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Mehr Schutz von Dialerschäden durch Gesetzesänderung?

Die Bundesregierung plant zur Zeit ein Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190er-/0190er Mehrwertdienstrufnummern .

Geplant ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie der Telekommunikations-Datenschutzverordnung.

Wesentliche Punkte des Gesetzentwurfes ist eine Datenbank für Mehrwertdiensterufnummern, in der Namen und ladungsfähige Anschrift des Dienstleisters abfragbar sein sollen. Vorgesehen ist ein Anspruch auf Auskunft binnen 10 Werktagen. 0190er- Mehrwertdiensterufnummern sollen über eine Datenbank im Internet abfragbar sein.

In § 43 b TKG ist vorgeschrieben, dass die Preise deutlich anzugeben sind. Bei Telefaxen ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten, bei Datendiensten der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.

Bei Sprachdiensten muß dies durch eine Sprachmitteilung erfolgen. Der Preis für Mehrwertdiensterufnummern darf höchsten 3,00 Euro/min betragen, bei einer Abrechnung im Minutentakt. Bei zeitunabhängigen Mehrwertdiensterufnummern (Blocktarife) ist der Höchstsatz pro Verbindung auf 30,00 Euro begrenzt.

Wichtig ist die geplante Regelung im § 43 b Abs. 3 Satz 3 TKG, demzufolge der Diensteanbieter keinen Anspruch auf Entgelt hat, wenn keine Preisinformation erfolgte.

Interessant ist auch eine Regelung zu den gefürchteten 0190-Dialern. Gemäß § 43 b Abs. 5 TKG dürften Dialer nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der RegTP registriert sind und schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist.

Die Regulierungsbehörde kann im Fall des Verstosses die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen und die Abschaltung der Rufnummer anordnen.

Ein Verstoss gegen die Vorschriften kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Die Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung bezieht sich darauf, dass die Zielnummer ungekürzt gespeichert werden darf.

Der Gesetzentwurf ist nicht unumstritten.

Zum Einen wird kritisiert, dass sich dann die Mehrwertdienste - Abzocke wohl ins Ausland verlagern wird, durch das Angebot von ausländischen Rufnummern, zum Anderen erfolgt in der Praxis oftmals eine mehrfache Untervermietung von Nummern, so dass unklar bleiben kann, wer hier eigentlich Diensteanbieter ist.

Spannend wird auch die Frage sein, wie die Dialerregistierung in der Praxis umgesetzt werden wird.

Ob diese Regelung tatsächlich einen effektiven Kundenschutz bedeutet bleibt abzuwarten.

13.02.2003

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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