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Schon wieder Rechtsmissbrauch – LG Potsdam weist Klage des IDO wegen Rechtsmissbrauch ab

Vor dem Landgericht Potsdam hat der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) keine guten Karten. Wieder einmal hat das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 29.06.2021, Az.: 52 O 111/20 (n.r.)) eine Klage des IDO auf Unterlassung wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten. Wie auch bei anderen Gerichten sieht das Landgericht Potsdam einen Rechtsmissbrauch beim IDO darin, dass der IDO zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterscheidet. Passive Mitglieder, hierzu gehören die Online-Händler, aus denen der IDO seine Aktivlegitimation herleitet, haben in einer Mitgliederversammlung des Vereins kein Stimmrecht.

Die Begründung des Landgerichtes ist kurz, bringt es jedoch auf den Punkt:

„Nach dem Sach – und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Rechtsverfolgung durch den Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG (seit 02.12.2020: § 8 c UWG) ist. Nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 seiner Satzung unterscheidet der Kläger zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, letztere haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der ganz überwiegende Teil der Mitglieder des Klägers eine Stellung als passive Mitglieder haben; bei lediglich höchstens 2 % handelt es sich um aktive Mitglieder.

Ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Kläger Online – Unternehmen, deren Interessen er wahrzunehmen und zu fördern behauptet, von der Willensbildung des Klägers ausschließt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmern zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen (so auch OLG Celle, Urteil vom 6.20.03.2020 zum Az. 13 U 73/19 und Landgericht Hildesheim, Urteil vom 4. 20.11.2020 zum Az. 11 O5/19, Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.02.2021 zum Az. 52 O 102/20).

Dass die Vereinsziele des Klägers nicht mit kostenträchtigen Versammlungen und ,,endlosen Debatten mit juristischen Laien” zu erreichen seien, stellt keinen derartigen sachlichen Grund dar.“

Wieder einmal konnten wir von Internetrecht-Rostock.de dem IDO Rechtsmissbrauch vor Gericht nachweisen.

Wir beraten oder vertreten auch Sie bei einer Abmahnung des IDO oder wenn der IDO eine Vertragsstrafe von Ihnen fordert.

Stand: 07.07.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke