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Jetzt auch das OLG Köln: Abmahnung des IDO ist Rechtsmissbrauch

Schon wieder haben wir von Internetrecht-Rostock.de gegen den Massenabmahner Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) vor Gericht gewonnen und dem IDO Rechtsmissbrauch nachgewiesen.

Wir hatten unseren Mandanten bereits erfolgreich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az.: 21 O 102/20) vertreten. Das Landgericht Köln ging von einem Rechtsmissbrauch des IDO aus, insbesondere da der IDO nicht gegen die eigenen Mitglieder vorgeht.

Der IDO hatte gegen das Urteil des Landgerichtes Köln Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 25.08.2021 hatte das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 67/21) einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Dies bedeutet, dass das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufung des IDO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Der IDO nahm daraufhin die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichtes Köln ist somit rechtskräftig.

Berufungsgerichte erteilen entsprechende Hinweise nur bei einer eindeutigen Rechtslage, bei der es auch in einer mündlichen Verhandlung nichts mehr aufzuklären gibt.

Rechtsmissbrauch, da sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele durch den IDO verfolgt werden

Nach Ansicht des OLG führen folgende Umstände in der Gesamtbetrachtung zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs:

  • Vielzahl von Abmahnungen, von dem nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt wird,
  • systematisches Verschonen der eigenen Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße,
  • Aufnahme von Mitgliedern typischerweise nur als „passive Mitglieder ohne Stimmrecht“,
  • Verhältnis der gerichtlichen Unterlassungsverfahren zu den gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren,
  • unangemessen hohe Zahlungen an eine freie Mitarbeiterin, die eine Schwester der Geschäftsführerin ist,
  • systematisch zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Dies sind eine Vielzahl von Argumenten, die das OLG Köln beim IDO für gegeben hält und die zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führten.

IDO konnte Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht entkräften

Nach Ansicht des OLG konnte der IDO den Vorwurf des Rechtsmissbrauches nicht entkräften. Dem OLG fehlte ein substantiierter Vortrag zur Einnahmen- und Ausgabenstruktur, zur Mitgliederstuktur und zum Arbeitsapparat des IDO. Eine vom IDO vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin bezeichnete das OLG als „inhaltsarm“.

Unter anderem führte das OLG aus:

„Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen und belegt, dass er jemals Unterlassungsklagen (welche?) gegen (welche?) Vereinsmitglieder geführt hat für erst nach dem Eintritt in den Verein begangene Verstöße.“

Hinzu kam, dass mindestens 25 Mitglieder des IDO auch gegen Vorschriften zur Grundpreisangabe verstoßen hatten.

Auch das Thema überhöhte Gehälter konnte der IDO nicht widerlegen.

„Der Versuch des Antragstellers, dass Gehalt seiner freien Mitarbeiterin… zu relativieren, überzeugt ebenfalls nicht. Frau … hatte nach eigenen Angaben in einer gerichtlichen Beweisaufnahme einen Stundensatz von 120,00 Euro netto erhalten und 30 – 40 Stunden in der Woche für den Antragsteller gearbeitet. Ein solches Gehalt stand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Zeugin geschilderten Tätigkeiten.“

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“Die Höhe des Gehaltes wirft, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Antragstellers und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter auf.“

Somit hat nunmehr ein weiteres OLG (neben z.B. dem OLG Rostock) einen Rechtsmissbrauch des IDO bestätigt.

Wir vertreten auch Sie bei einer Abmahnung des IDO oder wenn der IDO Ihnen gegenüber aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend macht.

Auch bei Ihnen könnte es Rechtsmissbrauch sein.

Stand: 21.09.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke