Informationen zu 0190 Dialern und TK - Mehrwertdiensten
Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenfassung von
Beiträgen und Urteilsbesprechungen zum Thema Dialer und
Mehrwertdiensterufnummern. Bei Fragen nutzen Sie bitte unsere Onlinerechtsberatung.
Die nachfolgenden Informationen beziehen
sich in erster Linie auf 0190-Mehrwertdienste, die seit dem 01.01.2005 nicht
mehr genutzt werden dürfen.
Neben der Vorwahl 0900 gibt es nunmehr auch Dialerprogramme, die sich über die
Rufnummer 0193 einwählen und Preise bis zu 280,00 Euro auslösen. Die Vorwahlen
0191 - 0193 werden jedoch oftmals gleichzeitig für Internet-by-Call-Zugänge
benutzt, so dass dieser preiswerte Weg ins Internet gleichzeitig eine Gefahr
darstellen kann. Auch dürften die bisherigen Rufnummernsperren der Telekom hier
nicht greifen.
Beachten Sie bitte, dass ab dem 14.12.2003 nur noch die Rufnummerngasse 0-900-9
für Dialer erlaubt sind. Alle anderen Nummern sind nicht registrieungsfähig und
damit illegal. Wichtig ist auch das Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004
, demzufolge illegale Dialerforderungen nicht
geltend gemacht werden können.
Schützen können Sie sich durch Verwendung von Dialerschutzprogrammen, die sie bspw. bei
YAW oder web.de finden.
In der Praxis haben wir immer wieder festgestellt, dass sich Dialer wegen falscher
Konfiguration des Microsoft-Internetexplorers auf dem Computer einnisten können.
Deshalb unter Tipp: Benutzen Sie einen anderen Browser, wie bspw. Mozilla oder schalten Sie sicherheitskritische
Komponenten im Internetexplorer, wie Active-X aus.
Tipp: Sie kennen die Nummer, die der Dialer angewählt hat und möchten wissen, wer der Betreiber
ist? Die Seite Dialer-Control bietet einen Rechercheservice an. Auch die
Regulierungsbehörde RegTp bieten neuerdings einen Rechercheservice für 0190 Nummern und für die Rufnummerngasse 0900
an. Ob seit dem 15.08.2003
verwendete Dialer bei der Reg Tp registriert sind, wie vorgeschrieben können Sie
in einer Datenbank der
Reg Tp
erfahren.
Empfehlenswert ist auch eine Broschüre
der RegTp zum Rufnummernmissbrauch. Diese enthält auch ein Antragsformular für
ein Auskunftsersuchen, auf das Sie jetzt einen gesetzlichen Anspruch
haben.
Eine Übersicht über die Rechtslage mit Tipps, was zu tun ist wenn die
Telefonrechnung aus dem Ruder läuft finden sie
hier
im Rahmen eines ausführlichen Beitrages von Rechtsanwalt Johannes Richard
Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich durch
das
Gesetz zur
Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/
Mehrwertdiensterufnummern .
In der Regel werden bei unbeabsichtigter Dialernutzung ab dem 15.08.2003
keine Telefonkosten mehr zu zahlen sein. Mehr finden Sie in einem Beitrag über die
Rechtsfolgen der TKG-Änderung.
Sie sind Anbieter von Mehrwertdienstleistungen, die Sie über einen
Dialer abrechnen möchten?
Eine rechtlich sichere Gestaltung von Dialerverbindungen
und deren Abrechnung ist möglich! Bei den allgemeinen Vorurteilen, die
hinsichtlich einer dialergestützten Abrechnung bestehen, darf man nicht aus den
Augen verlieren, dass kostenpflichtiger Content selbstverständlich über
Mehrwertdienstenummern abgerechnet werden kann. Voraussetzungen ist eine
rechtlich einwandfreie Gestaltung der Dialeroberfläche, um die Abrechnung
"gerichtsfest" zu machen. Auch wettbewerbsrechtliche Fragen sollten bei der
Dialergestaltung beachtet werden. Näheres zur jetzt vorgeschriebenen
Dialerregistrierung finden Sie hier
.
Bei Fragen nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihren Dialer in einer
technisch geschützten Umgebung und beraten Sie gern.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den auf unserer Seite
besprochenen Gerichtsurteilen und Beiträgen zur Dialerproblematik
Aktuelle Beiträge
zum Thema:
Weitere Urteile zum Thema:
Angabe der Gesprächsgebühren bei 0190er-Nummer
erforderlich
Wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied (AZ: 4 W
472/02), darf im geschäftlichen Briefverkehr eine 0190er-Telefonnummer nur
dann angegeben werden, wenn der Kunde deutlich auf die höheren
Gesprächsgebühren hingewiesen wird. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung
war die Angabe eines Unternehmers auf eine 0190er-Telefonnummer auf dessen
Briefbogen. Das Gericht untersagte dem Unternehmer, weiterhin ohne Hinweis auf
den Gebührensatz eine 0190er-Nummer auf Briefbögen aufzudrucken. Der
Argumentation des Unternehmers,
am Ende des Bogens werde im "Kleingedruckten" auf den Gebührensatz pro Minute
hingewiesen, hat das Gericht nicht gefolgt. Nach der Begründung des Urteils
sei ein ausdrücklicher und nicht leicht zu übersehender Hinweis erforderlich.
Der Kunde könne nicht
zwangsläufig wissen, dass der Anruf unter einer 0190er-Nummer mit deutlich
höheren Kosten verbunden sei. Ohne Hinweis auf die höheren Gebühren handele es
sich wettbewerbsrechtlich um eine "irreführende Angabe" (§ 1 UWG).
Leitsatz:
Ein Vertrag zwischen einem Telefonsexanbieter mit einem TK-Netzbetreiber, demzufolge Kunden bei der
Nutzung einer Telefonsexnummer in Westafrika eine Call-by-Call-Vorwahl nutzen,
in Wirklichkeit jedoch keine Auslandsgespräche vermittelt werden, sondern die
Gespräche bereits im Inland auf eine vom Telefonsexbetreiber vorher
festgelegte innerdeutsche Rufnummer umgeleitet werden, ist nichtig.
LG München I, MMR 2003, Seite 195 f. (nicht rechtskräftig).
Leitsatz:
- 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte
ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt
sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312
b, Abs. 3 Nr. 6 BGB.
- In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar,
mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach
BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen sind.
- Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß
gegen § 1 UWG.
LG Berlin, CuR 2003, Seite 63 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten
haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
- Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten,
liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
- Bei einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende
Angaben über Geschäftlicher Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im
Sinne des § 3 UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation
nur sehr langsam übersandt werden.
LG Frankfurt,
MMR 2002, Seite 395 f.
Leitsatz:
- Ein Telefondiensteanbieter ist unter dem
Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht verpflichtet,
Vorkehrungen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Kosten für den Endkunden zu
treffen.
- Bei Verbindungen zu 0190-Rufnummern ist die Einrichtung einer
automatischen Abschaltung nach einer Verbindungsdauer von mehr als einer
Stunde zum Schutz des Kunden geboten.
LG Heidelberg,
CUR 2002, 896 ff. (rechtskräftig)
Leitsatz:
-
Bei Werbung für ein 0190-Dialerprogramm im Internet
mit der Anpreisung " kostenlos Mitglied werden", "Highspeed", "Zugang-keine
Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" bestehen für den Kunden keine Hinweise
darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige Vorbereitungen dazu getroffen
werden, die bestehende Internetverbindung zu beenden und eine neue
einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung durch die Einwahl
mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt nicht zustande.
-
In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des
TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter Bereicherung.
- Eine nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software
entsprechend vor Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht
nicht von vornherein.
AG Freiburg,
MMR 2002, 634 (nicht rechtskräftig)
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