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Neues Anti-Abmahngesetz seit dem 02.12.2020: Werden die neuen formellen Anforderungen bei Ihrer Abmahnung eingehalten?

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das UWG zum 2.12.2020 geändert. Das UWG enthält Vorschriften zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Ziel des Gesetzgebers war es, unter anderem die massenhaften Abmahnungen von Internethändlern einzudämmen. Eine Übersicht über die neuen gesetzlichen Regelungen haben wir in diesen FAQ zusammengestellt.

Ab dem 02.12.2020 gilt u.a , dass bei einer Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Verstößen gegen Informationspflichten im Internet (z.B. Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung etc.) keine Abmahnkosten mehr geltend machen darf. Bei einem erstmaligen Verstoß darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Abmahnvereine (z.B. der IDO, die Wettbewerbszentrale, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln oder der Verband sozialer Wettbewerb etc.) dürfen bei einer Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten auch weiterhin Abmahnkosten geltend machen sowie eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern. Die neuen Regelungen gelten für alle Abmahnungen, die dem Abgemahnten nach dem 01.12.2020 zugegangen sind. Zugang ist der tatsächliche Erhalt, sei es per E-Mail oder per Post.

Neue formale Anforderungen an eine Abmahnung

Bisher war es so, dass es so gut wie keine formalen Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung gab. Dies ist aufgrund der neuen Formvorschriften nunmehr anders, die Rechtsfolgen bei einem Verstoß sind weitreichend.

§ 13 Abs. 2 UWG schreibt jetzt ganz konkret vor, über was in einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht klar und verständlich informiert werden muss:

Zu den Informationspflichten gehören Name oder Firma des Abmahnenden, im Falle einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters.

Des Weiteren muss ab Dezember 2021 ausführlich über die sogenannter Anspruchsberechtigung informiert werden. Hintergrund dieser Informationspflicht ist, dass nur noch abmahnen darf, wer Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Damit soll vermieden werden, dass Kleinunternehmer, wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war, umfangreich abmahnen.

Ferner ist vorgeschrieben, dass darüber informiert wird, ob und in welcher Höhe Abmahnkosten geltend gemacht werden und wie sich diese berechnen. Wenn ein Wettbewerber die Verletzung von Informationspflichten im Internet abmahnt, muss ferner darüber informiert werden, dass in diesem Fall keine Abmahnkosten geltend gemacht werden dürfen.

Wie ausführlich über die einzelnen Aspekte in einer Abmahnung zu informieren ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungeklärt. Die Chance, dass eine Abmahnung formelle Fehler enthält, ist groß.

Wenn es Formfehler gibt, berührt dies die Berechtigung der Abmahnung zwar nicht. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG können jedoch in diesem Fall keine Abmahnkosten geltend gemacht werden. Nicht nur das: In diesem Fall, wenn nämlich die formellen Anforderungen nicht erfüllt werden, kann der abgemahnte gegen den Abmahnenden die Kosten für seine anwaltliche Vertretung geltend machen. Der Kostenerstattungsanspruch ist beschränkt auf die Höhe der Abmahnkosten des Abmahners.

Formfehler können auch zu Rechtsmissbrauch führen

Eine Intention des Gesetzgebers war, gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen vorzugehen. Nunmehr gibt es in § 8c Abs. 2 UWG eine Vielzahl von Indizien, bei denen „im Zweifel“ ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Zu diesen Aspekten gehören auch im weitesten Sinne Formalien:

So kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Gegenstandswert und damit die Abmahnkosten unangemessen hoch angesetzt werden.

Auch die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung spielt aus mehreren Gesichtspunkten eine Rolle: Rechtsmissbrauch kann gegeben sein, wenn in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird oder die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Unterlassungsansprüche, wie aber auch Abmahnkosten, können bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gegenüber dem Abgemahnten nicht durchgesetzt werden. Ferner hab der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.

Erfüllt Ihre Abmahnung die neuen formellen Anforderungen?

Wenn die neuen formellen Anforderungen an eine Abmahnung nicht eingehalten werden, sind die Folgen weitreichend und für Sie günstig.

So erfüllt der IDO (Stand 07.12.2020) nicht die neuen formellen Anforderungen.

Selbstverständlich prüfen wir als Fachanwälte bei der Beratung einer Abmahnung, ob die neuen Vorschriften eingehalten wurden.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung.

Stand: 07.12.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke