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LG München: IDO ist nicht klagebefugt bei Wettbewerbsverstößen beim Angebot von Münzen

Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. ist uns aus einer Vielzahl von Abmahnungen, zu denen wir insbesondere eBay-Händler beraten haben, einschlägig bekannt.

Voraussetzung dafür, dass der IDO in einer bestimmten Branche abmahnen darf, ist die sogenannte Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Voraussetzung ist, dass die Interessen einer erheblichen Anzahl von Unternehmen durch den IDO wahrgenommen werden, die auf demselben Markt tätig sind, wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Es ist letztlich wie das Wettbewerbsverhältnis, d.h. das Angebot von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen, welches Voraussetzung einer Abmahnung eines Wettbewerbers ist. Im Fall eines Abmahnvereins ergibt sich dies aus der tatsächlichen Tätigkeit der Mitglieder des Abmahnvereins.

In der Vergangenheit, dies ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, hat der IDO auch die Anbieter von Münzen, insbesondere bei eBay, abgemahnt. Der IDO hat dies unter dem Begriff “Sammelartikel” als Wettbewerbsverhältnis bezeichnet.

LG München: IDO hat keine Klagebefugnis beim Angebot von Münzen

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16) hatte auf einen Widerspruch eines Abgemahnte hin eine gegen diese erlassene einstweilige Verfügung des IDO aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichtes hatte der IDO nicht glaubhaft gemacht, dass der IDO eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die Münzen oder mit Münzen vergleichbare Waren anbieten. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Es wurde jedoch vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mit Münzen vergleichbaren Waren anbieten.
Die als Anlage K .. vorgelegte eidesstattliche Versicherung reicht hierfür nicht aus, da in ihr lediglich eidesstattlich versichert wird, dass dem Kläger 62 Unternehmen angehören, die “Sammelartikel” vertreiben. Was diese Sammelartikel sein sollen, wird jedoch nicht dargelegt. Da man alles Mögliche sammeln kann, nicht nur Münzen, reicht dies zur Glaubhaftmachung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht aus.
Die als Anlagen … vorgelegten Internetausdrucke und die in der Sitzung vorgelegte nicht anonymisierte Mitgliederliste sind hierfür nicht ausreichend, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die dort genannten Mitunternehmen tatsächlich Mitglieder des Antragstellers sind. Eine dahingehend lautende eidesstattliche Versicherung oder ein sonstiger Nachweis wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner die Aktivlegitimation des Antragstellers bereits im Widerspruchsschriftsatz bestritten hat.
Mangels hinreichend glaubhaft gemachter Aktivlegitimation des Antragstellers war die einstweilige Verfügung der Kammer … aufzuheben.”

Die Entscheidung ist nach unserer Kenntnis rechtskräftig, eine gegen die Entscheidung gerichtete Berufung des IDO vor dem OLG München wurde durch den IDO zurückgenommen.

Darf der IDO nunmehr keine Händler mehr abmahnen, die Münzen anbieten?

Der IDO kann die Unterlassungsansprüche immer noch im Wege einer Hauptsacheklage geltend machen und dort nachweisen, dass eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern (auch) Münzen anbieten.

Wir gehen jedoch davon aus, dass der IDO aufgrund des Urteils in nächster Zeit die Anbieter von Münzen nicht abmahnen wird.

Abmahnung vom IDO erhalten?

Wir beraten Sie.

Stand: 04.07.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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