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Leitsatz:
1.
Ein Vertrag zwischen einem Telefonsexanbieter mit einem TK-Netzbetreiber,
demzufolge Kunden bei der Nutzung einer Telefonsexnummer in Westafrika eine
Call-by-Call-Vorwahl nutzen, in Wirklichkeit jedoch keine Auslandsgespräche
vermittelt werden, sondern die Gespräche bereits im Inland auf eine vom
Telefonsexbetreiber vorher festgelegte innerdeutsche Rufnummer umgeleitet
werden, ist nichtig.
LG München I, Grundurteil v. 10.01.2003, Az. 5
KH O 19188/01, MMR 2003, Seite 195f. (nicht rechtskräftig).
Die
Klägerin bot Telefonsexgespräche in die Guenea/Westafrika zu einem Preis von
4,44 DM pro Minute an. In Wirklichkeit erfolgte jedoch kein Auslandsgespräch
wenn diese Nummer gewählt wurde, sondern der Anruf wurde schon in Deutschland
auf eine innerdeutsche Telefonnummer umgeleitet. Gegenüber dem Endkunden wurden
diese Gespräche jedoch als Auslandsgespräche mit brutto 4,44 DM pro Minute
berechnet.
Die
Parteien haben eine Verteilung der Gebühren vereinbart. Das Landgericht hat
angenommen, dass der Vertrag nichtig ist, da die Kunden mit Gebühren für
besonders treure internationale Verbindungen belastet wurden, ohne dass eine
solche internationale Verbindung dem Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt
und von diesem genutzt wurde.
Hinzu
kommt, dass in der Werbung eine Call-by-Call-Rufnummer verwendet wurde, die dem
Kunden sugerierte, dass das Auslandsgespräch durch diese Vorwahl besonders
günstig sein würde. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang von "besonderer
perfider Werbung", da die internationale Vorwahl 00224 durch die Vorwahl für den
Netzbetreiber unkenntlich gemacht wurde. Die angegebene Nummer in Westafrika ist
über das normale Telefonnetz unbestrittener Maßen überhaupt nicht erreichbar.
Bei Anwahl ohne die Call-by-Call-Vorwahl ertönt nur eine Ansage, dass diese
Rufnummer nicht erreichbar sei.
Derartige
Verträge sind nach Ansicht des Gerichtes als sittenwidrig zu qualifizieren. Es
verstößt gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden, Geld für
eine Leistung zu verlangen, die so nicht erbracht wurde.
Das
Gericht nimmt daher - wohl gemerkt - zwischen zwei TK-Anbietern - einen
Wertersatzanspruch an, der von der Klägerin mit 0,024 Euro pro Minute angesetzt
wird, während die Beklagte meint, dass hier ein Fixbetrag von 0,12 DM pro Minute
ihr zustehen soll.
Kommentar:
Dieses
Urteil, das ein Vertragsverhältnis zwischen zwei TK-Anbietern betrifft, hat nach
unserer Auffassung auch für den Kunden Auswirkung. Somit dürften
Telefonsexgespräche mit Auslandsrufnummern, die tatsächlich von vornherein in
Deutschland geführt werden, nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes auch für
den Kunden sittenwidrig sein. Soweit dem Kunden gelingt, dies nachweisen, dürfte
ihm hier eine erhebliche Einwendungsmöglichkeit gegen überhöhte
Telefonrechnungen zur Verfügung stehen.
Wenn
bei einer Vorwahl im Ausland der "Gesprächspartner" deutsch spricht, wird man
davon ausgehen können, dass dieser tatsächlich auch in Deutschland ansässig ist.
Das Urteil stellt somit gute Argumente zur Verfügung, derartige
Telefonrechnungen rechtlich anzugreifen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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