ido-kannwegen-formfehlern-keine-abmahnkosten-verlangen

Abmahnkosten unberechtigt: Formfehler – IDO hat seine Abmahnungen nicht an das neue UWG angepasst

Seit dem 02.12.2020 gilt ein neues Wettbewerbsrecht: Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das Wettbewerbsrecht (UWG) erheblich geändert. Eine ausführliche Übersicht über die Rechtsänderungen haben wir in unseren FAQ zum neuen Anti-Abmahngesetz zusammengestellt. Die Gesetzesänderung gilt für alle Abmahnungen, die ein Abgemahnter nach dem 1.12.2020 erhält. Es kommt tatsächlich auf das Datum an, zudem dem Abgemahnten die Abmahnung zugeht, sei es per Post, Fax oder E-Mail.

§ 13 Abs. 2 UWG schreibt nunmehr vor, welche Informationen in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden müssen. Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist ein Abmahnverein, der uns aus der Beratung von hunderten von Abgemahnten einschlägig bekannt ist. Noch darf der IDO abmahnen. Dies kann sich ändern, wenn Abmahnvereine im nächsten Jahr nur noch dann eine Abmahnung aussprechen dürfen, wenn Sie als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Ob der IDO diese Eintragung schaffen wird, ist zweifelhaft, gibt es doch in § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG eine Regelung, die nach unserer Auffassung speziell auf den IDO abzielt und eine Eintragung verhindern soll.

Hält sich der IDO daran? Neue formelle Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung

§ 13 Abs. 2 UWG schreibt jetzt genau vor, welchen Inhalt einer Abmahnung haben muss. Die entsprechenden Informationen sind klar und verständlich anzugeben. Bereits vor einigen Wochen lag uns eine Abmahnung eines anderen Abmahnvereins vor, in der die neuen formellen Anforderungen bereits umgesetzt worden waren, obwohl zum damaligen Zeitpunkt das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.

Wir waren natürlich gespannt, ob und wie der IDO die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung umsetzen würde.

Um es kurz zu machen: Der IDO hat nichts geändert.

Uns liegen mehrere Abmahnungen mit dem Datum 03.12.2020 des IDO zur Beratung vor. Es sind exakt die gleichen Formulierungen in der Abmahnung des IDO, wie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Es muss nicht zwangsläufig der Fall sein, bei der Abmahnung des IDO ist es jedoch so: Die uns vorliegenden Abmahnungen erfüllen die Voraussetzungen, die seit dem 2.12.2020 gelten gemäß § 13 Abs. 2 UWG nicht.

Folge ist gemäß § 13 Abs. 5 UWG, dass die Abmahnkosten des IDO nicht zu zahlen sind. Nicht nur das: Der Abgemahnte hat auch einen Anspruch auf Erstattung der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen hat. Der Abgemahnte kann somit seine Rechtsanwaltskosten gegenüber dem IDO geltend machen. Die Ersatzansprüche sind auf die Höhe der vom IDO geltend gemachten Abmahnkosten beschränkt.

… und natürlich Rechtsmissbrauch des IDO

Schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben mehrere Gerichte angenommen, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sind (siehe Landgericht Heilbronn, OLG Rostock und OLG Celle).

Das neue UWG hilft dem Abgemahnten auch hier weiter: § 8c Abs. 2 enthält jetzt eine Vielzahl von Indizien, bei denen eine missbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Zweifel anzunehmen ist. Nach unserer Auffassung gibt es, gerade bei einer Abmahnung, die fehlende Grundpreise betrifft, beim IDO durchaus Gründe, bereits aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Folge ist wiederum, dass der IDO gemäß § 8c Abs. 3 UWG die Kosten der Rechtsverteidigung (Rechtsanwaltskosten) zu erstatten hat. Noch viel wichtiger: Bei Rechtsmissbrauch gibt es zudem keine Unterlassungsansprüche.

Wir beraten oder vertreten auch Sie bei einer Abmahnung des IDO

Sollten auch Sie, wie mehrere 1000 andere Internethändler auch, eine Abmahnung des IDO erhalten haben, beraten oder vertreten wir Sie gerne.

Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Stand: 07.12.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke