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Aktuelles Abmahnthema: Abmahnung wegen Garantie-Werbung bei Amazon

Die Werbung mit einer Garantie bei Internetangeboten ist hoch problematisch. Bereits vor den weitreichenden Rechtsänderungen im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass zumindest bei eBay bei einer Werbung mit einer Garantie ausführlich über die Garantiebedingungen informiert werden muss.

Seit dem 13.06.2014 gibt es ganz grundsätzlich bei Internetangeboten zu dieser Informationsverpflichtung eine gesonderte Norm. In Art. 246 a Abs. 1 Nr. 9 EGBGB heißt es, dass über die Bedingungen von Garantien zu informieren ist. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass auch eine Garantie beworben wird.

Unterschied Garantie vs. Gewährleistung

Den Händlern wie aber auch vielen Kunden ist der Unterschied zwischen einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung (neuerdings Mängelhaftung genannt) nicht bekannt. Es wird in der Regel eigentlich immer von einer “Garantie” gesprochen, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Die Unterschiede sind jedoch weitreichend. Die Gewährleistung bzw. die Mängelhaftungsansprüche beschreiben die Ansprüche, die ein Kunde gegenüber dem Verkäufer, aufgrund eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen hat. Diese Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder und bestehen in erster Linie aus einem Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung bei einem Mangel.

Eine Garantie dagegen geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Diese Garantie wird in Regel durch den Hersteller eingeräumt. Denkbar ist jedoch auch, dass der sogenannte Garantiegeber Verkäufer ist. Eine Garantie kann sich bspw. von der Gewährleistung dahingehend unterscheiden, dass sie länger ist. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 24 Monate. Eine Garantie kann bspw. 3 Jahre betragen oder sogar erheblich länger. Ferner können in einer Garantie besondere Leistungen geregelt werden, wie bspw. ein Abholservice.

Problem Garantiebedingungen

Einfach nur mit bspw. “5 Jahre Garantie” im Internet zu werben, geht leider nicht. Vielmehr müssen die Garantiebedingungen in aller Ausführlichkeit bereits im Internetangebot erläutert werden. Der Gesetzgeber spricht hier von einer sogenannten Garantieerklärung gemäß § 477 BGB muss eine Garantieerklärung enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers

Es versteht sich von selbst, dass eine rechtskonforme Formulierung von Garantiebedingungen somit eine komplexe Angelegenheit ist. Es  ist somit mit einem Hinweis, wie bspw. “5 Jahre Garantie” in einem Internetangebot wirklich nicht getan.

Über 2 Millionen mal: Werbung mit einer Garantie bei Amazon

In vielen Amazon-Angeboten wird mit einer Garantie geworben. Eine einfache Suche bei Amazon (Stand: 01/2018) ergibt, dass über 2.000 000 Amazon-Angebote in irgendeiner Form das Wort “Garantie” enthalten! Eine ordnungsgemäße ausführliche Erläuterung der Garantiebedingungen gibt es jedoch in kaum einem Amazon-Angebot.

Fehlende Garantieinformation ist wettbewerbswidrig

Wie meistens gilt, dass unvollständige Informationen, zu denen der Anbieter eigentlich verpflichtet ist, wettbewerbswidrig sind. Bei Amazon ist dies besonders weitreichend. Die meisten Amazon-Händler nutzen bereits vorhandene Beschreibungen aus dem Produktkatalog (ASIN), um ihre Produkte anzubieten. Wird eine ASIN genutzt, die eine unzureichende Garantieinformation enthält, kann der Händler, der die ASIN konkret nutzt (neben anderen Händlern, die die ASIN ebenfalls nutzen), abgemahnt werden. Gerade aktuell sind uns zu diesem Thema mehrere Abmahnungen bekannt.

Soweit Sie bei Amazon verkaufen, empfehlen wir dringend, dass Sie die von Ihnen genutzten ASINs daraufhin überprüfen, ob dort der Begriff “Garantie” auftaucht. Aus anwaltlicher Vorsorge empfehlen wir in diesen Fällen, die entsprechende ASIN nicht zu nutzen.

Tückisch: Abmahnung wegen Amazon-Artikelbeschreibung

Bei einer Abmahnung, die sich auf eine Artikelbeschreibung bei Amazon bezieht, ist immer Vorsicht geboten. Neben der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, ist in erster Linie wichtig, wie weitgehend eigentlich die geforderte Unterlassungserklärung ist. In der Regel geht dies über das ganz konkrete im Rahmen der Abmahnung gerügte Produkt hinaus. Es kann bspw. grundsätzlich bestimmte Produktkategorien erfassen. Da Amazon-ASIN vor Veränderungen nicht sicher sind, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung hoch problematisch. Das was heute noch eine ASIN ohne das Wort “Garantie” war, kann morgen bereits das Wort “Garantie” enthalten. Dies kann entweder dadurch geschehen, indem ein Anbieter, der die Berechtigung hat, ASINs abzuändern (ASIN-Priorität), die Artikelbeschreibung abändert. Uns sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen Amazon selbst Artikelbeschreibungen zusammenlegt.

Wir raten daher in diesen Fällen zu extremer Vorsicht und empfehlen, sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, auf jeden Fall eine Beratung, bevor Sie etwas unterschreiben oder eine Zahlung vornehmen.

Stand: 31.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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