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Neues Abmahnthema des IDO: Muss bei Produkten mit einer Herstellergarantie im Angebot zwingend über die Garantie informiert werden?

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist uns aus Hunderten von Beratungen und Vertretungen bekannt. Aktuell hat der IDO ein neues und weitreichendes Abmahnthema für sich entdeckt, das Händler vor fast unlösbare Probleme stellt, wenn die Rechtslage so ist, wie der IDO sie darstellt:

Produkt hat eine Herstellergarantie: Muss über Garantie und damit auch die Garantiebedingungen im Angebot informiert werden?

Viele Produkte, gerade Markenprodukte, haben eine Herstellergarantie. Der IDO behauptet in uns vorliegenden Abmahnungen, dass der Händler in diesem Fall verpflichtet sei

  • über die Herstellergarantie zu informieren
  • und auch über die Garantiebedingungen des Herstellers zu informieren

Die Verpflichtung zur Information über eine bestehende Herstellergarantie ergebe sich, so der IDO, aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Uns liegen aktuell mehrere Abmahnungen des IDO zu diesem Thema vor. Alle Abmahnungen beziehen sich auf Angebote bei eBay. Es geht um angebliche Herstellergarantien bei Smartphones von Samsung und Elektrowerkzeug.

Wo ist das Problem?

Zunächst möchten wir betonen, dass wir die Rechtslage für ungeklärt halten. Zu diesem Thema, ob nämlich im Falle des Vorliegens einer Herstellergarantie der Händler zwingend verpflichtet ist, auch darüber zu informieren, ist uns keine Rechtsprechung in Form eines Urteils bekannt (Stand: 03/2019). Der IDO übersendet im Rahmen der Abmahnung zwar einen Beschluss des LG Bochum aus Mitte Februar 2018. Es handelt sich jedich “nur” um eine einstweilige Verfügung. In diesen Fällen hat der Abgemahnte keine Gelegenheit, seine Argumente gegenüber dem Gericht vorzutragen.

Für Internethändler sind mögliche Rechtsfolgen jedoch weitreichend:

Zum einen ist nicht immer bekannt und offensichtlich, ob ein Produkt eine Herstellergarantie hat. Eine Werbung mit einer Garantie steht oftmals nicht auf der Verpackung und lässt sich, wenn überhaupt, nur durch eine Internetrecherche auf Internetseiten des Herstellers feststellen.

Sehr viel größer ist jedoch ein weitergehendes Praxisproblem:

Für den Fall, dass ein Internethändler über eine Garantie informiert, muss auch über die Garantiebedingungen nach § 479 BGB informiert werden. Hier ist die Rechtslage eindeutig: Wenn eine Garantie, sei es eine eigene oder eine Herstellergarantie erwähnt wird, ist zwingend auch über die Garantiebedingungen zu informieren, so bspw. der Bundesgerichtshof bereits 2013.

Das Problem besteht darin, dass viele Hersteller, dazu gehören auch große und bekannte Markenhersteller, unserem Eindruck nach keine Garantiebedingungen haben, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Gemäß § 479 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Die Garantieerklärung muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2.. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Ist eine Abmahnung wegen einer fehlenden Information über eine Herstellergarantie des IDO berechtigt?

Die Rechtslage halten wir für ungeklärt. Uns ist zu diesem Thema keine Rechtsprechung bekannt. Soweit der IDO in seiner Abmahnung auf eine Entscheidung des OLG Hamm Bezug nimmt, ist jedenfalls festzustellen, dass es in dieser Entscheidung gerade nicht um die Frage ging, ob zwingend über eine vorhandene Herstellergarantie zu informieren ist. Die Norm des Artikels 246 a Abs. 1 Nr.  9 EGBGB wird zwar in diesem Urteil erwähnt, der Zusammenhang ist jedoch ein anderer.

Hinzu kommt, dass nach unserem Eindruck die Herstellergarantie bezogen auf das konkrete Angebot des Händlers ohnehin nicht immer tatsächlich gegeben ist.

Die vom IDO in diesem Zusammenhang geforderte Unterlassungserklärung halten wir für viel zu weitreichend.

Was tun?

Die Rechtslage ist ungeklärt. Nach unserer Auffassung gibt es gute rechtliche Argumente, die gegen eine Berechtigung der Abmahnung sprechen. Die Unterlassungserklärung des IDO enthält, wie im Wettbewerbsrecht üblich, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafenregelung zugunsten des IDO. Wer eine derartige Abmahnung erhält muss sich darüber im Klaren sein, wie weitreichend die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist. Die Unterlassungserklärung ist nach unserer Auffassung aktuell nur schwer einzuhalten. Herstellergarantien sind nicht immer bekannt, eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Garantieerklärung des Herstellers gibt es häufig nicht.

Hinzu kommt, dass sich die Unterlassungserklärung, abgemahnt werden zurzeit Angebote auf der Plattform eBay, sich nicht nur auf die Plattform eBay bezieht, sondern auch auf alle anderen Angebote des Händlers. In einem Internetshop mag eine Information über eine Garantie noch möglich sein, bei Amazon wird es jedoch sehr schwierig.

Wir empfehlen eine Beratung wenn Sie vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. abgemahnt wurden.

Stand: 20.03.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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