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Auch in: CuR 2004, S. 200 f.
Leitsätze:
1.
Die Abtretung eines Mehrwertdienstebetreibers aus der Inaspruchnahme vom
Telekommunikationsdienstleistungen an ein Inkassobüro ist unwirksam, wenn
„lediglich Forderungen zum Inkasso übergeben werden zum Zwecke der Einziehung“.
Der Formulierung kann nicht entnommen werden, ob auch Forderungen aus
0190-Verbindungen sowie zukünftige Forderungen von der Abtretung umfasst
sind.
2. Bei Einwendungen gegen die Höhe einer
0190-Forderung hat der TK-Anbieter eine technische Prüfung gem. § 16 TKV
vorzunehmen.
3.
Die Beweislast für eine absichtliche und wissentliche 0190-Verbindung liegt beim
TK-Anbieter.
Amtsgericht
Ribnitz‑Damgarten
1
C 768/03
verkündet
am 22.12.2003
URTEIL
IM
NAMEN DES VOLKES
In
dem Rechtsstreit
Intrum
Justitia Inkasso GmbH ....
‑
Klägerin ‑
Prozessbevollmächtigte:
.....
g
e g e n
.....
‑
Beklagter ‑
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Langhoff,Dr. Schaarschmidt u.a.,
Richard‑Wagner‑Str.
14,18055 Rostock,
hat
das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten durch Richter am
Amtsgericht
Hennig
auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2003 für Recht
erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350,-abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T
a t b e s t a n d
Die
Klägerin nimmt den Beklagten aus - behauptetem - abgetretenem Recht des
Netzbetreibers Talkline GmbH & Co. KG in Elmshorn in
Anspruch.
Der
Beklagte ist Inhaber eines Festnetz-Anschlusses, für den bei der Deutschen
Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird.
Für
den Zeitraum 16.01.2002 bis 16.02.2002 hat die Klägerin
Einzelverbindungsnachweise für die Nutzung des Netzes der Zedentin mit der
Zielrufnummer 0190xxx, z.B. 21,5977 EUR für 2 Sekunden,
vorgelegt.
Auf
die dem Beklagten zugesandten Rechnungen der Deutschen Telekom AG vom 19.02.2002
und 19.03.2002, in welchen die Forderungen der Zedentin als
INTERNET-Verbindungen genannt sind, hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.02.
und 25.02.2002 Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach
erhoben.
Die
Klägerin fordert nunmehr von dem Beklagten Telefongebühren in Höhe von EUR
1.240,77.
Die
Klägerin beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.240,77 nebst 5
Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2002 sowie EUR
177,50
Inkassokosten und EUR 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Er
bestreitet den Forderungserwerb der Klägerin durch Abtretung. Des weiteren
bestreitet er sowohl die wissentliche und gewollte Nutzung der
0190‑Zielrufnummer.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf
die Schriftsätze der Klägerin vom 31.07., 29.09., 21.10.2003, die Schriftsätze
des Beklagten vom 29.09., 09., 16., 23., 30.10., 04.11.2003 sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2003.
E
n t s c h e i d u n g
r
ü n d e
Die
Klage ist unbegründet.
Die
Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von EUR
1.240,77 gemäß § 398 BGB.
Zum
Nachweis der Inhaberschaft der Forderung hat sich die Klägerin auf die
Ablichtung einer Abtretungsvereinbarung vom 24./25.06.2001 berufen. Der Beklagte
hat zutreffend eingewendet, daß die gegen ihn geltend gemachte Gesamtforderung
von dieser Abtretungserklärung nicht erfaßt ist. Zwar kann durch Vertrag eine
Vielzahl von Forderungen an einen Zessionar ‑ hier die Klägerin ‑ abgetreten
werden, ohne daß dieselbigen im einzelnen ausdrücklich aufgeführt werden müßten,
wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind (Palandt, BGB, 62. Aufl., S 398
Rn. 11, 14 m.w.N.). Die
vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt diesen Erfordernissen jedoch nicht.
Hiervon kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Entstehens
der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfaßt wird (BGH 7, 369,
26, 276). Dieselbige besagt lediglich, daß "Forderungen, die zum Inkasso
übergeben werden", an die Klägerin "zum Zwecke der Einziehung" abgetreten
werden. "Die Abtretung erfaßt auch den im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bestehenden und künftig fällig werdenden Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens
gegenüber dem Schuldner." Unstreitig handelt es sich bei den gegenüber dem
Beklagten geltend gemachten Einzelforderungen um solche, die erst nach der
Abtretungsvereinbarung entstanden sind. Es ist nicht nur fraglich, ob aus dieser
Abtretungsvereinbarung überhaupt entnommen werden kann, ob es sich dabei auch um
Forderungen aus Verbindungen mit 0190‑Zielnummern handelt und ob auch erst
künftige noch gar nicht entstandene Forderungen erfaßt sind.
Die
Klage ist somit alleine wegen der nicht nachgewiesenen Aktivlegitimation
abzuweisen.
Aber
auch im übrigen hat die Klägerin, unterstellt sie wäre aktiv legitimiert, keinen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten.
Es
ist gerichtsbekannt, daß eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Nutzern des
Internet‑Zugangs Opfer eines sogenannten Web‑Dialers geworden sind. Hierbei
handelt es sich um betrügerische Computerprogramme, die bei dem Besuch normaler
Web‑Seiten im Internet ‑ ohne daß der Nutzer dies erkennen kann ‑ eine
heimliche, automatische Einwahl über eine teure 0190‑Zielrufnummer im
DFÜ-Netzwerk des Computers installieren. Beim erneuten Herstellen einer
Internet‑Verbindung erfolgt die Einwahl dann nicht über den vom Verbraucher
konfigurierten Internet‑Anbieter und dessen Zielrufnummer, sondern unbemerkt
über die illegal installierte DFÜ-Verbindung mit der teuren
0190‑Zielrufnummer.
Soweit
‑ wie vorliegend ‑ Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte erhoben werden, ist gemäß § 16 Abs. 1 TKV eine technische
Prüfung durchzuführen. Dies ist offensichtlich unterblieben. Die Klägerin vermag
daher bereits den ihr obliegenden Nachweis gemäß § 16 Abs. 3 TKV nicht zu
führen, daß die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine
Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und
richtig abgerechnet worden ist.
Ferner
hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch gemäß § 16 Abs. 3 TKV unter
Beweis gestellt, daß die streitgegenständlichen 0190‑Verbindungen überhaupt
wissentlich und willentlich durch den Beklagten erfolgten. Die Klägerin trägt
nicht einmal vor, wie die Verbindung ausgelöst worden sein soll und welchen
Inhalt die "Leistung" hatte.
Für
die Herstellung einer willentlichen 0190‑Verbindung und Richtigkeit der
Abrechnung spricht auch nicht etwa ein Anscheinsbeweis zugunsten des
Netzbetreibers. Dies ist seit längerem von einer Vielzahl von Gerichten
zugunsten des Verbrauchers richtig erkannt und ausgeurteilt worden (vgl.
veröffentlichte Entscheidungen in
www.DialerundRecht.de).
Die
Problematik und aktuelle Rechtsprechung ist der Klägerin im übrigen auch
hinlänglich bekannt, führt sie doch, wie aus den oben genannten in
www.DialerundRecht.de
veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, mit den sie stets
vertretenen Prozeßbevollmächtigten ................., den Versuch, Forderungen
durchzusetzen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO‑
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
www.internetrecht-rostock.de
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