0190-Dialer
Was tun bei überhöhten
Telefonrechnungen?
1. Einleitung
a) So genannte
0190-Dialer entwickeln sich immer mehr zur Plage für Internetnutzer. Bewusst
oder unbewusst installieren sich die Dialerprogramme auf dem Computer des
Internetnutzers. Das böse Erwachen kommt mit dem Erhalt der Telefonrechnung.
0190-Dialer ersetzen die Standard-DFÜ-Verbindung des Internetnutzers zum
Internet-Service-Provider (ISP) durch eine neue Verbindung. Diese Verbindung
zeichnet sich dadurch aus, daß sie in der Regel mit den Telefonnummern 0190-beginnt.
Zur Täuschung des
Surfers werden z. T. Preselectnummer vorschaltet, so dass die Anwahlnummern
bspw. Mit 010331090... beginnen. Es bleibt jedoch bei drastisch erhöhten Gebühren.
b) Bei diesen
0190-Nummern handelt es sich um so genannte Telefonmehrwertdienste. Der Tarif
ist in der Regel von der Ziffer hinter der Nummer 0190 abhängig. Bei der Telekom
werden die Vorwahlen 01901- bis 01909 zeitabhängig nach einem festen Schema
abgerechnet (zumindest bei der Telekom), die Nummern 0193 und 0190 können
flexibel nach Wunsch des Anbieters abgerechnet werden. Dies hat gerade bei
diesen Nummern zur Folge, dass eine Einwahl mehrere hundert Euro kosten kann.
Berichtet wird von Fällen, in denen eine Einwahl mit 900 Euro zu Buche schlug.
Einzelne 0190-Nummern
sind von der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (http://www.regtp.de/) an einzelne Netzbetreiber vergeben
worden. Die Netzbetreiber wiederum haben diese Mehrwertdienstnummern oftmals an
Unternehmen weitervermietet. Oft erfolgt hier eine weitere Vermietung, so dass
es schwierig sein kann, den eigentlichen Anbieter herauszufinden
Wenn Sie auf Ihrer Telefonnummer eine
erhöhte Gebührenrechnung aufgrund einer 0190-Nummer entdecken, ist es oftmals
günstig, herauszufinden, wer überhaupt Anbieter dieser Nummer ist. Anhand der
Nummer können Sie feststellen, an wen diese vergeben worden ist. Informationen dazu
gibt es bei der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation.
Unter Punkt 4 (Liste der vergebenen RNB) können die so genannten
Rufnummerbetreiber abgefragt werden. Die Adresse erhalten Sie unter Punkt 6 (Liste der Betreiber).
c) Jeder Telefonkunde
hat einen gesetzlichen und kostenfreien Anspruch auf einen
Einzelverbindungsnachweis. Sollten somit bei erhöhten Telefonrechnungen aufgrund
der Nutzung von 0190-Nummern die angerufenen Nummern nicht aufgelistet sein, so
ist zu empfehlen, den eigenen Netzbetreiber unverzüglich zur Übersendung eines
Einzelverbindungsnachweises aufzufordern. Anhand dieses
Einzelverbindungsnachweises kann dann festgestellt werden, wer Betreiber der
einzelnen 0190-Nummer ist.
d) Um die
Problematik zu verstehen, weshalb es für Kunden schwierig ist, gegen erhöhte
0190-Rechnungen vorzugehen, muss das Abrechnungsmodell der Netzbetreiber
erläutert werden:
Nach Mitteilung der
Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation wird das Inkasso der
0190-Nummern von den einzelnen Netzbetreibern unterschiedlich gehandhabt.
Netzbetreiber wie bspw. die Telekom übernehmen das Inkasso bei 0190-Rechnungen
selbst. Andere Netzbetreiber tun dies nicht. Dies ist im Einzelfall mit Ihrem
Netzbetreiber zu klären.
Dies hat die
unangenehme Folge, dass eine Anschlusssperrung droht, wenn eine überhöhte
Telefonrechnung nicht gezahlt wird. Es ist daher auf jeden Fall zu empfehlen,
dass Sie mit Ihrer Telefongesellschaft in Kontakt treten und diese Frage klären.
Mit den geltend
gemachten Gebühren für eine 0190-Verbindung werden zum einen die Telefonkosten
für die Verbindung an sich gezahlt, zum anderen Verwaltungsgebühren für den
Mehrwertdienst. Den Rest bekommt der Diensteanbieter. In der Regel verdienen die
Anbieter der Leistungen, die über 0190-Dialer angeboten werden, zwischen 60 und
75 % des Tarifes, der gegenüber dem Kunden geltend gemacht wird Die
Mehrwertdiensteanbieter haben die 0190-Nummern in der Regel an Drittfirmen
weitervermietet. Somit ist selbst aufgrund der Internetinformation der
Regulierungsbehörde, wer Betreiber einer 0190-Nummer ist, nicht immer klar, wer
der eigentliche Anbieter einer Dienstleistung ist.
Da somit viele
Parteien an der Abrechnung der 0190-Dialer beteiligt sind (Ihr Netzbetreiber,
der Betreiber des 0190-Rufnummernblocks sowie der Betreiber des Mehrwertdienstes
und deren Vertragspartner) ist es schon aus tatsächlichen Gründen schwierig,
sich gegenüber überhöhter Rechnungen zur Wehr zu setzen.
2.
a) Bei dem Dialer
selbst handelt es sich um ein Programm, das auf dem PC des Nutzers einen neuen
Internetzugang einrichtet. Die Anwahl des Internetzugangs erfolgt unter Nutzung
einer 0190-Nummer zu gesonderten Gebühren.
Die Nutzung eines
Dialers mit einer 0190-Nummer ist an sich rechtlich einwandfrei. Dies gilt für
den Fall, dass sich der Dialer zum einen mit Zustimmung des Internetnutzers auf
dem Rechner installiert, zum anderen durch den Internetnutzer nur bewusst
gestartet werden kann und zu guter Letzt den Nutzer über die Höhe der
entstehenden Gebühren informiert.
Dies geschieht in der
Regel bei unseriösen Dialern nicht.
Eine unseriöse
Installation, die in der Regel damit einhergeht, dass der Nutzer sich nicht
bewusst über den Dialer einwählt und ihm zudem die Gebühren verschwiegen werden,
ist insbesondere bei so genannten Auto-Dialern möglich. Hierbei ist insbesondere
die Nutzung des Internet-Explorers mit der Kombination von AktivX und Javascript
gefährlich.
b) Die Installation
eines Dialers ohne Kenntnis des Nutzers und unter Manipulation des
Betriebssystems kann bereits eine Straftat gem. § 303 a StGB (Datenveränderung)
gegeben sein. Hier ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
vorgesehen. Erfolgt die Datenveränderung in einem Betrieb oder Unternehmen, ist
eine Computersabotage gem. § 303 b StGB gegeben. Hier ist bereits eine
Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu erwarten.
c)
Für einen Anspruch des Mehrwertdiensteanbieters auf Zahlung der Gebühren bei
Nutzung eines 0190-Dialers ist es notwendig, dass zwischen dem Anbieter und
dem Internetnutzer ein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Nutzer
bewusst den Dialer als Internetzugang nutzt und zudem über den Tarif, den er
zu erwarten hat, informiert wird. Für den Fall, dass sich der Dialer unter
Manipulation des Betriebssystems oder Täuschung des Nutzers "ungefragt" einwählt,
liegt kein Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Mehrwertdiensteanbieter
vor, sondern vielmehr eine strafbare Handlung. In diesem Fall könnte ein Betrug gem.
§ 263 StGB oder ein Computerbetrug gem. § 263 a StGB gegeben sein wie auch
zivilrechtlich eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB. Die Täuschung
berechtigt den Nutzer zur Anfechtung des Vertrages.
Erfolgt die Einwahl
zwar bewusst, jedoch ohne Angabe des Tarifs, so ist nach unserer Ansicht gem. §
632 Abs. 2 BGB nur die übliche Providervergütung von 2 bis 4 Cents in der Minute zu zahlen.
d) Viele
Mehrwertdiensteanbieter halten sich weder an die Informationspflichten gem. § 6
Teledienstegesetz, § 312 b BGB (ehemaliges Fernabsatzgesetz) oder die
Preisangabenverordnung. Diese Tatsache ist zwar wettbewerbswidrig, zum Teil auch
bußgeldbewährt, berührt jedoch den Vergütungsanspruch des
Mehrwertdiensteanbieters nicht.
e) Viele Anbieter von
Dialern versprechen bei Nutzung des Dialers besondere Leistungen. Hier sind
insbesondere Erotikangebote oder so genannte Hackertools zu nennen. Erbringt der
Mehrwertdiensteanbieter diese versprochenen Leistungen nicht, so ist seine
Leistung mangelhaft. Dies hat zur Folge, dass der Internetnutzer das Entgelt
mindern, d.h. herabsetzen kann, so dass ggf. gar nichts mehr zu zahlen ist.
Ein Zahlungsanspruch
besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Mehrwertdiensteanbieter
und Internetnutzer sittenwidrig ist. Für den Fall der Nutzung von
pornografischen Inhalten ist dies sehr umstritten. Jedenfalls wird man davon
ausgehen können, dass bei einmaliger Nutzung eines Internetangebotes, dass
Kosten von 900 Euro auslöst, ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und
Kosten gegeben ist. Es dürfte somit ein Fall von Wucher vorliegen, so dass keine
Ansprüche geltend gemacht werden können.
Wird dem Nutzer eine
Leistung versprochen, die nicht gehalten wird oder tarnt sich das Dialerprogramm
als ein Programm mit ganz anderen Eigenschaften (z.B. ein Treiber oder ein
notwendiges Plug-In) kann ebenfalls eine arglistige Täuschung des Kunden gem. §
123 BGB vorliegen. In diesem Fall muss der Kunde gegenüber dem
Mehrwertdienstanbieter die sofortige Anfechtung des Vertrages
erklären.
f) Wichtig ist der
Hinweis, daß die vorgenannten Einwendungen gegen die Forderung des
Mehrwertdienstleister diesen selbst betreffen. Alle Argumente, die im
vorgenannten Punkt genannt worden sind, können nicht gegenüber der
Telefongesellschaft geltend gemacht werden. Die Telefongesellschaft selber ist
hier nur Abrechnungsstelle und betreibt ggf. das Inkasso der
Mehrwertdienstleistungen.
Erschwerend kommt
hinzu, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2001 (Az.: II ZR 5/01)
entschieden hat, dass der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Kunde wertneutral
ist. Der Netzbetreiber, wie bspw. die Telekom, hat somit keine
Verantwortlichkeit für sittenwidrige Handlungen des Mehrwertdienstebetreibers,
auch wenn diese mit Wucher, arglistiger Täuschung oder Betrug einhergehen.
Gegenüber dem Netzbetreiber kann sich der Kunde daher in der Regel auf die o.g.
Argumente nicht berufen. Dennoch sollte der Kunde versuchen, eine Kulanzregelung
herbeizuführen.
Der Bundesgerichtshof
begründet seine Ansicht, dass der Netzbetreiber für den Inhalt der Gespräche
nicht verantwortlich ist, wohl zutreffend damit, dass er an dem Rechtsgeschäft
in keiner Form beteiligt ist. Der Netzbetreiber hat ferner keinerlei Einfluss
darauf, welchen Teilnehmer zu welchem Zweck in telefonischen Kontakt tritt. Der
Bundesgerichtshof führt wörtlich aus:
"Der Inhalt der
geführten Gespräche ist für ihn (den Netzbetreiber) nicht kontrollierbar und
geht ihn grundsätzlich nichts an."
Dies wird auch für
Verbindungen zu einem ISP gelten.
Der zwischen einem
Netzbetreiber und einem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag ist ein
wertneutrales Hilfsgeschäft mit der Folge, dass sowohl die Wirksamkeit des
Vertrages überhaupt, als auch der Entgeltanspruch davon unberührt bleibt, ob
durch die Telefonverbindung sittenwidrige Geschäfte durchgeführt
werden.
Mit dieser
Argumentation hatte bereits das Landgericht Berlin in einem noch nicht
rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2001 (Az.: 18 O 63/01) die Mutter eines Sohnes,
der sich einen Highspeed-Dialer aus dem Netz geladen hatte, zur Zahlung
verurteilt.
3. Was also tun gegen 0190-Dialer?
Wir empfehlen folgende
Schritte, wenn Sie eine überhöhte Telefonrechnung aufgrund eines genutzten 0190-Dialers feststellen:
a) Widerspruch
Legen Sie gegen die
Telefonrechnung bei Ihrem Netzbetreiber Widerspruch ein. Dies sollte auf jeden
Fall schriftlich erfolgen. Erläutern Sie, weshalb Sie nicht bereit sind, diese Telefonrechnung zu zahlen.
b) Fordern Sie einen
Einzelverbindungsnachweis an
Nur anhand eines
Einzelverbindungsnachweises ist es Ihnen möglich, zu klären, wer Ihr
verantwortlicher Mehrwertdienstbetreiber ist. Wie bereits oben erwähnt, können
Sie die Adresse des einzelnen Betreibers im Internet unter www.regtp.de abfragen.
c) Inkassodienst
Klären Sie mit Ihren
Netzbetreiber ab, ob dieser auch das Inkasso für den Mehrwertdienstbetreiber
durchführt. Diese Rückfrage ist insbesondere deshalb wichtig, um zu vermeiden,
dass der Telefonanschluß bei Nichtzahlung der noch offenstehenden Gebühren
gesperrt wird. Klären Sie am besten diese Frage direkt mit Ihrem Netzbetreiber ab.
Sollte Ihr
Netzbetreiber auf Zahlung des Betrages bestehen, der im Rahmen der Nutzung von
0190-Nummern entstanden ist, zahlen Sie ausdrücklich nur unter
Vorbehalt.
d) Verbindung zum Betreiber suchen
Setzen Sie sich mit
dem Mehrwertdienstebetreiber in Verbindung und machen Sie diesem deutlich,
weshalb Sie nicht gewillt sind, die noch ausstehenden Gebühren zu bezahlen. Die
Gründe finden Sie oben unter 2, auch dieses sollte ausschließlich schriftlich erfolgen.
Lassen Sie sich vom
Mehrwertdienstebetreiber insbesondere die Information geben, wer der konkrete
Leistungsanbieter einer einzelnen 0190-Nummer ist.
e) Sichern Sie Beweise
Für die Frage der
Sittenwidrigkeit, der Erbringung von mangelhaften Leistungen oder Manipulation
Ihres Rechners, der Nichtangabe von Preisen etc. sind Sie im Rahmen es eines
Zivilprozesses beweispflichtig. Es ist daher extrem wichtig, die entsprechenden
Beweise zu sichern. Fertigen Sie Screenshots (Ausdruck der entsprechenden
Bildschirmseite) an, machen Sie eine Kopie der Dialerprogramme, am besten ein
Abbild der gesamten Festplatte. Sorgen Sie dafür, dass andere Personen, die
Ihnen später als Zeugen zur Verfügung stehen, bestätigen können, in welcher Form
sich der Dialer bei Ihnen installiert hat und wie die Einwahl vonstatten ging.
Wichtig ist auch zu protokollieren, welche Leistungen Ihnen bei Nutzung des Dialers versprochen und erbracht wurden.
Für ein
Gerichtsverfahren am günstigsten, jedoch vollkommen realitätsfern wäre es, den
Rechner unverändert zu lassen, um diesen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
einem Sachverständigen zugängig zu machen.
Nach unserer Ansicht
scheitern viele Rechtsverteidigungen gegen überhöhte 0190-Gebühren an mangelnden Beweisen des geprellten Kunden.
f) Erstatten Sie Strafanzeige
In vielen Fällen
installieren sich Dialer unter Manipulation des Betriebssystems oder wählen sich
unter Täuschung des Nutzers in das Internet ein. Erstatten Sie daher bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Datenveränderung, Betrug und
Computerbetrug. Die fehlende Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz
berührt die Wirksamkeit des Vertrages zwar nicht, ist jedoch eine
Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden kann.
Erstatten Sie daher in dem Fall, dass die Anbieterkennzeichnung nicht
vollständig ist (Firma, Geschäftsführer, Name, Adresse) Strafanzeige bei der für
Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Die Strafanzeige richtet sich im Übrigen nicht
gegen den Mehrwertdienstanbieter direkt, sondern gegen die Firma, die die
Leistungen von Mehrwertdiensteanbieter bezieht bzw. sie als eigene Leistung anbietet.
Auch bei einer
Strafanzeige stellt sich widerrum das Beweisproblem. Theoretisch kann es Ihnen
daher passieren, dass Ihr Rechner zur Sicherung von Beweisen beschlagnahmt wird.
Klären Sie dies mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Aufgrund der
mangelnden technischen Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden und der Zeit,
die ein derartiges Strafverfahren in der Regel dauert, sollten hier Kosten und
Nutzen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
4. Schalten Sie
einen fachkundigen Anwalt ein
Ferner ist die
Einschaltung eines Anwaltes empfehlenswert, da es sich um eine sehr komplexe rechtliche Materie handelt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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