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Vertragsstrafe: IDO macht Vertragsstrafe geltend und klagt auch

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist einer der häufigsten Abmahner aus unserer Beratungspraxis bei dem wir betroffene Händler beraten oder vertreten.

Gerade eBay-Händler sind besonders im Fokus des IDO. Häufige Abmahnthemen sind unter anderem ein fehlender Grundpreis, fehlende AGB, eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein fehlender Link auf die OS-Plattform oder unzureichende Informationen zu einer Garantie.

Wer als Internethändler vom IDO abgemahnt wurde, sollte sehr vorsichtig sein. Die Abmahnkosten sind mit 232,05 Euro verglichen mit einer Abmahnung, die durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, relativ gering. Vor diesem Hintergrund überlegen sich einige abgemahnte Händler, ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben und die vom IDO geforderten Kosten zu begleichen, in der Hoffnung, dass die Sache damit erledigt ist.

Dem ist jedoch nicht so.

Unterlassungserklärung des IDO

Der IDO fordert -wie andere Abmahner auch- hinsichtlich der gerügten Verstöße immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auf der einen Seite soll der abgemahnte Händler verpflichten, was zu unterlassen, wie bspw. das Angebot von Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ohne dass ein Grundpreis dargestellt ist. Auf der anderen Seite erklärt der Händler mit Abgabe der Unterlassungserklärung, für den Fall der Zuwiderhandlung an den IDO eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine Abmahnung des IDO ist häufig sehr ausführlich und besteht aus vielen Seiten. Der IDO fügt ferner seinen Abmahnungen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei. Diese ist dabei so vorformuliert, dass der juristische Laie nicht immer auf einen Blick erkennen kann, dass die Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafenregelung enthält, da sich diese in einem Bandwurmsatz versteckt. So heißt es üblicherweise in der Unterlassungserklärung, die der IDO einer Abmahnung beifügt:

Unterlassungsverpflichtungserklärung

… verpflichtet sich gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Billigkeit zu überprüfenden und von …an den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterlassen,

Juristisch ist diese Formulierung nicht zu beanstanden. Ein Laie muss jedoch dreimal hinsehen, um zu erkennen, was er eigentlich unterschreibt.

IDO macht Vertragsstrafen geltend

Aus unserer Beratungspraxis ist uns schon seit vielen Jahren bekannt, dass der IDO abgegebene Unterlassungserklärungen sorgfältig überprüft und für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe geltend macht.

Nach unserem Eindruck geht es dem IDO in erster Linie ums Geld. In einer Entscheidung des Landgerichtes Heilbronn (Az.: 21 O 38/19 KfH), der IDO war hier sogenannter Widerkläger, heißt es:

„Die gegebenen Verhältnisse deuten auf eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen im Bereich des Widerklägers hin.“

Es ist ferner so, dass einige beim IDO tätige Personen, zumindest in der Vergangenheit, überproportional gut verdient haben. Irgendwo muss dieses Geld ja herkommen.

Was hat der Abgemahnte eigentlich unterschrieben?

Die Vertragsstrafenregelung beinhaltet, dass der Abgemahnte bei

  • jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung (gegen die Unterlassungserklärung)
  • eine nach billigem Ermessen zu bestimmende

Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Dies bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der IDO, wenn er einen Verstoß feststellt, sich im Rahmen der Billigkeit aussuchen kann, wie viel Geld er von dem Abgemahnten haben möchte. Diese Vertragsstrafenregelung nennt man Hamburger Brauch.

Für den Fall, dass es zwischen dem IDO und dem Abgemahnten keine Einigung gibt, kann das zuständige Gericht, in diesem Fall das Gericht am Wohnort bzw. Geschäftsort des Abgemahnten, die geforderte Vertragsstrafe auf Billigkeit überprüfen.

Was sind die häufigsten Fälle, in denen der IDO eine Vertragsstrafe geltend macht?

Der nach unserem Eindruck häufigste Fall ist eine Unterlassungserklärung wegen eines fehlenden Grundpreises. Wir berichten seit 2014 darüber. Es gibt kaum eine Abmahnung, die so gefährlich ist, wie die, in der eine Unterlassungserklärung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises gefordert wird. Gerade für Verkäufer bei eBay ist es nicht einfach, einen Grundpreis rechtskonform darzustellen. Hinzukommt, dass der IDO in der Regel wegen einer Plattform abmahnt (häufig eBay). Die Unterlassungserklärung ist jedoch nicht auf eBay beschränkt. Wenn dann eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und bspw. ein Grundpreis im Shop fehlt, kann ebenfalls eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Kommt man aus einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung wieder heraus?

Dies ist durchaus möglich, jedoch in der rechtlichen Praxis nicht ganz einfach. Interessant ist hier die bereits oben erwähnte Entscheidung des Landgerichtes Heilbronn. Das Landgericht hatte angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Bei Rechtsmissbrauch ist es möglich, gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung, wie aber auch gegen die Forderung einer Vertragsstrafe vorzugehen. Aktuell (Stand: 03/2020) ist dies jedoch kein Selbstläufer.

IDO klagt Vertragsstrafe neuerdings auch ein

Wir machen aktuell die Erfahrung, dass der IDO neuerdings eine Vertragsstrafe auch vor dem Landgericht einklagt. In der Regel werden mehrere 1000 Euro gefordert.

Eine Klagverteidigung macht nach unserer Auffassung Sinn. Es gibt (so meinen wir) gute Argumente, sich gegen eine Vertragsstrafenforderung, die der IDO gerichtlich geltend macht zur Wehr zu setzen.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 23.03.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke