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Neues Abmahnthema: Nicht angemeldete Marken bei der Registrierung nach Verpackungsgesetz werden abgemahnt

Durch das Verpackungsgesetz sind Internethändler verpflichtet, sich seit Anfang 2019 in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Hintergrund der Registrierungspflicht ist, dass Internethändler Versandverpackungen erstmalig mit Ware befüllen. Dies führt zur Anmeldepflicht. Zu den Angaben, die im Rahmen einer Registrierung nach § 9 Verpackungsgesetz zu machen sind, gehört gemäß § 9 Abs. 2, 4 Verpackungsgesetz.

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

Die Verpflichtung zur Markenregistrierung trifft somit den Hersteller. Hersteller ist gemäß § 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Wie auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. Wichtig ist hier der Begriff “erstmalig”. Dies ist bei einem Import, und sei es auch aus einem anderen EU-Land unproblematisch gegeben. Wenn ein deutscher Händler jedoch von einem Großhändler in der Lieferkette in Deutschland einkauft, kann er nach unserer Auffassung in der Regel davon ausgehen, dass im Rahmen der Lieferkette eine Anmeldung der Marke erfolgt ist.

Bei einer Registrierung in der Datenbank LUCID nach Verpackungsgesetz ist im Übrigen grundsätzlich zumindest eine Marke anzugeben. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um eine Marke im Sinne des Markengesetzes handeln. Händler, die ausschließlich Produkte von anderen vertreiben genügen ihrer Verpflichtung, wenn sie den eigenen Namen als Marke hinterlegen. Dies macht auch Sinn, da die Versandverpackungen ja mit dem Namen des Absenders, d. h. des Händlers gekennzeichnet sind.

Hinsichtlich der vertriebenen Produkte, die in Verkaufsverpackungen verpackt sind, ist eine gesonderte Markenregistrierung nur dann notwendig, wenn vereinfacht gesagt in der Lieferkette bisher die Marke für die Verkaufsverpackung noch nicht registriert wurde.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erläutert die Registrierung des Markennamens wie folgt:

Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen “Butti” und Haferkekse unter dem Namen “Hafi”. Auf der Verpackung ist immer “Keksglück” als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke “Keksglück”.

Nicht einzutragen:

    Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
    Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
    Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)

Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.

Bei einer Verpackung ohne Markennamen ist unter Markennamen der Unternehmensname einzutragen, d.h. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, bei juristischen Personen die Firma.

Beispiel

Über die Datenbank LUCID lässt sich relativ einfach feststellen, welche Unternehmen Markenprodukte importieren und dann zutreffender Weise den Markennamen registrieren. Wie man im folgenden Beispiel sieht, gibt es mehrere Unternehmen, die Samsung-Produkte offensichtlich aus dem Ausland importieren. Die Marke “Samsung” wurde daher zutreffender Weise bei der Datenbank LUCID registriert:

 

  

 

Fehlende Registrierung der Marke der Verkaufsverpackung wird abgemahnt

Aktuell mahnt der Abmahnverein IDO, der uns aus unserer Beratungspraxis einschlägig bekannt ist, eine fehlende Registrierung von Marken gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 Verpackungsgesetz ab.

Der Nachweis, dass ein bestimmter Internethändler die Marke von ihm verkauften Produktes, dass in einer Verkaufsverpackung verpackt ist, nicht registriert hat bzw. auch an der Lieferkette keine Registrierung vorliegt, ist nicht ganz einfach. Letztlich müsste man zielgerichtet bestimmte Produkt- bzw. Markennamen suchen in der Datenbank LUCID. Wenn es zu einer bestimmten Marke gar keinen Eintrag gibt, spricht einiges dafür, dass die Marke der Verkaufsverpackung nicht registriert wurde. Wenn es zu einer Marke bereits Registrierungen gibt, dürfte zumindest dem Abmahner der Nachweis nicht leichtfallen, dass der Händler nicht vielleicht doch in der Lieferkette vom Hersteller ordnungsgemäß registrierte Verkaufsverpackungen bezogen hat, die er dann selbst weiterverkauft.

Die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung ist nicht nur ein Wettbewerbsverstoß und die theoretische Chance der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Aus § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz ergibt sich auch ein Vertriebsverbot. Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in den Verkehr bringen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber, und dies trifft dann in erster Linie wiederum die Händler, dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist.

Unterlassungserklärung ist weitreichend

Wie immer in derartigen Fällen, hängt sich eine Abmahnung meist an einem Einzelfall auf. Die geforderte Unterlassungserklärung, die rechtzeitig für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafenregelung enthält ist jedoch häufig generell.

Soweit es somit generell darum geht, es zu unterlassen

systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen, ohne zuvor bei der Registrierung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

Markennamen unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt

Ist eine derartige Unterlassungserklärung sehr weitreichend. Sie bezieht sich nämlich generell auf alle Marken, die der Händler anbietet. Eine Unterlassungserklärung, für den Fall, dass die Abmahnung inhaltlich berechtigt ist, hätte zur Folge, dass der Händler sich dauerhaft sicher sein muss, dass die Marken sämtlicher Verkaufsverpackungen, die er vertreibt, zukünftig durch den Hersteller oder ihn selbst ordnungsgemäß registriert sind.

Die Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung ist daher nach unserer Auffassung sehr problematisch.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz erhalten haben, empfehlen wir eine Beratung.

Stand: 30.08.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke