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Landgericht Berlin verneint Abmahnbefugnis des IDO: Was das Urteil für Abgemahnte bedeutet

  • Aktuell: Das LG Berlin hat mit Beschluss vom vom 09.05.2017 in einem anderen Verfahren (Az. 103 O 34/17) nunmehr doch eine Aktivilegitimation (Abmahnbefugnis) des IDO angenommen.

Im Internet wird über ein Urteil des Landgerichtes Berlin berichtet, mit dem das Gericht eine Klage des IDO zurückgewiesen hat, da es dem IDO an der nötigen Aktivlegitimation fehle (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az.: 103 O 91/16, noch nicht rechtskräftig).

Da der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) seit geraumer Zeit und in größerer Zahl Abmahnungen ausspricht – uns liegen hier in der Kanzlei inzwischen mehr als 300 (!) Abmahnungen des Vereins vor – stellt sich für viele Betroffene die Frage, was das Urteil für sie bedeutet.

Warum das LG Berlin die Abmahnbefugnis des IDO verneint hat

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte der IDO im November 2015 wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem eBay-Auftritt abgemahnt. Daraufhin änderte der Abgemahnte die rechtlichen Informationen und gab eine Unterlassungserklärung ab. Aufgrund eines Fehlers bei der Überarbeitung forderte der IDO sodann im Januar 2016 wegen der fehlerhaften Informationen zum Widerrufsrecht eine Vertragsstrafe. Eine neue Unterlassungserklärung wurde dagegen nicht gefordert. Nachdem man sich hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe geeinigt hatte, sprach der IDO im Juli 2016 wegen des Verstoßes, der auch Gegenstand der Vertragsstrafenforderung war, eine neue Abmahnung aus. Da der Abgemahnte dieses Mal keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der IDO Klage auf Unterlassung beim Landgericht Berlin ein.

Das Landgericht Berlin wies die Klage des IDO ab und begründete die Abweisung mit der fehlenden Anspruchsberechtigung, da dem IDO die erforderliche personelle Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Hierzu muss man wissen, dass Wettbewerbsvereine, wie der IDO, die nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, Abmahnungen nur aussprechen dürfen, soweit sie (unter anderem) nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihren satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der Grund, warum das Landgericht Berlin die Abmahnbefugnis des IDO verneinte, ergibt sich aus einer Besonderheit des konkreten Falles.

Das Problem: Vertragsstrafenforderung ohne neue Abmahnung

Begeht jemand eine Wettbewerbsverstoß, dann wird vermutet, dass er diesen Wettbewerbsverstoß wiederholen könnte. Aus diesem Grunde wird mit einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit einer solchen Erklärung soll sich der Abgemahnte dazu verpflichten, den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen und bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Begeht der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Wettbewerbsverstoß dann erneut, wird die Vertragsstrafe fällig. Allerdings führt der wiederholte Wettbewerbsverstoß auch dazu, dass ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht. Deshalb wird bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals nicht nur eine Vertragsstrafe gefordert, sondern auch eine neue Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einem erhöhten Vertragsstrafeversprechen.

Das Landgericht Berlin argumentierte in dem entschiedenen Fall, dass dem IDO die erforderliche personelle Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, weil der mit der Vertragsstrafenangelegenheit betreuten Geschäftsführerin die ausreichende wettbewerbsrechtliche Qualifikation fehle:

“Dass der Geschäftsführerin die ausreichende wettbewerbsrechtliche Qualifikation fehlt, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall. Ihr war offensichtlich nicht bekannt, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur die Vertragsstrafe verwirkt ist, sondern dass erneut ein Unterlassungsanspruch entsteht, anderenfalls sie zusammen mit der Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe zugleich eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert hätte…”

Gibt es eine Pflicht zur erneuten Abmahnung?

Richtig ist an der Argumentation des Landgerichtes Berlin, dass ein Abmahner bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur Vertragsstrafe sondern auch eine neue Unterlassungserklärung mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen verlangen kann. Wohlgemerkt kann, nicht muss.

Dass ein Abmahner verschiedene Ansprüche gegen einen Abgemahnte hat, bedeutet nicht, dass er deswegen auch dazu verpflichtet wäre, diese Ansprüche einzufordern.

In der Vergangenheit sahen Unterlassungserklärungen oftmals feste Vertragsstrafen in bestimmter Höhe vor. Verstieß der Abgemahnte gegen diese Erklärung, wurde eine neue Erklärung mit einem erhöhten festen Vertragstrafenbetrag gefordert, damit die Abschreckungswirkung größer ist. Inzwischen werden Unterlassungserklärungen jedoch häufig so gefasst, dass sie keine feste Vertragsstrafe vorsehen, sondern ein flexibles Vertragsstrafeversprechen. Bei einem Verstoß gegen die Erklärung kann der Abmahner üblicherweise nach billigem Ermessen eine angemessene Vertragsstrafe festsetzen, und um Streitfall kann eine gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe erfolgen. Nach unserer Kenntnis fasst auch der IDO die mit seinen Abmahnungen übersandten vorformulierten Erklärungen so. Wird gegen eine Unterlassungserklärung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen wiederholt verstoßen, dann werden bei jedem neuen Verstoß üblicherweise höhere Vertragsstrafen bestimmt. Dies wird von den Gerichten auch gebilligt. Ein Abmahner, der eine Unterlassungserklärung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen hat, muss daher nicht unbedingt eine neue Unterlassungserklärung mit einer verschärften Vertragsstrafenregelung fordern, auch wenn er diese zulässigerweise fordern könnte. Aus diesem Grund ist die Argumentation des LG Berlin leider auch nicht zwingend. Es bleibt somit abzuwarten, ob der IDO Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Und was ist jetzt mit der Abmahntätigkeit des IDO?

Nach unserer Kenntnis ist das Urteil des LG Berlin noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also zunächst einmal abzuwarten, ob der IDO Berufung gegen das Urteil einlegt und ob das Urteil Bestand haben wird. Unabhängig hiervon lag der entschiedene Fall schon recht speziell. Tatsache ist, dass der IDO nach unserer Kenntnis sehr umfangreich abmahnt und dass es deshalb durchaus passieren kann, dass ein Abgemahnter erneut durch den IDO abgemahnt wird. Es stellt sich daher die Frage, ob in dem konkreten Fall bei der zweiten Abmahnung schlichtweg nicht aufgefallen ist, dass vorher bereits wegen des fraglichen Verstoßes (der gleichzeitig ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung war) eine Vertragsstrafe geltend gemacht worden war. Dies würde nach unserer Auffassung dann allerdings eher die Frage danach aufwerfen, ob der IDO noch den Überblick über die von ihm eingeleiteten Abmahnverfahren hat.

Fazit:

Im Ergebnis hat das Landgericht Berlin einen speziell gelagerten Fall entschieden, in dem die Anwälte des Abgemahnten eine offene Flanke erkannt und (zumindest vor dem LG) erfolgreich angegriffen haben. Der Fall macht damit deutlich, dass auch bei vermeintlich klaren Sachverhalten eine Überprüfung lohnt.

Auch Sie haben eine Abmahnung von IDO erhalten?

Dann lassen Sie sich durch uns beraten und profitieren Sie von unserer umfangreichen Beratungspraxis. Wir beschäftigen uns schon seit Längerem mit der Abmahntätigkeit des IDO und haben inzwischen mehr als 300 Betroffene beraten bzw. vertreten.

Stand: 29.05.2017

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin ElisabethVogt

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