|
Mehr Schutz von Dialerschäden durch
Gesetzesänderung?
Die
Bundesregierung plant zur Zeit ein Gesetz
zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190er-/0190er Mehrwertdienstrufnummern
.
Geplant
ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie der
Telekommunikations-Datenschutzverordnung.
Wesentliche
Punkte des Gesetzentwurfes ist eine Datenbank für Mehrwertdiensterufnummern, in
der Namen und ladungsfähige Anschrift des Dienstleisters abfragbar sein sollen.
Vorgesehen ist ein Anspruch auf Auskunft binnen 10 Werktagen. 0190er-
Mehrwertdiensterufnummern sollen über eine Datenbank im Internet abfragbar sein.
In
§ 43 b TKG ist vorgeschrieben, dass die Preise deutlich anzugeben sind. Bei
Telefaxen ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten, bei
Datendiensten der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
Bei
Sprachdiensten muß dies durch eine Sprachmitteilung erfolgen. Der Preis für
Mehrwertdiensterufnummern darf höchsten 3,00 Euro/min betragen, bei einer
Abrechnung im Minutentakt. Bei zeitunabhängigen Mehrwertdiensterufnummern
(Blocktarife) ist der Höchstsatz pro Verbindung auf 30,00 Euro begrenzt.
Wichtig
ist die geplante Regelung im § 43 b Abs. 3 Satz 3 TKG, demzufolge der
Diensteanbieter keinen Anspruch auf Entgelt hat, wenn keine Preisinformation
erfolgte.
Interessant
ist auch eine Regelung zu den gefürchteten 0190-Dialern. Gemäß § 43 b Abs. 5 TKG
dürften Dialer nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
RegTP registriert sind und schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige
Nutzung ausgeschlossen ist.
Die
Regulierungsbehörde kann im Fall des Verstosses die rechtswidrig genutzte Nummer
entziehen und die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
Ein
Verstoss gegen die Vorschriften kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00
Euro geahndet werden.
Die
Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung bezieht sich darauf, dass
die Zielnummer ungekürzt gespeichert werden darf.
Der
Gesetzentwurf ist nicht unumstritten.
Zum
Einen wird kritisiert, dass sich dann die Mehrwertdienste - Abzocke wohl ins
Ausland verlagern wird, durch das Angebot von ausländischen Rufnummern, zum
Anderen erfolgt in der Praxis oftmals eine mehrfache Untervermietung von
Nummern, so dass unklar bleiben kann, wer hier eigentlich Diensteanbieter
ist.
Spannend
wird auch die Frage sein, wie die Dialerregistierung in der Praxis umgesetzt
werden wird.
Ob
diese Regelung tatsächlich einen effektiven Kundenschutz bedeutet bleibt
abzuwarten.
13.02.2003
Ihr
Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|