren” macht abgrenzend   deutlich,  dass   ein   Online-Händler,   der   auf   der   Website   eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort, sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren nicht stützt.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von “Website” als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten, die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber. Wäre unter “ihrer Website” auch das Angebot des Onlineshop-Betreibers auf der Website des Online-Marktplatzes zu verstehen, würde der Onlineshop-Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden “Website” den Link bereitstellen.

Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick auf den Online-Marktplatz ohnehin wieder lösen.  Denn es wäre abseitig, ihn für verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu müssen.

2.  Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. 
Diese Online-Marktplätze sind nach Erwägungsgrund   30   der   ODR-Verordnung   “daher   gleichermaßen”   wie   die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-Marktplatzes als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen Website einen   Link   bereitzustellen.   Von   dieser   ihm   eigenen   Verpflichtung   wird   der Onlineshop-Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-Marktplatzbetreibers tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O 121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der Verlinkung,  d.h.  dieselbe Website. Dem Onlineshop-Betreiber wird nicht die Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-Marktplatzbetreiber einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-Plattform einzustellen.  Andernfalls  wäre  eine  Unterscheidung  zwischen “Website” und “Angebot”, die die ODR-Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig; der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.

3. Wäre (jeder) der auf einem Online-Marktplatz anbietenden Onlineshop-Betreiber verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, hätte es angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch den Betreiber des Online-Marktplatzes  bedurft….

Nicht nur falsch, sondern auch noch unfair

Nicht nur wir und andere Kollegen schätzen die Rechtsansicht des OLG Dresden als falsch und unzutreffend ein. Erst vor Kurzem hat das OLG Hamm in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass es von der Ansicht der Dresdner Richter nichts hält.

Die Größe, die Revision zuzulassen, hatte das OLG Dresden jedoch nicht:

“Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht um die Frage, ob, wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung, einer Entscheidung des Revisionsgerichtes.”

Wer sich seiner Sache so sicher ist, hätte auch souverän die Revision zulassen können.

Die Entscheidung des OLG Dresden sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren, wie auch in dem oben besprochenen Hauptsacheverfahren ist nicht nur nach unserer Auffassung abwegig. Händler, die eine Plattform wie eBay oder Amazon nutzen, müssten daher nach einhelliger Auffassung selbst auf die OS-Plattform hinweisen.

Stand: 29.08.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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