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Schon wieder: IDO konnte vor dem Landgericht Rostock wieder einmal seine Aktivlegitimation nicht nachweisen

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat vor dem Landgericht Rostock aktuell keinen guten Lauf. Nachdem der IDO e.V. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Rostock seine Aktivlegitimation (d.h. die Berechtigung, abmahnen zu dürfen) nicht nachweisen konnte (LG Rostock, Urteil vom 10.01.2019, Az: 5 a HKO 120/18), hat der IDO e.V. jetzt schon wieder vor dem Landgericht Rostock verloren.

Dieses Mal ging es um das Wettbewerbsverhältnis von Nahrungsergänzungsmitteln. In dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Rostock vom 10.01.2019 ging es um das Wettbewerbsverhältnis Elektronik- und Multimediaartikel.

LG Rostock: Klagebefugnis nicht hinreichend dargetan

Das Landgericht Rostock (LG Rostock, Urteil vom 25.04.2019, Az.: 5a HK O 112/18 (nicht rechtskräftig)) hat nunmehr wiederum dem IDO Unterlassungsansprüche versagt. Geklagt wurde im Wege der Hauptsacheklage, also nicht im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Beweismittel sind hier anders. Im einstweiligen Verfügungsverfahren müssen Tatschen glaubhaft gemacht werden, im Hauptsacheverfahren müssen diese bewiesen werden.

Es ging um eine angebliche wettbewerbswidrige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der IDO die Klagebefugnis nicht hinreichend dargetan hatte.

Klagebefugnis ergibt sich nicht schon daraus, dass andere Gerichte diese anerkannten

Hierzu führt das Gericht aus:

“Die Klagebefugnis ergibt sich nicht schon aus deren Anerkennung in anderen Gerichtsverfahren.

Grundsätzlich trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung und seine Prozessführungsbefugnis ergeben. Hinsichtlich der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung und der Fähigkeit zur tatsächlichen Zweckverfolgung spricht jedoch eine Vermutung zugunsten des Verbandes, wenn er jahrelang als klagebefugt anerkannt ist. Dann ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen und ein bloßes Bestreiten durch den Beklagten genügt nicht .

Eine solche Vermutung hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen dürften auch zugunsten des Klägers bestehen, hierfür spricht die erhebliche Anzahl der von ihm bundesweit geführten gerichtlichen Verfahren.

Keine Vermutung spricht jedoch dafür, dass dem Kläger im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers, dessen Vereinszweck und den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ist davon auszugehen, dass der Kläger Mitgliedsunternehmen aus den verschiedensten Branchen hat. Für den Umstand, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die den hier relevanten Branchen angehören, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um hierauf eine Vermutung gründen zu können. Soweit in der als Anlage K 15 vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau (Urteil vom 12.10.2018, 3 0 23/18) allein aus der Vorlage von Mitgliederlisten eine für die Aktivlegitimation sprechende tatsächliche Vermutung abgeleitet wird, findet sich in dieser Entscheidung keine nachvollziehbare Begründung.”

Kein Vortrag zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichen Gewicht der benannten Mitglieder

Hierzu heißt es in dem Urteil:

“lm vorliegenden Fall kommen jedenfalls Unternehmen in Betracht, welche Vitamine als Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Zudem reicht es schon aus, wenn der Mitbewerber Nahrungsergänzungsmittel anderer Art vertreibt. Zu weit ist aber die Auffassung der Klägerseite, dass jede Art von Lebensmittelhandel ein ausreichendes Wettbewerbsverhältnis begründen könnte. Der Kauf von Nahrungsergänzungsmittel kann sich zwar auf den Kauf anderer Lebensmittel auswirken, dies betrifft jedoch im Regelfall nur Lebensmittel, welche die gleiche oder ähnliche Nährstoffe enthalten, wie das betreffende Nahrungsergänzungsmittel. Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel berührt somit im Regelfall nicht den Markt allgemeiner Lebensmittel. Anderes kann für Teilmärkte gelten, etwa für Nahrungsmittel, welche mit Vitaminen angereichert sind, so dass der wettbewerbswidrige Verkauf von Vitaminen als Nahrungsergänzungsmittel Kunden davon abhalten könnte, solche mit Vitaminen angereicherten Lebensmittel zu erwerben.

Aus den als Anlagenkonvolut K 8b eingereichten Ausdrucken von lnternetseiten mit lnhalten der in der Anlage K 8 a benannten angeblichen Mitglieder des Klägers lässt sich kein hinreichender Vortrag zu den genannten Kriterien entnehmen. Eine Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ist nur dann als Sachvortrag verwertbar, wenn der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und substantiiert auf die jeweilige Anlage verwiesen wird.

Die Benennung der Mitglieder unter Angabe des Aufnahmedatums erfolgte noch hinreichend
nachvollziehbar durch Verweisung auf die Anlage K 8a. Zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichen Gewicht der benannten Mitglieder sowie zu den vertriebenen Waren fehlt jedoch ein hinreichender Vortrag. Schriftsätzlich wurde hierzu nichts konkret vorgetragen, sondern auf die Ausdrucke der Online-Auftritte in Anlage K 8b verwiesen. Diese Ausdrucke sind jedoch nicht aus sich heraus verständlich.

Aus den Ausdrucken lassen sich nur begrenzt lnformationen gewinnen und dies auch nur durch Zusammensuchen und lnterpretieren.”

Im Folgenden analysiert das Gericht dann eine Vielzahl von Händlern, die der IDO im Bereich Nahrungsergänzungsmittel benannt hatte.

Im Einzelnen führt das Gericht bspw. aus:

– Information zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht des benannten Mitgliedes finden sich nicht

– ob dieser Händler in einem gewissen Umfang mit diesem Produkt handelt und ob er noch weitere Nahrungsergänzungsmittel vertriebt, ergibt sich nicht klar aus dem Ausdruck

– zum Umfang der gewerblichen Tätigkeit findet sich jedoch kein Vortrag

– jedenfalls ist nach Ansicht des Gerichtes der Vortrag des IDO insgesamt nicht ausreichend, um bei einer relativ geringen Anzahl von benannten Mitgliedern aus dem Bereich Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln darauf schließen zu können, dass bei dem Kläger Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichen Gewicht repräsentativ vertreten sind.

Es lohnt sich somit auch weiterhin, sich die Aktivlegitimation des IDO im Einzelfall genauer anzusehen.

Stand: 13.05.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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